Beiträge von slashmaster

    Hallo,

    ja das verstehe ich ja auch, aber eben nicht, die Relation der Rechte und Pflichten zur Sicherung meines Beschäftigungsverhältnisses. Also sich bewerben müssen, und Bewerberprofil erhalten etc hat ja damit rein gar nichts zutun und ist eher gegenläufig. Wenn geschrieben worden wäre, sie bieten mir Abendkurse an einer Hochschule an (oder etwas in der Richtung), dann wäre es für mich einleuchtend: ich verbessere meine Hard- und/oder Softskills, was meinem AG gefallen könnte....

    Nun ja, ich warte nun ab.

    Danke für deine Auskunft!

    lg

    Hallo,

    ja stimmt, der Link ist relativ alt. Bei der Flut an Informationen kann man schwer abschätzen, was noch seine Gültigkeit hat.

    Ich zitiere mal aus dem EV
    "Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.

    Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehören für Sie alle Orte in der Umgebung Ihres Grundsicherungsträgers, von denen Sie in der Lage sind, Vorsprachen täglich wahrzunehmen.

    [...]

    Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen."

    Ich habe es so interpretiert, dass ich verfügbar sein muss. Bzw. angeben muss, wann ich "nicht verfügbar" bin.

    Wenn als Ziel der EV die Sicherung des aktuellen Arbeitsvertrages ist (so steht es drin), verstehe ich nicht, warum ein Bewerberprofil von mir aufgenommen werden soll, warum Bewerbungskosten übernommen werden, warum ich mich zeitnah (3 Tage nach erhalt von Stellenangeboten) bewerben soll ...

    Also für mich sieht das so aus, als wäre einfach eine Standard-EV genommen und ein Haken bei "Hat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" vergessen worden...

    Nun ja, ich habe mich bereits an das Amt gewendet und erwarte einen Beratungstermin - ich bin gespannt...

    Hallo,

    danke für die Antwort. Dieser Link hier sagt allerdings etwas anderes: Muss eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben werden? | Sozialrecht

    Wenn ich sowas unterschreibe, bin ich beispielsweise verpflichtet anzugeben, wann ich wo Urlaub machen möchte etc. Dies empfinde ich schon sehr als Schikane. Es verwundert mich auch, dass solch eine Vereinbarung erst jetzt kommt, obwohl die Bedarfsgemeinschaft schon eine Weile besteht...

    mfg

    Hallo nochmal,

    muss ich eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, obwohl ich voll erwerbstätig bin (40h) und meine Freundin auch nur anteilmäßig ALGII bekommt? In der Eingliederungsvereinbarung, welche mir geschickt wurde, steht, dass diese Vereinbarung dazu dient, meine Beschäftigung zu "festigen" (den genauen Wortlaut habe ich nicht im Kopf). Ich empfinde diese als Schikane und bin der Meinung, das Amt sollte sich um Arbeitslose kümmern und nicht um bereits erwerbstätige?!

    MFG

    Hallo Hoppel,

    danke für deine Antwort. Irgendwie erschließt sich mir aber nicht warum, bzw. wie du auf die Zahl kommst.. :confused:
    Ich habe etwas rumgerechnet aber komme irgendwie nicht drauf

    100 € -fest frei
    Für die 1000 € Brutto á 20% == 200 €
    Für die Grenze bis 1200 € (200 € á 10%) == 20 €

    Komme ich Gesamt "nur" auf 320,-

    Kannst du mir deine Rechnung bitte aufschlüsseln? Vielen Dank!

    mfg

    Hallo,

    da mir schon so super geholfen wurde, habe ich direkt noch eine Frage, zu welcher ich keine verständliche/einheitliche Antwort im Internet finden konnte.

    Ich lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit meiner Lebensgefährtin und gemeinsamen Kind. Meine Gattin ist daheim und bezieht ALGII. Ich bin Vollzeit beschäftigt und würde gern wissen, wie mein Freibetrag berechnet wird. Mir wurde vom Amt mitgeteilt, dass 100 € frei sind + 20% vom Bruttolohn. Jedoch hab ich im Netz Tabellen gefunden, wo Bruttolohn bis 800 € (glaube ich) mit 20% und von 801 € bis 1.200 € mit 10% frei gegeben werden? Was wird aber nun berechnet, wenn man beispielsweise 2.500 € Brutto verdient?

    Vielen Dank für Antworten.

    gruß

    Hallo Hoppel,

    danke für deine Antwort! Nun ja, so wie du es formulierst ist es einleuchtend. Ich war zudem vorhin auf dem Amt, wo mir das ebenso erklärt wurde. Ich finde es ja gut/richtig/verständlich, dass man in einer Bedarfsgemeinschaft finanziell füreinander aufkommt um den Staat zu entlasten, nur hatte ich fälschlicherweise gedacht, dass Leistungen nur an den Antragsteller (meine Lebensgefährtin, um deine Frage zu beantworten, wer den Antrag gestellt und unterschrieben hat) gezahlt und dementsprechend auch zurückgefordert werden können. Merkwürdig ist eben, dass nur ich Mahnungen erhalte habe, also scheinbar nur ich für den gezahlten Überschuss aufkommen muss... Dem ist aber auch nicht so, wie mir erklärt wurde. Also danke nochmal für deine Antwort!!

    Schönen Abend wünsche ich.

    gruß

    Guten Tag,

    ich lebe mit meiner Freundin und unserem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie ist mit dem kleinen Zuhause und bezieht ALG II, weil mein Gehalt nicht für 3 Personen ausreicht. Wir (sie und ich) bekamen vor einiger Zeit dann von der Arge eine Mahnung, dass wir Geld zurückzahlen sollen. Meine Frage bezieht sich jetzt nicht auf Höhe und/oder Rechtmäßigkeit der Mahnung (das ist in Klärung und die Mühlen mahlen äußerst langsam....) SONDERN ob es rechtens ist, dass ICH Geld ans Amt zurückzahlen soll, obwohl ICH niemals Geld von denen bekommen habe? Nach meinem Verständnis müsste, wenn überhaupt, AUSSCHLiEßLICH meine Freundin eine Mahnung bekommen. Merkwürdigerweise bekomme aber nur ICH Mahnungen (mit Nachdruck und Androhnung von Zwangseinzug...).

    Hoffe auf Antworten. Danke!

    lg
    Markus