Beiträge von sumatra1970

    Hallo,

    bin irgendwie ratlos, trotz vieler Infos im Internet, habe mich schon durchgelesen, trotzdem bin ich mir nicht sicher:

    Es geht um meine priv. Unfallversicherung (Rückkaufswert), die ich am 01.12.1997 mit damals 25 DM/Monat für meinen Sohn abgeschlossen hatte, diese lief bis 01.02.2002, danach habe ich diese "still legen" lassen wegen meiner beginnenden Arbeitslosigkeit ab April 2002.

    Bisher war ich fast jedes Jahr immer mal arbeiten, Zeitarbeit, befristet oder mal für paar Monate festangestellt. Seit längerem bin ich krank und kann vorerst keine Arbeit weiter aufnehmen.

    Jetzt beziehe ich wieder ALG2.

    Ich hatte vor ca. 1/2 Jahr meiner Sachbearbeiterin zum Weiterbewilligungsantrag meine kompletten Versicherungsunterlagen abgegeben, (obwohl die priv. Unfallversicherung ja längst 02.2002 wie oben beschrieben, ruhig gestellt wurde, habe auch damals beim Erstantrag garnicht mehr an diese Versicherung gedacht, darum erst viel später angegeben).

    Probleme habe ich jetzt keine deswegen bekommen.

    Ich würde nur gerne wissen, unter was dieser Betrag läuft, wird dieser als Einkommen oder Vermögen gezählt?

    Dann gibt es ja noch einen Freibetrag / Schonvermögen...

    Es ist sich nicht jeder 100 % ig sicher, aber die meisten behaupten es würde unter Vermögen laufen, bzw. es stelle eine Vermögensumwandlung dar, da Versicherung vor Arbeitslosigkeit lief und Geld vom Versicherungskonto auf mein Konto gebucht wird, würde es angeblich eine Vermögensumwandlg. darstellen.???

    Aber widerrum lese ich auf manchen Seiten, dass Vermögen und Einkommen bedeutet:

    "Einkommen und Vermögen bei Hartz IV – BSG übernimmt Zuflußtheorie"

    Wenn alles das, was in der Bedarfszeit, also der Zeit der Bedürftigkeit nach SGB II (und auch SGB XII), an Einnahmen zufließt, Einkommen ist, dann stellen sich nur noch zwei Fragen: die nach abweichenden Regelungen und die nach der Abgrenzung zum Vermögen.

    Eine Steuererstattung wird vom Bundessozialgericht mit derselben Begründung wie schon vom Bundesverwaltungsgericht zur alten Sozialhilfe (BSHG) … als Einkommen gewertet und nicht als Vermögen, weil es sich nicht um „freiwillig angespartes“ Geld handelt. Eine viel größere Problematik tut sich mit der zeitlichen Zuordnung auf….

    Mittlerweile hat das BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen … folgenden Grundsatz aufgestellt:

    “(Einmalige) Einnahmen sind, wenn sie VOR Antragstellung auf SGB II-Leistungen zugeflossen sind, Vermögen, wenn sie NACH Antragstellung zufließen, Einkommen, wobei dies nicht für direkt anschließende Wiederholungsanträge gilt, sondern nur, wenn mindestens ein Monat ohne Leistungebezug – ohne Berücksichtigung der betreffenden einmaligen Einnahme ! – dazwischen liegt, so daß der dann der erneute Antrag wie ein Erstantrag gewertet wird. „

    Widerrum hat mir eine Beratungsstelle zurückgeschrieben:

    Sehr geehrte Frau..., folgende Antwort schickte mir unsere
    Rechtsanwältin für Sie,
    Vor Gericht werden Sie wohl mit den Argumenten durchkommen, dass es sich um nicht verwertbares Vermögen handelt, aber ob es das JC so sieht ……
    mit freundlichen Grüßen,
    Birgit Schmutz
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht
    Trat 11
    94469 Deggendorf
    Tel: 0991 - 99 89 775
    Fax: 0991 - 99 89 257
    Rechtsanwaltskanzlei Birgit Schmutz

    ich rate Ihnen, geben Sie die Einkünfte an und sollten diese angerechnet
    werden – dann müssen wir klagen. Um einer Klage vorzugreifen – können
    Sie dem Sachbearbeiter sagen- dass wir nur darauf warten und uns darüber
    freuen – weil wir diesen Prozess gewinnen werden. Nehmen Sie die E-mail mit
    und berufen sich auf die Antwort.

    mit freundlichen Grüßen


    Dann haben mir 2 andere Erfahrene Benutzer geschrieben:

    Vermögen ist alles, was wertmäßig VOR dem Antrag auf ALG2 vorhanden war.
    Einkommen ist alles, was NACH dem Antrag hinzu kommt.

    Die Versicherung ist also Vermögen.

    Der andere schrieb ebenso:

    "Das Geld war vor Antragstellung vorhanden und ist reine Vermögensumwandlung"

    Du brauchst dem Jobcenter die Auflösung der versicherung nicht mitteilen. Den Weg kannst Du dir schenken. Wenn Du zb. Dein Auto verkaufts rennst Du doch auch nicht zum JC und sagst denen ich habe meine Auto verkauft, wird das angerechnet.


    Das sagt das Bundessozialgericht dazu:

    Zitat:
    Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluß auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluß als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluß).

    Widerrum hatte ich vor ca. 1 1/2 Jahren einen Anwalt über Beratungshilfe genommen für Sozialrecht, der behauptet hat, es würde unter Einkommen laufen und würde mir komplett angerechnet werden. (Jemand aus einem Forum sagte mir, dieser Anwalt würde irren!) Denn damals hatte ich es mir auszahlen lassen, da waren 1.247 € auf meinem Konto. Vor lauter Verzweiflung habe ich dann mit der Versicherung telefoniert, ob sie diesen Vorgang rückgängig machen könnten, und das hat auch geklappt. Die Angaben hatte ich dann auch beim Jobcenter angegeben, die dazu aber weiter nichts gesagt haben.

    Was ein hin- und her, selbst bei den Anwälten sagt wohl jeder was anderes und die müssen sich doch normalerweise auskennen???

    WEr kennt vielleicht einen ähnlichen Fall und weiss mehr dazu???

    Vielen lieben Dank,

    Grüsse