Hallo,
hier eine positive Antwort: Du musst nicht bezahlen.
Hier die richtige Antwort: Lies im bitte hier nach unter § 2: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrkv/gesamt.pdf
wevell
Hallo,
hier eine positive Antwort: Du musst nicht bezahlen.
Hier die richtige Antwort: Lies im bitte hier nach unter § 2: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrkv/gesamt.pdf
wevell
Hallo,
lege beides, also Nebenkostenabrechnung und Erhöhung, dem JC vor.
wevell
Hallo,
wird wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet.
wevell
Hallo,
bei einem verwertbaren Vermögen von 5.100,00 plus 750,00 € bist du nicht anspruchsberechtigt. Also keinerlei Leistung vom JC.
wevell
Hallo,
sie sollte einen Anwalt einschalten.
wevell
Hallo,
in meinem Leitfaden steht drin, dass alles was an Geld rein kommt auch Einkommen ist.
Was ist mit Geldgeschenken, Übergangsgeld, Überbrückungsgeld......?
wevell
Hallo,
einen Überprüfungsantrag kann man auch stelle, wenn man nicht mehr im Leistungsbezug ist. Der Antrag sollte nachweisbar gestellt werden.
Der Überprüfungsantrag wirkt bis auf den 01.01.2014 zurück. Die Nachzahlung ist vom JC zu verzinsen.
wevell
Hallo,
das Ganze scheint ziemlich verworren zu sein. Wende dich an eine Erwerbslosenberatungsstelle oder einen Anwalt.
wevell
Hallo,
ich verstehe zwar den Sinn deiner Frage nicht, aber keiner kann dich zwingen, als Angestellte zu arbeiten.
wevell
Hallo,
du hast das Recht, die bestmögliche Sozialleistung zu erhalte. Die Leistungsträger haben die Pflicht, dich dahin gehend zu beraten. Verlange eine genaue Berechnung und dann kannst du wählen.
wevell
Hallo,
das solltest du persönlich erledigen. Wie bereits geschrieben, könnte es sinvoll sein, sich bei einer Erwerbsloseninitiative Unterstützung zu holen.
wevell
Hallo,
du solltest einen Anwalt einschalten.
wevell
Hallo,
das JC zieht von der Leistung das zu erwartende ( bereinigte ) Einkommen ab. In dieser Höhe kann das Darlehen erfolgen.
wevell
Hallo,
ihr könnt ein "Überbrückungsdarlehen" beantragen. Lasst euch von einer Erwerbsloseninitiative dabei helfen.
wevell
Hallo,
du solltest mit einem Beistand zum JC gehen und versuchen, die Angelegenheit mündlich zu klären. Sollte eine Klärung nicht möglich sein und dem Widerspruch wird nicht stattgegeben, kannst du immer noch zum Sozialgericht gehen.
ZitatJobcenter verwies darauf, dass ohne Alg1 Bescheid kein Alg2 beantragt werden könne
Das war rechtswidrig. Das JC hätte vörläufig bewilligen müssen und gleichzeitig Erstattungsanspüche gegen die BA machen müssen.
Wenn du nachweisen kannst, dass du im Juli einen Antrag stellen wolltest, hat das JC rückwirkend ab Juli Leistung zu erbringen.
Vielleicht wäre es sinnvoll, zu einer Erwerbsloseninitiative zu gehen.
wevell
Hallo,
wurde im Antrag gefragt, wieviel Stunden du arbeiten könntest?
wevell
Hallo,
Zu 1.
Benutze mal einen Wohngeld-Rechner. Bei stark schwankendem Einkommen könnte ALG II praktischer sein.
Zu 2.
Freibeträge werden vom sozialversicherungspflichtigem Einkommen berechnet.
Zur zweiten 2.
Das JC kann dich nicht zwingen, aus der Wohnung auszuziehen. Das JC zahlt bis zu 6 Monaten die unangemessene Miete.
Zu 3.
Das JC wird wahrscheinlich einen vorlaüfigen Bescheid erlassen und nachträglich die genaue Berechnung vornehmen. Achte darauf, dass dein Einkommen nicht zu unrealistisch angesetzt wird ( ggf. Widerspruch einlegen ). Verdienstbescheinigungen bitte nachweisbar ( Eingangsstempel ) einreichen.
Zu 4.
Ein neuer Antrag ist nicht notwendig. Du musst aber unverzüglich die Arbeitsaufnahme mitteilen ( ev. durch Email ) und Arbeitsvertrag nachweisbar vorlegen.
Du kannst für Dezember ein Überbrückungsdarlehen beantragen.
wevell
Hallo,
auch bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit besteht Anspruch auf den vollen Regelbedarf.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. ( § 8 Abs. 1 SGB II )
Erwerbsfähigkeit ist eine Anspruchsvoraussetzung für ALG II, ansonsten wäre das SozA zuständig, bei gleichem Regelbedarf.
Wegen einer Ausbildung solltest du mit deinem Arbeitsvermittler reden.
wevell
Hallo,
seid ihr vom JC schon mal aufgefordert worden, die Nebenkosten zu senken?
Gibt es für die Warmwasserbereitung einen separaten Stromzähler? Ist es richtig, dass ihr nur 161,08 € Heizkosten hattet? Wie alt sind die Mitglieder der BG? Welche Wohnfläche gilt für einen 1-Personen-Haushalt als angemessen (45 oder 50 m² )?
Der Wasserverbrauch liegt tatsächlich über dem Bundesdurchschnitt.
wevell
Hallo,
ein Anspruch besteht, wenn du alle Voraussetzungen erfüllst. Das Einkommen der Freundin wird angerechnet.Du kannst keine oder auch mit mehreren Wohnungen haben.
wevell
Hallo,
du könntest Anspruch auf 320,00 € Regelbedarf haben und deine Freundin ( weil Auszubildende ) hätte keinen Anspruch.
Hier findest du das Wesentliche zum ALG II:
https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/gr…022DSTBAI378646
wevell
Hallo,
das Amt vergibt keine Buden. Wenn du eine gefunden haben solltest, gibt es dafür kein Geld. Die Freundin bekommt auch nichts vom Amt, weil kein Anspruch besteht.
wevell
Hallo,
ich weiss nicht, wovon du jetzt lebst. Solltest du ausziehen, dürftest du wahrscheinlich Anspruch auf ALG II haben. Da du unter 25 Jahre alt bist, musst du einen wichtigen Grund haben, um aus dem Elternhaus auszuziehen. Liegt kein wichtiger Grund vor, übernimmt das JC keine Miete.
Einen Wohngeldanspruch hat man dann, wenn man auch ein gewisses Einkommen ( z.B.: Lohn ) hat.
wevell
Hallo,
ich habe nicht alle 24 weitere Urteile gelesen. Vielleicht bezieht sich ein Gericht auch auf Arbeitnehmer.
wevell