Beiträge von wevell
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Hallo,
wenn dein Sohn ein Brutto von 1.450,00 € ( netto ca. 1.065,00 € ) haben wird, zählt er nicht mehr zu deiner BG. Der Mietanteil deines Sohnes wird auch nicht mehr vom JC gezahlt.
wevell
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Hallo,
wenn du im ALG II-Bezug bist und die Anmietung wurde bewilligt, beantrage die Sachen, die zur Renovierung notwendig sind.
Vielleicht findest du hier die Bestimmungen deines zuständigen JC:
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.htmlwevell
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Hallo,
wenn der Lohn zum 01.09. gezahlt wird:
Für August volles ALG II
Für September darf nur der tatsächliche Zufluss angerechnet werden, also dem JC dann einen Nachweis rechtzeitig einreichen.wevell
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Hallo,
wie von der DRV schon gesagt, besteht Anspruch auf Krankengeld. Sollte dieses nicht bedarfsdeckend sein, kann mit ALG II aufgestockt werden.
Wurde schon ein Antrag beim JC gestellt?
wevell
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Hallo,
wenn du während des ALG II-Bezuges krank geschrieben wirst, wird ALG II weiter gezahlt.
wevell
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Hallo,
eine konkrete Antwort kann man hier nicht geben, weil nicht alle Angaben/Bescheide vorliegen.
Wenn deine Tochter kein Konto hat, dann kannst du auch keine Kontonummer angeben. Ausserdem solltest du dir den Empfang von eingereichten Unterlagen beim JC bestätigen lassen.
Deshalb noch Mal mein Rat, zu einer Erwerbsloseninitiative zu gehen.
wevell
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Hallo,
auch für die beiden grossen wird gezahlt. das JC wird nicht von dir verlangen, Unterhalt ein zu klagen.
wevell
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Hallo,
euer Anspruch müsste sein:
Regelbedarf: 399 + 267 + 267 +234
Mehrbedarf Alleinerziehend 143,64 und ev. andere Mehrbedarfe
in den ersten 6 Monate die volle Miete, danach bis zur Angemessenheitsgrenze
abgezogen werden Kindergeld, gereinigtes Erwerbseinkommen ( ca. 600,00 ) und ev. anderes EinkommenAuskunft und Unterstützung kannst du bei einer Erwerbsloseninitiative erhalten.
wevell
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Hallo,
die Frage kann man nur beantworten, wenn du mehr Angaben machen würdest.
Was soll/kann sich ändern? - Wie alt sind die Kinder? - Welches Einkommen werdet ihr haben?
Die Miete wird nur übernommen, wenn diese auch angemessen ist. Hier findest du eventuell dies bezüglich Antwort:
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.htmlwevell
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Hallo,
das JC hat Recht.
ZitatSoweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
BSG - B 4 AS 9/11 - 20.12.2011 --- https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.…=esgb&id=149773
Das heisst auch: Sollte jemand seit diesem Monat im ALG II - Bezug sein und es ist eine Nachzahlung zu erbringen ( aus einer Zeit ohne ALG II ), hat das JC diese auch zu übernehmen.
wevell
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Hallo,
wenn dein Sohn euer gemeinsames Kind ist, bildet ihr auf jeden Fall eine BG und das Einkommen ( abzüglich Freibeträge ) deines Freundes wird auf das ALG II angerechnet.
wevell
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Hallo,
Hallo - und nein diese Regel ist mir nicht bekannt
Bitte mal den Beitrag #2 lesenwevell
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Hallo,
leider ist das so, sobald einer der BG-Mitglieder eigenes Geld verdient wird das angerechnet und der Verdiener, also du, bist voll mit im Boot. Nicht gut gelaufen, würde ich sagen. Deine Eltern haben es sicherlich gut gemeint, aber sie sollten die Regeln ja auch kennen.
Ist dir die "Regel" nicht bekannt, dass in diesem Fall das Kind nicht zur BG gehört?
wevell
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Hallo,
Geschwister bilden keine gemeinsame BG.
Leben Verwandte in einem gemeinsamen Haushalt, geht das JC von einer gesetzlichen Unterhaltsvermutung aus.
Diese Vermutung hat der Grundsicherungsträger zu beweisen. Seitens des Hilfebedüftigen reicht eine schriftliche Erklärung aus.Näheres regeln die Fachlichen Hinweise der BA zu § 9 SGB II.
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/gr…022DSTBAI377930Es liegt grundsätzlich eine Wohngemeinschaft vor.
wevell
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Hallo,
bei Miete eintragen: anteilig Kaltmiete : 3 = xxx,xx €. usw.
Schriftliche Mitteilung an das JC, dass die Miete weiterhin auf dein Konto überwiesen wird.
wevell
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Hallo,
jede wesentliche Änderung der Verhältnisse ist anzugeben ( § 60 SGB I ).
Eine Sanktion droht deshalb nicht.
wevell
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Hallo,
Kinder über 25 Jahre, die im Haushalt der Eltern/eines Elternteiles wohnen, bilden eine eigene BG. Jedes Mitglied der BG hat anteilig die Miete zu tragen.
Deine Bescheide solltest du bei einer Erwerbsloseninitiative überprüfen lassen.
wevell
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Hallo,
jedes Mitglied einer BG kann Freibeträge geltend machen. ( §§ 11-11b SGB II )
Zum Einkommen der Töchter: Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen. ( § 1 ALG II-VO )
wevell
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Ja, hättest du
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Hallo,
die Heizkosten sind kein Bestandteil der Nebenkosten ( ist sogar gesetzlich geregelt ). Reiche bei neuen JC eine Mietbescheinigung ein und dann kann eine Zusicherung erfolgen.
Darfst du mit Genehmigung des alten JC umziehen?
wevell
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Hallo,
ZitatIst das jetzt nur die Kaltmiete oder die Warmmiete,
Die Antwort hast du schon gegeben: "Maßgebend sind die Beträge für Miete oder Hausbelastung ohne Nebenkosten."
Für die Warmwasserbereitung erhälst du einen Mehrbedarf.
wevell
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Hallo,
"Da grundsätzlich nur Kosten für den aktuellen Unterkunftsbedarf übernommen werden, ist maßgeblich, ob die Unterkunft tatsächlich genutzt wird. Daher kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung (beispielsweise fehlende Untermieterlaubnis oder baurechtliche Unzulässigkeit der Nutzung) und formal vertragliche Verhältnisse11 nicht an, solange dem Hilfebedürftigen Kosten entstehen.12"
https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenser…-22-sgb-ii/1656
"Zur Deckung des Unterkunftbedarfs geeignet und tatsächlich auch genutzte Räumlichkeiten sind auch dann als"Unterkunft" anzuerkennen, wenn deren Nutzung zivil- oder baurechtlich nicht rechtmässig ist ( LSG NI-HB 22.6.2006-L 8 AS 165/06….). […] Der engere Wohnraumbegriff des Wohngeldrechtes, der die (baurechtliche) Zulässigkeit der dauernden Wohnnunutzund verlangt(…), ist nicht auf die Grundsicherung zu übertragen"
Berlit in Münder LPK-SGB II § 22, RN 20wevell
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Hallo,
ALG II-Bezieher haben grundsätzlich Anspruch auf Beratungshilfe. Die Eltern sollten mit ALG II-Bescheid zum Amtsgericht gehen und Beratungshilfe beantragen. Der RA kann dann 15,00 € Honorar verlangen.
wevell
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Hallo,
da nicht bekannt ist, wo ihr wohnt, kann auch keine ausreichende Antwort gegeben werden.
Vielleicht findest du hier eine Antwort:
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.htmlwevell
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Hallo,
§ 7 Abs. 3 SGB II :
3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
[...]
4 die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Somit gehörst du nicht zur BG deiner Eltern. Das JC darf die Miete deiner Eltern um deinen Anteil ( ein Drittel ) kürzen.
wevell
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Hallo,
ZitatAlso wer noch nicht weiß, dass Behörden grundsätzlich dazu verpflichtet sind nach SGB I, Anträge anzunehmen
ZitatDie von Dir genannte Pflicht geht aus SGB X und nicht SGB I hervor....
§ 16 SGB I ( nicht SGB X ) spricht nicht von Behörden, sondern von Leistungsträgern, Gemeinden und Vertretungen der BRD.
ZitatDas JC RNK verlangt nachträglich eine Skizze der WOhnung, Stromsparflyer und andere wunderbare Dinge sowie jeweils die Mitwirkung des Hauptvermieters und Wohnungseigentümers Formulare auszufüllen
Wenn ein Untermietvertrag vorliegt, ist der Eigentümer kein Ansprechpartner für das JC. Eine Untermieterlaubnis darf ebenfalls nicht gefordert werden.
Lesenswert sind die Anlagen dieser Hinweise:
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/gr…022DSTBAI441151wevell