Beiträge von In_Gottes_Hand

    Das Jobcenter ist nicht für eine Wohnungsuche oder Wohnungsbeschaffung zuständig, das Jobcenter bewilligt lediglich die Kosten der Unterkunft und gewährt dir/euch ggf. ein Darlehen für die Mietkaution.

    Helfen kann evtl. das Wohnungsamt (Wohnberechtigungsschein), es kommt aber sicherlich zu Wartezeiten.

    Zitat

    Ich hab bis jetzt noch keine sanktion gehabt..

    Wenn du unter 25 bist, und noch nicht sanktioniert wurdest, würden die Sanktionen bei dir wie folgt aussehen:

    1. Sanktion

    Kein Regelsatz, aber Kosten der Unterkunft und Krankenversicherung
    Lebensmittelgutscheine dürfen beantragt werden.


    2. Sanktion
    Keine Leistungen
    Lebensmittelgutscheine dürfen beantragt werden.


    Während der Sanktionszeit wirst du weiterhin vom Jobcenter betreut und musst weiterhin alle Pflichten eines Arbeitslosen erfüllen.

    Zitat

    tja und es wird kalt jetzt habe alles versucht bei der arge hilfe zu bekommen nichts sagen die selber schuld.

    Hat man dir ein Energiedarlehen mündlich abgelehnt?

    Besser: du stellst einen schriftlichen Antrag für ein Energiedarlehen und lässt den Antrag schriftlich bescheiden.

    Es müsste auch geklärt werden, wer zuständig ist.

    Es gibt Städte, da vergibt nicht das Jobcenter (früher: ARGE) ein Energiedarlehen, sondern die Wohnraumhilfe /Wohnraumsicherungsstelle der Stadt, das heisst, die Stadt wäre der Darlehensgeber.

    Hintergrund ist: Energiedarlehen werden nur deshalb gewährt, weil ohne Energie eine Wohnraumzerstörung z.B. durch Eisdruck geplatze Heizungsanlagen und damit Wohnungsverlust droht. Deshalb ggf. die Zuteilung zur Wohnraumsicherungsstelle.

    Sollte also die Heizung des Hauses nicht zentral erfolgen, sondern für jede Wohnung einzeln erfolgen, müsste auch der Vermieter nachweisbar und rechtzeitig informiert werden, um Beschädigungen vorzubeugen.

    dave-87

    Um ALG II beziehen zu können, musst du erreichbar sein und deine Post täglich persönlich in Empfang nehmen können.

    Für Obdachlose stellen soziale Einrichtungen wie Diakonie/Caritas Postempfangsanschriften bereit.


    Du bist in Freising gemeldet, daher solltest du dich an die Stadt wenden und nach einer Notunterkunft fragen.

    Zuständig sind die Wohnraumsicherungsstellen, die sind manchmal etwas versteckt angesiedelt, sind aber zu finden unter Sozilales/Obdachlosigkeit.

    Bitte wende dich umgehend an die Caritas in Freising:

    http://www.caritasfreising.de/Page004257.htm

    Solltest du ALG II-berechtigt sein und keine Probleme hinsichtlich U25 bestehen, erhälst du komplette Leistungen, also Regelsatz und Kosten der Unterkunft, auch für die KdU in einer Notunterkunft.

    Krankenkassenmässig sollte es so sein, dass du bis 23 in der Familienversichertung bist, ab 23 müsstest du dich selber versichern bzw. über das Jobcenter, was bedeutet, dass du ALG II - Lücken vermeiden solltest, da sonst Krankenkassenbeitragsschulden entstehen und Versicherungsschutzverlust droht.

    Du bist in Freisiing gemeldet, willst aber nach Dachau. Meiner Ansicht nach ist das bei Obdachlosigkeit eine falsche Strategie, weil sich daraus Zuständigkeitsprobleme ergeben. Du darfst nicht "schwarz" bei Freunden wohnen, weil du damit deren Wohnung gefährdest und der Winter steht vor der Tür. In der Situation solltest du das anstreben, was du schnellstmöglich bekommen kannst und mit dem du deine soziale Versorgung herstellen kannst.


    Zitat


    http://www.freising.de/rathaus/soziales-wohnen.html

    Frau Roswitha Huber

    Tel. 08161 54 4 31 01
    Fax: 08161 54 5 30 00

    Aufgabenschwerpunkte:

    ● Betreuung der städt. Notunterkünfte

    Bundessozialgericht B 4 AS 67/12 R vom 23.05.2013

    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechts…55&pos=1&anz=14


    Arbeitslos

    Du hast offensichtlich eine Sanktion hinter dir (1. Sanktionsstufe), bei weiterem Fehlverhalten droht dr die 2. Sanktionsstufe: keine Leistungen, bedeutet: kein Regelsatz, keine Kosten der Unterkunft, keine Krankenversicherung. Es entstehen Schulden bei der Krankenkasse.

    Du könntest dann Lebensmittelgutscheine beantragen, wenigstens damit würde dann die Krankenversicherung wieder aufleben.

    Würdest du alleine leben, würde dir in der Tat Obdachlosigkeit drohen, bzw. du müstest die Kosten der Unterkunft darlehensmässig beantragen, was dich aber in eine Schuldenspirale schleudern würde.


    Zu deinem Glück lebst du aber in einer Bedarfsgemeinschaft mit deinen Eltern, solltest du sanktioniert werden, können deine Eltern die Erhöhung ihres KdU-Anteiles beantragen, so dass sie wegen des Wegfalles deines KdU-Anteiles nicht in Sippenhaft genommen werden.


    Ich gehe aber davon aus, dass die Abwicklung des Antrages eine zeitlang dauert, es könnte daher zu verspäteter Mietzahlung kommen, das ist nicht gut und gefährdet grundsätzlich das Mietverhältnis.

    Mein Rat ist daher, dass du alles unternimmst, um NICHT sanktioniert zu werden, auch wenn dir das völlig gegen den Strich geht. Realistisch gesehen bleibt dir kein Spielraum.

    Zitat

    Hallo In_Gottes_Hand,

    danke für deine Hinweise.
    Wie befrage ich am Besten das Jobcenter und zu welchem Zeitpunkt? Sollte ich den Kostenvoranschlag mit der Kostenzusage meiner Krankenkasse schon vorlegen? Die Behandlung hat noch nicht begonnen.

    Gruß,
    Sommersprossen

    Ich würde persönlich zum Jobcener gehen und die Frage wie folgt stellen:

    demnächst steht eine zahnärztliche Behandlung an. Voraussichtlich fallen Eigenanteile in Höhe von ca. xxx,--€ an.

    Über die Mittel, diesen Eigenanteil zu bezahlen, verfüge ich nicht.

    Die Verwandtschaft würde sich bereiterklären, diesen Eigenanteil direkt an den Zahnarzt zu bezahlen.

    Frage an das Jobcenter: würde dieser Eigenanteil vom Jobcenter angerechnet und bei folgenden ALG II - Leistungen berücksichtigt werden?


    Die Antwort würde ich mir schriftlich geben lassen.

    Weiter würde ich jetzt nicht spekulieren, Antwort abwarten und sehen, was man ggf. unternehmen müsste.

    @ Hoppel

    Danke für die Hinweise.

    Ich bin aber trotzdem noch nicht überzeugt.

    Ich würde das Jobcenter befragen und dann wird man ja sehen, wie entschieden wird.

    Wenn Eigenanteile anfallen, ist das eben so und die Hilfebedürftige zieht daraus ja keinen GELDWERTEN Vorteil, sie kann den Vorteil, der darin besteht, weiterhin nicht mehr auf der Felge kauen zu müsen, ja nicht verwerten oder versilbern.

    Und wir reden hier ja auch nicht von 6 Unzen Gold, die in der Futterluke verbaut werden, sondern von einer wie auch immer gearteten grösseren zahnmedizinischen Behandlung.

    Meiner Ansicht nach darf kein Jobcenter eine zahnärztliche Versorgung vereiteln.

    Ausserdem sagt der § 11 a SGB II, Absatz 5, folgendes:

    Zitat

    (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

    1.
    ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
    2.
    sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11a.html

    Du solltest darauf achten, dass Zahlungen direkt an den Zahnarzt erfolgen und nicht über dein Konto laufen.

    Sicherheitshalber solltest du das Problem dem Jobcenter vortragen und dir schriftlich gebe lassen, wie das Jobcenter die Sachlage beurteilt.

    @ Hoppel

    Zitat

    Nein, falsch. Es kann nur das beantragt werden, was in direktem Zusammenhang mit dem Baby zu tun hat.

    Die ursprüngliche Frage lautete:

    Zitat

    habe ich ein anspruch auf Erstausstattung für mein kind und mich, schwangerschaftsbekleidung,kinderbett,Wickelkommod e,schrank.

    und die Antwort darauf lautet: ja, und zwar für Sachen, die sie bisher noch nicht besessen hat.


    Es macht dann wahrscheinlich Sinn, den Erstausstattungsantrag zu splitten für Dinge, die das Kind und die Schwangerschaft betreffen, und einen separaten Antrag für Dinge zu stellen, die den sonstigen Haushalt betreffen.

    Beispiel: nehmen wir an, hellboy hat bisher nur in Wohnungen mit Einbauküche gewohnt und besitzt keinen Herd. Sie kann dann den Herd ebenfalls als Erstausstattung beantragen. Sinngemäss gilt das dann auch für eine Waschmaschine.

    Für hellboy gilt also: prüfen, was benötigt wird, prüfen, was davon bisher noch nicht zur Habe gehörte, Erstausstattung beantragen.

    Ersatz für verbrauchte/abgewirtschaftete Sachen wird natürlich nicht geleistet.

    @ glubbdeiwel

    Schau bitte nach, ob es in deiner Stadt eine Beratungsstelle gibt, die Einblick in deine Angelegenheit nehmen könnte.

    Alternativ sprichst du die Diakonie/Caritas an.


    Die Frage ist nämlich, ob eine Verjährungsfrist greift oder die Frist aus einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X / § 40 SGB II.

    Den Namen "hellboy12" ignoriere ich jetzt mal ... :cool:


    Zitat

    habe ich ein anspruch auf Erstausstattung für mein kind und mich, schwangerschaftsbekleidung,kinderbett,Wickelkommod e,schrank.


    Ja, du kannst im Rahmen einer Erstausstattung alles das beantragen, was du als bedürftige Person benötigst und bisher noch nicht besessen hast.

    Das wird zunächst der Mehrbedarf für Schwangere sein sowie die Schwangerenbekleidung, zu gegebener Zeit dann die Sachen für dein Kind.

    Der Thread ist zwar etwas älter, ich gebe aber trotzdem mal meinen Senf dazu.

    Anlässlich eines Erstantrages ALG II würde ich nicht so schnell mit einem Vorschuss rechnen.

    Denn wenn wir mal in den § 42 SGB I schauen, steht dort:

    Zitat

    die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__42.html

    Das heisst, das Jobcenter muss keineswegs auf Fingerschnippen reagieren und die Bewilligung eines Vorschusses kann dauern.

    Dann sollte man nicht vergessen, dass die Bedürftigkeitsprüfung auch dauern kann, auch da schaltet kein Jobcenter die Düsentriebwerke an (dringliche Fälle wegen eilig notwendiger Krankenversicherung klammere ich mal aus).

    Insofern würde ich mich dafür entscheiden, Lebensmittelgutscheine anzunehmen.


    Ein Problem wurde hier noch nicht angeschnitten: wenn man ein überzogenes Konto hat, besteht immer die Gefahr, dass eine Bank eingehendes ALG II einkassiert und mit dem Dispo verrechnet, unabhängig davon, ob sowas zulässig ist oder nicht. Einmal einkassiert, ist die Kohle weg und man kann hinterherrennen, wobei ungewiss ist, ob die Moneten rückholbar sind.
    Man sollte also bei einer derartigen Konstellation bei einer anderen Bank ein P-Konto einrichten, und zwar rechtzeitig bevor das erste ALG II ausgezahlt wird.