Alleinerziehend/Alleinstehend Mehrbedarf verweigert

  • Hallo,

    heute hat mir der Sachbearbeiter bei der Antragstellung (wegen Kind) mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerzeihende bei mir nicht bestehe.
    Grund sei dass ich im Haus der Oma und des Kindesvaters gezogen bin. Zur weiteren Erklärung: Es bewohnt jeder eine Wohnung. Jeder zahlt Miete, da das Haus noch nicht abbezahlt ist und das Geld zum Abtragen verwendet wird.

    Nun ist es so, dass ich nicht mit dem Vater des Kindes zusammen bin. Ich bin hier nur aus praktischen Gründen hingezogen, da die Oma hier ist und der Vater auch Umgang mit Töchterchen haben möchte. Um Fahrerei etc. zu sparen, bin ich eben in die freie Wohnung gezogen.

    Der Vater bezieht auch Hartz 4 und die Oma geht arbeiten. Ich kümmere mich also um das Kind, die anderen sind Besuchsweise, wenn auch im selben Haus, da.

    Nun wollte ich wissen, ob man mir das grundsätzlich verweigern kann. Muss ich einen Antrag auf diesen Mehrbedarf stellen oder geht das automatisch? Ich würde dann einen Wioderspruch schreiben wollen, deswegen meine Frage.


    Danke schon mal :)

  • Hallo,

    wie gesagt, jeder hat eine eigene Wohnung, natürlich mit allem drum und dran. Habe den netten Herr gesagt, Hausbesuch kann gern stattfinden, habe nichts zu verbergen. Es ist ein 3-Familienhaus. Der Vater des Kindes wohnt seit Jahren in dem Haus hier. Ich jetzt seit Februar 2014.

  • Hallo,

    dadurch, daß der leibliche Vater wie auch eine Verwandte mit Dir zusammen wohnen, geht das JC davon aus, daß hier die Merkmale einer Alleinerziehung nicht vorhanden sind, zumal der Vater selbst ja keiner Arbeit nachgeht, sich also durchaus um das eigene Kind kümmern kann. Insofern wird ein Widerspruch nur schwer zu begründen sein bzw. es läuft eher auf eine Klage hinaus, bei der Du aber auch Probleme haben dürftest, zu beweisen, daß sich der leibliche Vater gar nicht um das Kind kümmert.

    Einziges Argument wäre die abgetrennte Wohnung, ist aber m.E. nicht ausreichend.

    Gruß!

  • Hallo,

    eine andere Idee: warum beantragt nicht Du und der leibliche Vater jeweils die Hälfte des Mehrbedarfes? Das geht, wenn das Kind zu gleichen Tagen jeweils bei den anderem Elternteil ist - und hier dürfte es wieder dem Jobcenter schwer fallen, ablehnend zu reagieren, da es schwer sein dürfte, gemeinsame Erziehungszeiten nachzuweisen....

    Gruß!

  • Hallo,

    wahrscheinlich erhalten beide Elternteile den RB für Alleinstehende. Lebt eine alleinstehende Person mit einem minderjährigen Kind zusammen, ist diese Person alleinerziehend.

    Auch wenn die Oma bei Mutter und Kind wohnen sollte, ist die Mutter alleinerziehend.

    Wie eben schon erwähnt, gibt es temporäre BG. Dann steht beiden Personen der Mehrbedarf anteilig zu.

    "Keinerlei Auswirkung auf den Anspruch des alleinerziehenden Elternteils hat es, wenn der geschiedene, getrennt lebende Eilternteil (...) das Umgangsrecht (...) wahrnimmt, da bei der üblichen Ausübung des Umgangsrechtes keine Entlastung des alleinerziehenden Erlternteils stattfindet; daran ändert sich auch dann nichts, wenn der andere Elternteil etwa im selben Haus wie der alleinerziehende Elternteil lebt ( SG Berlin 14.02.2006 - S 104 AS 271/06 ER ).........."

    Münder in LPK-SGB II § 21 RN 10

    wevell

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