Beiträge von Aragorn

    @ Hoppel
    ich danke Sie für Ihre Antwort.
    Ich weis dass es nicht so schwer ist, denn ich hatte in meinem Widerspruch das gleiche geschrieben, was Sie mir auch erklärt haben, dass es eine Ausnahme für einen Student gibt wenn er auf SGB II beantragt hat.

    "bei den Eltern wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rückfahrt bis zu zwei Stunden) erreichen könnte. "

    Aber sie hatten mir trotzdem meinen Widerspruch abgelehnt, da ich ein student bin.

    ich wohne bei meine Eltern und die FH benötigt 3 Stunden Hin- und Rückfahrt.

    empfehlen Sie mir zu klagen?
    Sind Sie vom Bafögsamt oder sind Sie ein Gesetz experte und kann ich ihre Antwort als beweis vor dem Gerichtsamt benutzen?

    MFG

    oder meinen Sie § 64 SGBIII

    § 64
    Sonstige persönliche Voraussetzungen

    (1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er
    1. außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
    2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
    Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende
    1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
    3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
    4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

    Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

    Aber was menen Sie mit § 7 Abs. 6
    " (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

    1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder

    2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst"

    doch gibt kein ausnahme oder!!!
    bitte mehr erklären!

    hallo,
    ich habe unter ihrer Seite:

    ALG II - Anspruch Auszubildende - Schüler und Studenten

    gelesen, dass es für Studenten die mit ihre eltern leben (sehen Sie den Text unten) eine Ausnahme gibt, SGB II / Harz IV zu erhalten.

    "Ausnahmen bei bestehender BAföG-Förderungsfähigkeit der Ausbildung

    Von den in § 7 Abs. 5 SGB II dargestellten Grundsätzen sind allerdings Ausnahmen möglich, die widerum in § 7 Abs.6 SGB II geregelt sind. Ein Anspruch auf Hartz IV besteht trotz nach dem BAföG förderungsfähiger Ausbildung, wenn (der Auszubildende):
    Wohnung der Eltern/ eigene Wohnung:

    1. bei den Eltern wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rückfahrt bis zu zwei Stunden) erreichen könnte. "

    stimmt diese Ausnahme die Sie stehen haben? oder haben Sie sich vertan, da es im Gesetz diese Ausnahme nicht gibt.

    Ich bitte Sie um eine erklärung.