Elternzeit und danach?

  • Zu meiner Person: ich war 4 Jahre Angestellte im öffentlichen Dienst (gelernt habe ich Rechtsanwaltsfachangestellte) mit insgesamt glaube ich 8 Zeitverträgen – ich weiß das ist eigentlich verboten aber der Staat(Justiz) hält sich selbst nicht daran bzw. es war eigentlich schon normal bei uns in der Abteilung. Als ich dann Schwanger wurde lief der Vertrag natürlich aus und ich bin dann 2 Jahre in Elternzeit (also 12 Monate Verdienst auf 24 Monate aufgeteilt).

    Jetzt wollte ich mich Arbeitsuchend melden und die „nette“ Dame sagte mir folgendes:

    - Das Geld für ALG1 würde sich auf den Verdienst der letzten 2-3 Jahre beziehen und da ich 2 Jahre in Mutterschutz war würde man hier ein Durchschnittseinkommen meines gelernten Berufes „Rechtsanwaltsfachangestellte“ heranziehen - sollte so um die 2000 Euro Brutto sein – im öffentlichen Dienst hatte ich aber ca. 2600 Brutto – was schon ein erheblicher Nachteil ist.
    - Der nächste Hammer: würde ich mich nur 15 bis 25 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen würde ich auch nur diese Stunden umgerechnet bekommen auf mein ALG 1 – sind bei 15 Stunden glaube ich um die 200 bis 300 und bei 25 Stunden so um die 500 Euro
    - Und der nächste Hammer: da ich noch keinen Krippenplatz für meine Kleine habe kann ich mich auch nicht für ALG 1 anmelden sondern ALG2 – selbst wenn ich einen Krippenplatz oder Betreuung hätte würden sie mich in eine mehrwöchige Vollzeit Maßnahme stecken …

    Mir hat es sprichwörtlich die Füße weggezogen – damit hätte ich wirklich nicht gerechnet – geht man so mit frischen Müttern um bzw. stimmen diese Aussagen überhaupt?
    Würde mich über Hilfe freuen, danke

  • stimmen diese Aussagen überhaupt?

    Ja, sie stimmen.

    Der nächste Hammer: würde ich mich nur 15 bis 25 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen würde ich auch nur diese Stunden umgerechnet bekommen auf mein ALG 1 – sind bei 15 Stunden glaube ich um die 200 bis 300 und bei 25 Stunden so um die 500 Euro

    § 151 Abs. 5 SGB III: Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum.

    Reicht euer Einkommen (ALG I, Kindergeld, Unterhalt u.a.) nicht für euren Lebensunterhalt kannst du ergänzt Wohngeld oder ALG II beantragen.

    da ich noch keinen Krippenplatz für meine Kleine habe kann ich mich auch nicht für ALG 1 anmelden sondern ALG2

    § 136 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB III: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
    1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
    2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
    3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

    Hast du keinen Betreuungsplatz für dein Kind, kannst du den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung stehen. Somit besteht auch kein Anspruch auf ALG I.

    selbst wenn ich einen Krippenplatz oder Betreuung hätte würden sie mich in eine mehrwöchige Vollzeit Maßnahme stecken …

    Nur wenn du dich Vollzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen würdest.

  • würde man hier ein Durchschnittseinkommen meines gelernten Berufes „Rechtsanwaltsfachangestellte“ heranziehen - sollte so um die 2000 Euro Brutto sein

    § 152 SGB III: Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die ... eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße.

    Für sich sähe die ALG I-Berechnung in etwa so aus:
    Bezugsgröße 2015 34.020 € (neue Bundesländer 28.980 €)
    tägliches Bemessungsentgelt 75,60 € (64,40 €)
    monatliches fiktives Einkommen 2.268 € (1.932 €)

    Stellst du dich dem Arbeitsmarkt Vollzeit zur Verfügung kannst du (StKl. II, 1 Kind) mit ca. 1.000 € (neue Bundesländer 890 €) ALG I rechnen.

  • Aber warum wird das ALG 1 nicht anhand meiner letzten Stelle berechnet? Sondern ein Durchschnittseinkommen meines Ausbildungsberufes zu deutlich schlechteren Konditionen? – in den letzten 2 Jahren konnte ich ja nicht arbeiten.

    Wenn ich also nur 15 oder 25 Stunden angebe können die mir keine mehrwöchige Maßnahme aufbrummen? Ich sehe da schon etwas Schikane dahinter.

  • Wenn ich also nur 15 oder 25 Stunden angebe können die mir keine mehrwöchige Maßnahme aufbrummen?

    Doch, aber nicht in Vollzeit, sondern mit 15 oder 25 Wochenstunden.

    Ich sehe da schon etwas Schikane dahinter.

    Ich sehe da Wiedereingliederungsbemühungen.

    Aber warum wird das ALG 1 nicht anhand meiner letzten Stelle berechnet?

    Weil es so im Gesetz steht.

  • Hallo,

    Zitat

    Mir hat es sprichwörtlich die Füße weggezogen – damit hätte ich wirklich nicht gerechnet – geht man so mit frischen Müttern um

    Mir haut es auch sprichwörtlich die Füße weg - welches Anspruchsdenken hast Du eigentlich?

    Du hast Dich 2 Jahre lang in Elternzeit begeben (wofür Du Elterngeld vom Staat, sprich Steuerzahler, bekommen hast) und erwartest nun offensichtlich auch danach, daß der Staat (also immer noch der Steuerzahler) Dich mit 2.600 € Brutto einstuft. Obwohl Du ja eigentlich - aus welchen Gründen auch immer - nur mit Zeitverträgen operiert hast und offensichtlich ja nie fest angestellt warst und also "nur" ein Einkommen von 2.000 € angenommen wird.

    Laß mich das kurz noch mal wiederholen: Du warst die letzten 2 Jahre nicht einen Tag sozialversicherungsflichtig tätig, hast von dem (steuerfinanziertem) Elterngeld gelebt und erwartest nun ernsthaft, daß man Dich gefälligst nach dem Einkommen von vor 2 Jahren einstuft und Dich somit (selbstverständlich steuerfinanziert) weiterhin unterstützt. Um dann auch noch schön polemisch zu fragen

    Zitat

    geht man so mit frischen Müttern um

    Ja. So geht man mit Leuten um, die ein Anspruchsdenken haben, was nichts mit der Realität zu tun hat.

    :(

  • was bist du denn für ein Mensch? du tust ja so als ob Elternzeit Urlaub auf den Bahamas bedeutet - man kann sich zwar 2 Jahre um sein Kind kümmern bekommt aber wie gesagt nur 12 Monate davon gezahlt ... in den 2 Jahren musste ich also von 550€ + Kindergeld leben - ich war bisher keinen Tag in meinem Leben arbeitslos. Das man im Öffentlichendienst mittlerweile nur noch Zeitverträge bekommt ist schade aber macht einen nicht zum Menschen zweiter Klasse .. zumindest zahlt man die gleichen Beiträge wie in einer "Festanstellung".

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