Hallo alle zusammen, ich bin neu hier, schönes Forum!
Ich hoffe, dass mir jemand zu Folgendem etwas sagen kann:
Nach §16c Abs. 3 SGBII "Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen" können einem Existenzgründer Zuschüsse oder Darlehen bewilligt werden. Die Voraussetzung ist wie beim Einstiegsgeld, dass man davon ausgehen können muss, dass mit der Selbstständigkeit die Hilfsbedürftigkeit überwunden werden kann.
In dem Gesetz steht zudem, dass die Zuschüsse oder das Darlehen für die Beschaffung von für die Ausübung "notwendigen" und "angemessenen" Sachgütern gedacht sind. Die Zuschüsse betragen außerdem max. 5000 €.
Weiß jemand, welche Voraussetzungen in der Praxis genau vorliegen müssen bzw. wie das Gesetz angewendet wird? Gelesen habe ich in einem etwas alten Onlinebeitrag von Focus, dass dem Gründer ein normales Bankdarlehen nicht gewährt worden sein musste, weil man ihn nicht für kreditwürdig hielt. Ist das wirklich eine Bedingung?