Hallo,
es besteht immer die Möglichkeit einer Bevollmächtigung.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__13.html
wevell
Hallo,
es besteht immer die Möglichkeit einer Bevollmächtigung.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__13.html
wevell
Hallo,
der gesetzlichen Vermutung kann widersprochen werden.
Jedes BG-Mitglied, sofern 15 Jahre und älter, kann Vertreter der BG sein.
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/gr…022DSTBAI377994
wevell
Hallo,
du solltest folgenden Anspruch haben:
399,00 € Regelbedarf
47,88 € Mehrbedarf Alleinerziehend
267,00 € Regelbedarf Kind
zzgl. ev. Mehrbedarf dezentrale Warmwasserbereitung ( 9,18 +3,20 € )
zzgl. KdU ( Miete )
davon sind abzuziehen Kindergeld und Unterhaltszahlung
Unter Umständen hast du Anspruch auf eine Erstausstattung für das Kinderzimmer.
wevell
Hallo,
der Mehrbedarf ( hier also 36 % ) kann nicht auf 18 % halbiert werden.
Wenn du 15 Tage " allein für deren Pflege und Erziehung sorgst " stehen dir für diese Zeit 36 % Mehrbedarf zu. Die anderen 15 Tage bist du nicht alleinerziehend, sondern die Mutter.
wevell
Hallo,
das alles zu beantworten, würde den Rahmen des Forums sprengen. Wie schon geschrieben, wende dich bitte an eine Erwerbsloseninitiative.
wevell
Hallo,
besorge dir beim JC eine Vermieterbescheinigung. Die vom Vermieter ausgefüllte Bescheinigung bei deinem jetzigen JC einreichen.
Beim jetzigen JC formlosen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten stellen ( formlos und wenn möglich Belege etc. beifügen )
Beim neuen JC formlose Anträge auf Kautionsdarlehen, Einzugsrenovierung und Erstausstattung stellen. Den Neuantrag kannst du auch formlos stellen.
Diese Anträge kannst du auch beim jetzigen JC zur Weiterleitung einreichen ( müssen angenommen werden ).
Hilfe kannst du bei einer örtlichen Erwerbsloseninitiative bekommen.
wevell
Hallo,
dir darf keiner einen Umzug verbieten, steht sogar im Grundgesetz.
Die Miete der neuen Wohnung muss angemessen sein. Vor Unterzeichnung des Mietvertrages ist deshalb beim JC eine Zustimmung einzuholen.
Liegt keine Zustimmung vor, werden Renovierungskosten und Kautionsdarlehen nicht bewilligt.
Dem Umzug wird zugestimmt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, sonst werden keine Umzugskosten übernommen.
wevell
Hallo,
liegt die die Zustimmung zur Mietübernahme der neuen Wohnung vor? Hat das JC dem Umzug bereits zugestimmt?
wevell
Hallo,
bei einem erforderlichem Umzug kann das JC die Umzugskosten übernehmen, aber nicht unbedingt für Umzüge in der ganzen BRD.
Hallo,
euch bleiben 720,00 € zum Leben. Den Rest dürft ihr an den Vermieter überweisen. Der Überweisungsträger muss dann von euch beiden unterschrieben werden und dann gemeinsam zur Bank bringen ( auf keinen Fall alleine hingehen ).
wevell
Hallo,
die Angelegenheit ist verjährt. Man muss auch für eine Klage eine Frist einhalten.
Die Sachen werden 10 Jahre aufgehoben. Weil du zuviel Gelder bekommen hast, musst du jetzt zurückzahlen. Beantrage beim regionalen Inkasso eine Ratenzahlung.
wevell
Hallo,
ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats zu stellen ( § 84 SGG ). Scheinbar ist diese Frist verpasst worden.
Du kannst aber Ratenzahlung beantragen.
wevell
Hallo,
das JC übernimmt nur eine angemessene Miete. Das JC ist bei der Wohnungssuche nicht behilflich. Ist die Miete nicht angemessen im Sinne des JC, wird maximal für 6 Monate die unangemessene Miete übernommen.
Bevor ein Mietvertrag unterschrieben wird, soll die Zustimmung des JC eingeholt werden, sonst kann das grosse finanzielle Nachteile haben.
wevell
Hallo,
ich weiss nicht welchen Rechner du benutzt hast und was dort eingegeben werden soll.
Das JC zahlt die ( angemessene ) Miete der BG. Eine Person der BG erhält die gesamte Leistung für die BG auf sein Konto. Wer jetzt die Miete an den Vermieter überweist, liegt an dir.
wevell
Hallo,
man müsste wissen, warum der Bescheid aufgehoben wurde, um auch dementsprechend zu argumentieren.
Lass dir von einer Erwerbsloseninitiative dabei helfen.
wevell
Hallo,
Regelbedarf für jeden volljährigen Partner 360,00 €. Zudem angemessene Miete ( KdU ) für 2 Personen.
Hier findest du mehr über die Höhe der KdU: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
wevell
Hallo,
einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten stehen zu: Regelbedarf ( 234,00 - 399,00 € ) und die angemessenen Kosten der Unterkunft.
wevell
Hallo,
das sind leider sehr wenig Angaben von dir.Zu wenig für eine Auskunft.
wevell
Hallo,
da du noch nicht auf Dauer erwerbsunfähig bist, stelle einen Antrag auf ALG II beim JC. Das JC muss den Antrag annehmen und prüfen.Ggf. hat das JC im Falle einer Ablehnung den Antrag an das SozA weiter zu leiten.
wevell
Hallo,
Schutzkleidung hat der Betrieb oder der Massnahmeträger zu stellen. Der Mehrbedarf ist dafür nicht gedacht.
Beantrage schriftlich gegen Empfangsbestätigung Übernahme der Kosten.
wevell
Hallo,
wenn du genehmigt ortsabwesend warst, also postalisch nicht erreichbar, kannst du auch keinen Vermittlungsvorschlag erhalten und dich bewerben/vorstellen.
Ein Bewerbungstraining hätte man schon in deiner EGV vereinbaren sollen. Stelle einen formlosen Antrag.
Bzgl. der Zahlung solltest du beim JC vorsprechen. Eine Bearbeitungszeit von ca. 3 Wochen sollte man schon einplanen ( zudem etliche Feiertage )
wevell
Hallo,
bei einem ersten Meldeversäumnis wird höchst selten direkt eine Sanktion verhängt. Normalerweise erfolgt eine zweite Einladung mit einer gleichzeitigen Anhörung.
Die Leistung wurde wahrscheinlich eingestellt, weil nicht alle Unterlagen dem JC vorlagen. Wird der Mitwirkungspflicht verspätet nachgekommen, können die Leistungen nachträglich doch bewilligt werden.
Vielleicht solltest du die Schreiben noch mal genauer durchlesen.
wevell
Hallo,
nach erfolgtem Umzug ist das neue JC für dich zuständig. Dort musst du einen Neuantrag stellen.
Bzgl. deiner jetzigen Wohnung, musst du dich mit deinem Vermieter einigen. Das JC zahlt nur für benutzem Wohnraum.
wevell
Hallo,
Einkommen ist alles, was du an Geld oder Geldeswert erhältst. Welche Zahlungseingänge liegen denn vor? In welcher Höhe?
wevell