Gekürzter Bescheid , was nun

  • Hallo, Rentner zudem pflegebedürftig Stufe 2 hat mit dem Grundsicherungsantrag weiterhin Hilfe zur Pflege § 61 SGB XII beantragt. Nach Hausbesuch durch den Sozialdienst wurden im die beantragten Leistungen Grundpflegeleistungen ambulant gekürzt und Hilfen zur Teilnahme am Leben (seit 10 Monaten in der Wohnung gefangen) gänzlich nicht beantwortet. Er hat gegen den Bescheid Einspruch eingelegt, dieser lieferte keine Begründung zur Kürzung und ist unzulässigerweise befristet ( 1 Jahr). Was tun ? Er kann keine lange Briefe schreiben ( Störung Feinmotorik) allenfalls telefonieren, hat keine Angehörigen und Hilfen seitens des Sozialdienstes und Ehrenamtlichen erfolgt nicht.
    Muss das Gericht auf einen Brief mit seinen eigenen Worten um einstweiligen Rechtschutz reagieren. Selbst ein Anwalt auf die Schnelle mit Hausbesuch wird schwer. Allerdings scheint die Rechtslage klar , was spricht dagegen ?

    Gruss Hotte

  • Hallo,

    Zitat

    Allerdings scheint die Rechtslage klar

    Aja. Das ist dann Deine Ansicht - die das Amt offensichtlich nicht hat.

    Zitat

    und ist unzulässigerweise befristet

    Warum sollte ein befristeter Bescheid "unzulässig" sein? Welches Wissen hast Du, was ich nicht habe.

    Zitat

    Muss das Gericht auf einen Brief mit seinen eigenen Worten um einstweiligen Rechtschutz reagieren.

    Wurde denn Widerspruch eingelegt? Offensichtlich nicht, womit das Gericht nicht reagieren muß, da ja noch nicht alle Verwaltungsschritte ausgeschöpft wurden.

    Ansonsten wird und kann Dir niemand eine seriöse Antwort geben können, weil keiner im Internet den Gesundheitszustand, den Ablehnungsbescheid und die anderen Unterlagen kennt. Insofern sollt tatsächlich ein Fachanwalt eingeschaltet werden, was mittels einem Beratusschnein einmalig 20 € kostet.

    Gruß!

  • Guten Morgen,
    nach einiger Suche stolperte ich über dieses Urteil Az. S 19 SO 66/11 des SG.
    Widerspruch wurde eingelegt, alle Vorraussetzungen sind erfüllt ( recht betagt, 18 Diagnosen alle pflegerelevant vom MDK festgestellt, vollorientiert) Selbst eine Fachabteilung mit qualifizierten Personal hat den Hilfebedarf geprüft und für erforderlich gesehen, aber die Entscheidung trifft der Fallentscheider (hat keine bindende Wirkung für dessen).
    Der Bedarf liegt im Zeitrahmen des MDK Gutachten
    Die Suche zum Rechtsanwalt läuft bereits...
    Leider gibt es hierzu kaum Urteile und Normen um die Hilfebedarfsermittlung erst recht nicht..

    Gruss Hotte

  • Gerne , aber Sozialrechtler mit Schwerpunkt Pflegerecht sind so selten wie der Braunbärn im Taunus....noch seltener mit dem Willen zu weiterem Nullmandat....

  • Weil in solchen Fällen Aufwand und Ertrag in keinem gesunden Verhältnis stehen werden.
    Die wenigen Sozialrechtler mit Focus auf das Leistungsrecht im Gesundheitswesen arbeiten
    für Berufsverbände oder ähnlichen...... die Stundensätze liegen da in der Regel bei 150 € ohne Steuer.
    Das wird der Schein nicht hergeben ?

    Gruss Hotte

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