2 er WG ( w20 m26) beide ALG- zweite Meinung

  • Hallo ich habe diese Frage schon in einem anderen Forum gestellt, aber leider etwas schlecht formuliert, deshalb hoffe ich hier auf mehr Infos für mich.

    Ich bin derzeit 26 und möchte mit einer Freundin (20) in eine WG ziehen.

    Bei ihr ist das U25 Auszieh programm soweit kein Problem und es existieren Psychologische Gutachten, die es empfehlen das Elternhaus zu verlassen.

    Bei mir gibts das auch, nur dass ich keine Gründe nennen muss, wieso ich mit 26 von Zuhause ausziehen möchte, außer dass meine Mutter es einfach nicht mehr möchte...(ihr gutes recht)

    Nun weiß ich nicht wie die nächsten Schritte sind am klügsten.

    Also ich wäre so vorgegangen, dass ich wenn eine Wohnung gefunden ist, ich den Mietvertrag beim Jobcenter vorzeige und die somit für die Miete aufkommen, wenn die Wohnung angemessen ist.

    Nun wäre die nächste Frage die mir kommt: Wie kann man denen erklären dass es sich um eine WG und nicht um eine Partnerschaft oder so handelt? Ist das schwer darzulegen bei einer 2er WG und m/w?

    Naja und wir wissen nicht genau, an wen wir uns wenden sollen, da wir 2 verschieden zuständige jobcenter in verschiedenen städten haben. und ob die center sich untereinander austauschen usw...?

    die diskussion auf dem board davor ging eher so in die richtung, Lebensgestaltung, zukunft, gesunheit usw....

  • eine gemeinsame Wohnung 2 Zimmer zu nehmen sollte kein Problem sein solange dies der SGB 2 Normen endspricht.
    Wenn du also eine Wohnung mieten willst tue das wie beschrieben. Dann beantragst du Erstausstattung für dich. nach § 24 SGB II
    Dein Freundin kann dann sich um melden und stellt dann bei zu ständigen Amt eine separaten Antrag auf ALG 2
    Achtung !! die Ämter schreiben eine gerne gleich zusammen besteht auf eigenständige BG.


    Ihr könnt bis ein Jahr zusammen leben ohne eine Bg zu sein. Dein Freundin kann auch erst Ausstattung für sich beantragen. § 7 SGB II reglt das

    Zitat

    Wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor?

    Für den Fall, dass Sie seit länger als einem Jahr mit einem Partner zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder Einkommens- oder Vermögensbefugnisse des anderen innehaben, wird automatisch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vermutet. Den Nachweis, dass diese Vermutung unzutreffend ist, hat der Betroffene zu führen.

    Auzug https://www.hartziv.org/bedarfsgemeinschaft/

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!