Hallo Hoppel,
die Vermutung der Unterhaltspflicht nach § 9 Abs. 5 SGB II ist durch schriftliche Erklärung beider Beteiligten möglich. Ich habe schon an mehreren solcher Sachverhalte zu Gunsten des "Kindes" mitgewirkt.
Ich hatte mich auf "Thie/Schoch im Münder LPK-SGB II RN. 55 ff." berufen.
"RN 58
(...) Vorher muss eine Tatbestandsvoraussetzung feststehen, dass eine Haushaltsgemeinschaft besteht; lässt sich der Nachweis dafür nicht erbringen geht das zulasten des Leistungsträgers ( BSG 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 [...] 27.12.2009 - B 14 AS 6/08 R...)...."
FH zu § 9 RN. 27 ( Auszug )
"Ist der/die Angehörige der leistungsberechtigten Person rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung der leistungsberechtigten Person darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Um-fang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vor-liegen."
wevell