Ich bin Mutter von 3 Kindern (23,20,16) und beziehe aufstockendes Hartz 4,bis jetzt wrden meine beiden Grossen nicht mit berechnet da sie beide eigenes Einkommen haben,der Große arbeitet und die mittlere ist in der Ausbildung bekomme für die kleine und die mittlere Kindergeld,nun habe ich meinen neuen Antrag abgegeben und auf einmal heisst es Einkommensnachweis aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Personen, ich soll vom Sohn Lohnzettel und Kontoauszüge vorlegen und von der mittleren den Ausbildungsvertrag ( dieser liegt seit 1jahr bei der Arge) und ebenfalls Kontoauszüge,bis jetzt wurde das nie verlangt da sie und ich keinen Antrag gestellt haben und auch nicht wollen und eh nichts bekommen würden,sie können von ihrem Einkommen selbst leben.
Meiner Meinung zählen sie doch nicht zur Bedarfsgemeinschaft da sie eigenes Einkommen haben so wie bisher auch oder sehe ich das falsch ?
bedarfsgemeinschaft oder nicht
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wichtel8 -
19. August 2014 um 22:11 -
Erledigt
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Hallo,
Zitatbis jetzt wrden meine beiden Grossen nicht mit berechnet
Nach Deiner Schilderung wäre das falsch gewesen.
ZitatMeiner Meinung zählen sie doch nicht zur Bedarfsgemeinschaft
Der Sohn, der arbeiten geht, gehört durchaus noch zur BG, der auszubildende Sohn jedoch nicht mehr. Allerdings gehört dieser zur Haushaltsgemeinschaft.
Bei beiden gilt: das den eigenen Bedarf übersteigende Einkommen wird auf die BG mit angerechnet.
Gruß!
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Hallo,
wenn dein arbeitender Sohn durch sein Einkommen seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann, gehört er nicht mehr zu deiner BG, auch überschiessendes Einkommen wird dir nicht angerechnet.
Da er aber zu deiner Haushaltsgemeinschaft gehört, vermutet das JC, dass er dich finanziell unterstützt. Wenn das nicht der Fall ist, solltest du das dem JC schriftlich mitteilen.
Dem JC kannst du einen Verdienstnachweis deines Sohnes zur Einsichtnahme ( nicht Kopie ) vorlegen.
wevell
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Hallo wevell,
Zitatwenn dein arbeitender Sohn durch sein Einkommen seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann, gehört er nicht mehr zu deiner BG, auch überschiessendes Einkommen wird dir nicht angerechnet.
Du hast aber schon das Alter des Sohnes gelesen? Selbstverständlich gehört er noch zur BG - der Fakt, daß er arbeitet, begründet nicht die Herausnahme aus der BG. Es gibt Ausnahmen (vor allem in wohngeldrechtlicher Hinsicht>), die hier aber keine Rolle spielen. Nach Deiner Logik würde ein Lebenspartner mit 5.000 € Verdienst im Monat ja auch aus einer BG herausfallen und dennoch ALG II gezahlt werden... Dein Argument wäre nur bei über 25jährige Kinder zutreffend, wobei dann aber Nachweis des miteinander Nichtwirtschaften auch sehr schwer zu führen ist.
Gruß!
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Zitat
§ 7 Leistungsberechtigte
[...]
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
[...]
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen,
wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.Das heisst im Umkehrschluss: Wenn das Kind aus eigenem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, gehört es nicht zur BG der Eltern/Elternteil.
wevell
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Nachtrag
Aus der BT-Drs. 15/1516 Seite 52:
ZitatDie Bedarfsgemeinschaftumfasst den Erwerbsfähigen, seinen Partner (den
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, den Partner einer
eheähnlichen Gemeinschaft oder den nicht dauernd getrennt
lebenden Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
sowie die haushaltsangehörigen minderjährigen,
unverheirateten Kinder des Erwerbsfähigen oder seines
Partners, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen und
Vermögen – wie z. B. bei Leistungen aus vorgelagerten
Sicherungssystemen (Kindergeld, Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz) ihren Lebensunterhalt sichern können.wevell
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Hallo wevell,
ZitatDas heisst im Umkehrschluss: Wenn das Kind aus eigenem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, gehört es nicht zur BG der Eltern/Elternteil.
Der Umkehrschluss ist richtig und ich revidiere meine bisherige Ansicht..
Du hast Recht mit der eigenen Bedarfsdeckung, aber das Problem ist ein ganz anderes: wie soll der Beweis der Unterhaltsvermutung widerlegt werden? Eine einfache Mitteilung ist da nicht ausreichend...
Gruß!
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Hallo Hoppel,
die Vermutung der Unterhaltspflicht nach § 9 Abs. 5 SGB II ist durch schriftliche Erklärung beider Beteiligten möglich. Ich habe schon an mehreren solcher Sachverhalte zu Gunsten des "Kindes" mitgewirkt.
Ich hatte mich auf "Thie/Schoch im Münder LPK-SGB II RN. 55 ff." berufen.
"RN 58
(...) Vorher muss eine Tatbestandsvoraussetzung feststehen, dass eine Haushaltsgemeinschaft besteht; lässt sich der Nachweis dafür nicht erbringen geht das zulasten des Leistungsträgers ( BSG 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 [...] 27.12.2009 - B 14 AS 6/08 R...)...."
FH zu § 9 RN. 27 ( Auszug )
"Ist der/die Angehörige der leistungsberechtigten Person rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung der leistungsberechtigten Person darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Um-fang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vor-liegen."
wevell
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Hallo,ich habe nun das gleiche Problem,wie Wichtel8.Gestern kam ein Brief vom JC und wurde aufgefordert,die Lohnabrechnungen von Nov-Mai meines Sohnes abzugeben.Er hat ausgelernt und arbeitet nun.Ich habe vor 2Wochen,als ich meinen Weiterbewilligunsantrag in der Eingangszone abgegeben habe,nachgefragt,ob mir sein Lohn angerechnet wird.Nein,sagte die Dame und nun anscheinend doch,weil in dem Brief steht,das Sie nachrechnen müssen,ob mir überhaupt noch Geld zusteht und ich auch evtl zurück zahlen muß.Würd mich um schnelle Antwort freuen,da ich heut Mittag aufs Amt gehe....Danke
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Hi,ich wollte nur berichten,das ich bis jetzt keinen Cent vom JB bekommen habe.Also,kein Geld um meine Rechnungen zu bezahlen.Ist ne Schweinerei
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