Beiträge von wevell

    Hoppel,

    Zitat

    § 7 Leistungsberechtigte

    [...]
    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    [...]
    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen,
    wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres
    Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

    Das heisst im Umkehrschluss: Wenn das Kind aus eigenem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, gehört es nicht zur BG der Eltern/Elternteil.

    wevell

    Hallo,

    wenn dein arbeitender Sohn durch sein Einkommen seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann, gehört er nicht mehr zu deiner BG, auch überschiessendes Einkommen wird dir nicht angerechnet.

    Da er aber zu deiner Haushaltsgemeinschaft gehört, vermutet das JC, dass er dich finanziell unterstützt. Wenn das nicht der Fall ist, solltest du das dem JC schriftlich mitteilen.

    Dem JC kannst du einen Verdienstnachweis deines Sohnes zur Einsichtnahme ( nicht Kopie ) vorlegen.

    wevell

    Hallo,

    sollten tatsächlich nur 170,00 € Einkommen in einem Monat zugeflossen sein, darf der Leistungsempfänger davon 114,00 € behalten.

    Dazu hat das BSG folgendes entschieden ( Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor :(

    Zitat

    3. BSG urteilt: doppelter Grundfreibetrag, wenn Lohn für zwei Monate nur in einem Monat zugeflossen ist
    =====================================================================
    Wenn Einkünfte aus einem Nebenverdienst in einem Monat doppelt eingehen, dürfen sich daraus keine Nachteile hinsichtlich des Freibetrages bei Hartz IV-Beziehern ergeben. Der Freibetrag müsse trotzdem auf beide Zahlungen angerechnet werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 17. Juli 2014 (Aktenzeichen: B 14 AS 25/13 R)... Weiter:
    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueb…te-90016184.php
    und
    http://www.anwalt.de/rechtstipps/ha…rag_061134.html

    Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1704/

    sowie der Terminbericht des BSG:
    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechts…m=2014&nr=13474

    Mit fachkundiger Hilfe sollte man versuchen, das umzusetzen.

    wevell

    Hallo,

    als Beispiele: Kosten für Anwalt, Gericht, Bestattung, Kontoauflösung, Fahrkosten.....

    Also alle Kosten, die dir nach dem Sterbefall entstanden sind.

    Hilfe kannst du bei einer örtlichen Erwerbsloseninitiative erhalten, gehe bitte mit Beistand ( 2. Person ) zum JC.

    wevell

    Hallo,

    Freibeträge für volljährige Leistungsberechtigte:

    Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit

    Berechnungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen.
    Grundfreibetrag 100,00 €
    20 % vom Brutto zwischen 100,01 € bis 1.000,00 €
    10 % vom Brutto zwischen 1.000,01 € bis 1.200,00 € ( wenn ein minderjähriges Kind zur BG gehört bis 1.500,00 € )

    Beispiel:

    Brutto 1.300,00 € -- Netto 980,00 €

    980,00 € Netto
    100,00 € Grundfreibetrag
    180,00 € 20 % aus 100,00 bis 1.000 € ( 900,00 € )
    20,00 € 10 % aus 1.000 € bis 1200 € ( 200,00 € )

    680,00 € anrechenbares Einkommen

    Sind nachgewiesene "Werbungskosten" höher als 100,00 €, sind diese statt des Grundfreibetrages anzusetzen, also Kilometerpauschale ( 0,20 €/Entfernungskilometer ), Kfz-Versicherung oder Kosten bei öffentl. Verkehrsmitteln, Arbeitskleidung.....

    wevell

    Hallo,

    die Erstausstattung kann als Geld- oder Sachleistung erbracht werden. Der Verweis auf ein (Gebraucht)Möbellager ist erlaubt, dabei ist ein einwandfreier hygienischer Zustand Voraussetzung - neue, nicht gebrauchte, Matratze -.

    Die Erstausstattung ist eine kommunale Leistung, also in der Höhe von Ort zu Ort unterschiedlich.

    Kostenerstattung der Einzugsrenovierung kannst du auch beantragen.

    Informiere dich auch bei einer örtlichen Erwerbsloseninitiative.

    wevell

    Hallo,

    wenn die die Zusicherung richtig lese, ist die Übernahme der Mietzahlung von einer erneuten Zusicherung abhängig. Da mittlerweile der Mietvertrag unterschrieben ist, wird das JC euch wahrscheinlich weitere Schwierigkeiten machen.

    Auch mein Rat ist es, sucht einen Fachanwalt für Sozialrecht auf. Adressen über die Rechtanwaltskammer NRW oder ev. hier:
    http://tacheles-sozialhilfe.de/beratung-und-h…essverzeichnis/

    Hilfreich könnte auch eine Erwerbsloseninitiative sein.

    Das zitierte Urteil ist nur bedingt heran zu ziehen, es ist noch nach alter Gesetzeslage und betrifft auch das SGB XII ( SozA ).

    wevell

    Hallo,

    auch wenn eine Individualklausel im Vertrag eingefügt wird, ist geltendes Recht zu beachten. ( z.B.: § 551 Abs. 2 BGB ).

    Zitat

    ...also am 5 Juni bekamen wir die Genehmigung schriftlich, das N umziehen darf, das die Kosten und die Kaution übernommen wird.

    Es ist höchst selten, dass ein JC eine Doppelmiete übernimmt, erst Recht bei mehreren Monaten. Ist aus der Zusicherung ersichtlich, zu welchem Datum der Übernahme der neuen Miete zugestimmt wird?

    wevell

    Hallo,

    wenn du eine Wohnung anmieten willst, du nicht angemessen ( zu teuer ) ist, wird das JC keine Zustimmung erteilen.

    Wenn der Umzug im bisherigen JC-Bereiches erfolgt, wird nur die angemessene Miete ( maximal in Höhe der jetzigen Miete ) übernommen. Umzugs- und Renovierungskosten, sowie ein eventuelles Kautionsdarlehen, werden nicht gewährt.

    Eine Aufschlüsselung der Pauschale ist nicht nötig. Bei einer Jahresabrechnung müssen die einzelnen Posten nachvollziehbar sein.

    Das ALG II wird von 2 verschiedenen Einrichtungen gezahlt: Der Regelbedarf vom Bund ( Bundesagentur ) und die Kosten für Unterkunft und Heizung von der Kommune.

    wevell

    Hallo,

    der Gesetzgeber sagt, dass man alles unternehmen muss, um seinen ( und den der Familie ) Lebensunterhalt sicher zu stellen. Dazu gehören auch Sozialleistungen. Erst dann besteht Anspruch auf ALG II.

    In deinem Fall erhältst du auch Leistungen Dritter in Geld oder Geldeswert, also Einkommen. Es fehlt aber noch der Unterhalt für das Kind, um das Kindeswohl sicher zu stellen.

    Solange der Kindesvater das nicht kann, sind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen.

    Solltest du diesen Antrag nicht stellen, muss das JC dieses machen.

    Sollten eventuell die von dir genannten Sachleistungen nicht kommen, stellt sich das JC die Frage, woher du eurer Lebensunterhalt bestreitest ( verschwiegenes Einkommen/Vermögen ?). Das Gleiche gilt, wenn du auf den Unterhaltsvorschuss verzichten solltest.

    wevell

    franziunique,

    ist dein heutiger Beitrag ein Zitat aus einer mir unbekannten Quelle?, Wenn ja, bitte diese auch angeben.

    Deine Aussage, dass das Amt die Ratenhöhe frei festsetzen kann ist falsch.Siehe dazu bitte BT-Drs. 17/3982 Seite 10, vom 30.11.2010

    "Der Bundesrat schlägt vor, die Tilgungsrate bei Darlehen flexibel auszugestalten, so dass eine Tilgung in Höhe von bis zu 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs möglich ist.

    Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.

    Die Festlegung eines starren Tilgungsbetrages vermeidet die sehr fehleranfällige und streitbehaftete Ausübung von Ermessen. Um dem Betroffenen ausreichend Mittel zur Be- streitung des Lebensunterhaltes zu belassen, ist die Tilgung für mehrere Darlehen insgesamt auf 10 Prozent des maßge- benden Regelbedarfs begrenzt."

    Die von dir angeführten §§ sind in der alten Fassung. Bemühe doch mal die Seiten von Buzer.de, dort sind aktuelle und frühere Fassungen aller deutschen Gesetze zu finden.

    Sollten meine Ausführungen falsch sein, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren. Ich nehme Ratschläge immer gerne an.

    wevell

    Hallo,

    wahrscheinlich erhalten beide Elternteile den RB für Alleinstehende. Lebt eine alleinstehende Person mit einem minderjährigen Kind zusammen, ist diese Person alleinerziehend.

    Auch wenn die Oma bei Mutter und Kind wohnen sollte, ist die Mutter alleinerziehend.

    Wie eben schon erwähnt, gibt es temporäre BG. Dann steht beiden Personen der Mehrbedarf anteilig zu.

    "Keinerlei Auswirkung auf den Anspruch des alleinerziehenden Elternteils hat es, wenn der geschiedene, getrennt lebende Eilternteil (...) das Umgangsrecht (...) wahrnimmt, da bei der üblichen Ausübung des Umgangsrechtes keine Entlastung des alleinerziehenden Erlternteils stattfindet; daran ändert sich auch dann nichts, wenn der andere Elternteil etwa im selben Haus wie der alleinerziehende Elternteil lebt ( SG Berlin 14.02.2006 - S 104 AS 271/06 ER ).........."

    Münder in LPK-SGB II § 21 RN 10

    wevell

    Hoppel,

    sorry, aber es musste sein. Es gibt vielleicht Ratsuchende, die das Geschilderte für aktuell halten könnten.

    Ich hatte 2012 mittels Überprüfungsanträgen ( und oben genannten Urteilen ) in mehreren Fällen Erfolg.

    wevell

    Hallo,

    zu den zitierten Urteilen: Alle Urteile beziehen sich auf (Kautions)Darlehen, die vor dem 01.04.2011 erbracht wurden. Der angeführte § 23 SGB II ist geändert worden, heute behandelt er das Sozialgeld. Nur in diesen Fällen war das Darlehen während des Leistungsbezuges tilgungsfrei.

    Seit dem 01.04.2011 werden die Konditionen für Darlehen im § 42a SGB II geregelt. Die Tilgungsrate beträgt 10% vom RB.

    Zur PKH: Diese wird gewährt, wenn zu erwarten ist, dass im Hauptsacheverfahren Erfolgsaussichten bestehen.

    wevell

    Hallo,

    mit 25 J. darfst du eine eigene Wohnung haben. Vor Unterschrift unter dem Mietvertrag benötigst du die Zustimmung des JC. Du hast u.U. Anrecht auf eine Erstausstattung.

    wevell