Welche Rechte genau haben Studenten ??

  • Schönen guten Tag,

    ich habe mich jetzt schon des öfteres über dieses Thema informiert sogar beim Anwalt mit Beihilfe Schein, aber es ist immer noch nicht ganz klar und hoffe sehr, dass mir jemand helfen kann.

    Ich bin Student, lebe noch bei den Eltern und möchte gern aufgrund von "schwerwiegenden sozialen Problemen" und "beengenden Wohnverhältnissen" ausziehen.

    Ich erhalte zurzeit noch 422€ Baföq und würde beim ausziehen 600€ erhalten nicht wahr ?

    Meine fragen ist wie hoch ist der Mietzuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGBII, wenn ich aus der Wohnung meiner Eltern ausziehen würde ???

    Was wird mir von meinen Baföq angerechnet ???

    Kannt sich da villeicht jemand aus ??? Ich brauche echt hilfe, deshalb würde ich mich sher über eine Antwort die sehr detalliert und präzise ist freuen.


    Ich freue mich auf deine Antwort :)

  • Hallo,

    Zitat

    und würde beim ausziehen 600€ erhalten nicht wahr ?

    597 €.

    Zitat

    wie hoch ist der Mietzuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGBII, wenn ich aus der Wohnung meiner Eltern ausziehen würde

    0 €. Mit Auszug aus dem Elternhaus besteht kein Anspruch auf die Mietbeihilfe.

    Gruß!

  • Hallo,

    ich liebe Anfragen wie diese. Vor allem, wenn dann auch noch geschrieben wird

    Zitat

    deshalb würde ich mich sher über eine Antwort die sehr detalliert und präzise ist freuen.

    und derjenige, der das fordert, seit seiner Anfrage nie mehr im Forum eingeloggt war.

    Ein sehr unhöfliches Verhalten :( Aber man ist aus Erfahrung schlau und schreibt eben nicht "sehr detailliert".

    Schade nur für diejenigen, die wirklich eine detaillierte Antwort benötigen...

    Gruß!

  • Zitat


    Mit Auszug aus dem Elternhaus besteht kein Anspruch auf die Mietbeihilfe.

    Hallo Hoppel, das lese ich auch überall so im Netz, auch hier: https://www.hartziv.org/auszubildende-…r-auszubildende , allerdings ist leider nie ein Verweis auf das entsprechende Gesetz oder Urteil dazu gefunden. Kennst du dazu die Grundlage, wonach Studenten in eigenem Haushalt vom Zuschuss ausgeschlossen sind?

    Ich frage deshalb, weil ein Rechtsanwalt mir kürzlich geraten hat diesen Zuschuss nach §27 SGB II zu beantragen, obwohl ihn ich explizit darauf hingewiesen habe, dass ich in einem eigenen Haushalt lebe (und Studenten Bafög erhalte). Seines Erachtens habe ich Anspruch.

  • Hallo,

    Zitat

    Seines Erachtens habe ich Anspruch.

    Dann hat der gute Mann keine AHnung (was schlimm ist für einen Rechtsanwalt).

    Schauen wir uns § 27 Abs. 3 SGB II an:

    Zitat

    Erhalten Auszubildende (...) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (...) nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (...) erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

    .

    Soweit ist alles klar. Nun sollte der Rechtsanwalt das machen, was er eigentlich auf der Uni gelernt hatte - nämlich sich den verweisenden § des BaföG anschauen.

    § 12 Abs. 1 Nummer 1 und 2 interessieren hier nicht, weil dort das Schüler-BaföG behandelt wird, es aber um das Studenten-BaföG geht. Also ist der § 13 entscheidend. Absatz 1 regelt den Bedarf. Auch soweit alles stimmig. Der entscheidende Punkt ist aber Abs. 2 Satz 1:

    Zitat

    Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

    1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,

    Punkt 2 regelt die Höhe, wenn der Student auswärtig wohnt, also eine eigene Wohnung hat.

    Zitat

    2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.

    Erinnern wir den Rechtsanwalt nochmal an das SGB II:

    Zitat

    Erhalten Auszubildende (...) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (...) nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (...) erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

    Nirgendwo ein Hinweis auf Absatz 2 Nummer 2, also das auswärtige Wohnen. Und schon wüßte der Anwalt, daß er Quatsch erzählt...

    Gruß!

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