Hallo,
du bist keines von Beiden.
Aufstocker sind ALG I-Bezieher, die zusätzlich ALG II erhalten.
Du zählst zu den "Erwerbstätigen ALG II-Beziehern"
Bei einem Brutto von 451,00 € spricht man von einem "Midijob"
wevell
Hallo,
du bist keines von Beiden.
Aufstocker sind ALG I-Bezieher, die zusätzlich ALG II erhalten.
Du zählst zu den "Erwerbstätigen ALG II-Beziehern"
Bei einem Brutto von 451,00 € spricht man von einem "Midijob"
wevell
Hallo,
die Miete wird nur kopfteilig vom JC übernommen, also zwei Drittel.
Wenn die Benutzung des ÖPNV nicht zumutbar ist, sind die Fahrkosten mit dem PKW zu berücksichtigen.
Bezüglich der Bafög-Anrechnung müsste man den Bescheid sehen. Wende dich bitte an eine örtliche Erwerbsloseninitiative.
wevell
Hallo,
du solltest vor Unterzeichnung des Mietvertrages die Zusicherung vom JC einholen.
wevell
Hallo,
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert und mindern den ALG II-Anspruch.
Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
Vermögen ist das, was du vor Leistungsbezug hattest.
wevell
Hallo,
du bist lt. § 60 SGB I verpflichtet, wesentliche leistungsrelevante Änderungen mitzuteilen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
Des weiteren:
§ 52 Automatisierter Datenabgleich ( SGB II )
(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen
nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten
Datenabgleichs daraufhin,
[...]
3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das
Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__52.html
wevell
Hallo,
wahrscheinlich ist der Sohn der Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet worden. Dazu bitte hier nachlesen:
http://www.lebenshilfe.de/de/themen-rech….php?listLink=1
wevell
Hallo,
der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist weiterhin zu zahlen.
wevell
Hallo,
du kannst ein "Überbrückungsdarlehen" beantragen ( § 24 Abs. 4 SGB II )
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html
wevell
Hallo,
die Mieter wird kopfteilig angerechnet. Also in diesem Fall jeder 1/4 der Miete/KdU.
wevell
Hallo,
dann dürftest du Anspruch auf 2 mal Regelbedarf und 2 mal KdU ( Miete ),also März und April, haben. Wenn durchgehend für alle Monate die KdU ( Miete ) bewilligt ist, wird diese auch ausgezahlt/nachgezahlt.
Genaueres kann man nur sagen, wenn man den Bescheid sehen kann.
wevell
Hallo,
aus deinem Bewilligungsbescheid müsste ersichtlich sein, ab wann in welcher Höhe an wen Geld gezahlt wird.
wevell
Hallo,
da nur sehr wenige Angaben deinerseits vorhanden sind, kann man auch nur sehr allgemeine Antworten geben.
Wenn dein Einkommen nicht bedarfsdeckend ist, kann ALG II beantragt werden, wenn auch alle anderen Voraussetzungen gegeben sind. Du darfst ein "Vermögen" von 150,00 € pro Lebensjahr haben, zuzüglich 750,00 € für notwendige Anschaffungen.
wevell
Hallo,
zum Bildungspaket bitte hier mal nachlesen:
https://www.frankfurt.de/sixcms/detail.…halt%5D=7851372
Das Beschriebene gilt grundsätzlich bundesweit.
wevell
Hallo,
bestehen Anspruch auf Wohngeld oder Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs-und Teilhabepaket?
wevell
Hallo,
als Geldeingang müssten kommen: Nettolohn ca. 790,00 € und ca. 366,00 € vom JC. Du hast also ca. 278,00 € mehr als bisher.
wevell
Hallo,
Freibetrag von Erwerbseinkommen: 100,00 € Grundfreibetrag + 20% von ( 990-100)= 178,00 € = gesamt 278.00 €
Anrechenbares Einkommen: 791,48 - 278,00 = 523,48 €
399.00 Regelbedarf
491,00 KdU
890,00 gesamt
523,48 minus anr. EK
366.52 € Restanspruch
Vielleicht hilfreich: http://www.spiegel.de/wirtschaft/ser…t-a-223811.html
wevell
Hallo,
wer war "Versicherungsnehmer" ( nicht gemeint ist versicherte Person oder Beitragszahler )?
wevell
Hallo,
wende dich bitte an das zuständige Jugendamt, dieses ist auch noch für junge Erwachsene zuständig ( Jugendhilfe ).
wevell
Hallo,
oben genannte Summen ( Schonvermögen ) darf man besitzen und hat trotzdem Anspruch auf ALG II.
Lasse dich bei einer Erwerbsloseninitiative beraten.
wevell
Hallo,
solltest du die Freibeträge in Bezug auf ALG II-Bezug meinen: Beim EM-Rentner gelten 30 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit als Freibetrag ( max. 199,50 € ).
wevell
Hallo,
auch ALG II-Bezieher dürfen Vermögen haben. Pro Lebensjahr pro Person 150,00 €, zzgl. 750,00 € ( z.B.: 50 J.: 7500,00 + 750,00 ).
wevell
Hallo,
das JC hat die volle Miete zu übernehmen, wenn der Umzug aus einem wichtigem Grund erfolgte. "Laute Nachbarn" sind für das JC kein wichtiger Grund.
Im § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II heisst es: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt."
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
wevell
Hallo,
rede mit der Leistungsabteilung; bzw. lege Widerspruch ein. Auch ein Säugling zählt bei der Miete als eine Person.
wevell
Hallo,
ein ALG II-Bezieher muss täglich postalisch erreichbar sein. Weil du erst am Montagabend nach deinem Kurzurlaub zu Hause warst, ist das ausserdem eine unerlaubte Ortsabwesenheit. Ein Widerspruch dürfte zwecklos sein.
wevell
Hallo,
wende dich mal an einen Sozialverband ( z. B.: VdK ), vielleicht hilft´s.
wevell
Hallo,
ob alles, was du beantragt hast, auch gewährt wird, wage ich zu bezweifeln. Ich würde Widerspruch einlegen.
Wende dich an eine örtliche Erwerbsloseninitiative, dort kann man dir eventuell weiterhelfen.
wevell