So - nachtrag, nachdem wir alles durch hatten:
Hoppel: Punkt 3 ist wieder mal so ein landläufig, flaches Vorurteil. Ich denke, es trifft nur in wenigen Fällen.....!
Was den Anspruch angeht: Ja, sie hat Anspruch, aber erst ab dem Ausstellungsdatum der Aufenthaltsgenehmigung. Wir haben die nicht gleich beantragt, weil wir dachten, erst den Pass ändern zu müssen. Hat uns niemand gesagt, dass die Aufenthaltsgenehmigung auch auf den "alten" Pass ausgestellt werden kann.
Das Schlimme kommt dann: Meine Frau wurde ab dem Einreisedatum zu meiner Wohnung zugeordnet, d.h. mir wurden nur noch 50% Miete erstattet, obwohl sie keinerlei Geld hatte! Aus den eben genannten Gründen hatte sie erst später Anspruch, weil die Aufenthaltsgenehmigung aufrgund unserer Unwissenheit viel zu spät beantragt wurde.
Ich habe Widerspruch eingelegt, weil es da irgendwo bereits ein ähnliches Urteil eines Landgerichtes gab, dass Ehepartner nicht unter solche "Sperrfristen" fallen dürfen, wegen Benachteiligung!
Also - Achtung an alle, die eine Ausländerin heiraten: Sofort nach der Hochzeit die Aufenthaltsgenehmigung beantragen! Egal ob auf den alten Namen im Pass oder nicht! Die kann später geändert werden, wenn der Pass geändert wurde!
Viel Glück !