Hat er irgendetwas schriftliches wo als Antragsdatum der 22.10.2012 vermerkt ist?
Beiträge von ForumUser
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Antragsdatum ist der Eingang beim Leistungsträger (§16 SGB I).
Leistungen werden bei Erfüllung aller Voraussetzung vom 01. des Monats an gewährt, in dem der Antrag eingegangen ist. -
Hallo zusammen!
Meine Frage:
Ich habe Leistungen (Alg2) für zwei Zeiträume bewilligt bekommen. Zwischen diesen Zeiträumen liegt ein Kalendermonat.
In diesem Kalendermonat habe ich keine Leistungen bezogen (fehlende Hilfebedürftigkeit). Dennoch habe ich eine Einladung zu einem Termin bekommen. Zu diesem Termin kam ich verspätet. Daraufhin wurde mir eine Leistungsminderung schriftlich in Form einer Anhörung angekündigt.
Meiner Ansicht nach ist diese Anhörung rechtswidrig, da ich zum betreffenden Zeitpunkt kein Leistungsberechtigter i.S.d. §7 SGB II war und somit eine Minderung der Leistung für Folgezeiträume nicht erfolgen kann.Wie seht ihr das?
Weiterhin habe ich auf dieser Seite folgenden Hinweis gefunden:
"Dagegen bleibt die erstmalige Verletzung von Meldepflichten bei ALG II-Empfängern unter 25 Jahren folgenlos. Erst bei wiederholter Pflichtverletzung kommt es zu Sanktionen. Wie in den sonstigen Fällen werden die Regelbezüge mit jeder begangenen Pflichtwidrigkeit jeweils in Schritten von 10% gekürzt." (Hartz IV Sanktionen – Leistungskürzung beim Arbeitslosengeld II)
Dazu benötige ich noch eine Gesetzesgrundlage / Verwaltungsvorschrift.Vielen Dank!