Hallo Hoppel,
du sagtst
Auch steuerrechtlich werden nur die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle als Werbungskosten akzeptiert.
das ist jedoch falsch: ab 2014 gilt steuerrechtlich: (aus:http://www.daily-paragraph.de/index.php/arch…eisekosten/5624)
Einsatz von Mitarbeitern bei Kudnen schriftlich festhalten
Den Einsatz von Arbeitnehmern bei Kunden sollten die Steuerzahler grundsätzlich schriftlich festhalten. Bei einer Befristung von bis zu 48 Monaten liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Dann lassen sich alle anfallenden Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen (für die ersten drei Monate) und gegebenenfalls auch Unterkunftskosten bei der Steuer geltend machen. Übernimmt der Arbeitgeber diese Kosten nicht, kann der Arbeitnehmer sie in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen.
Erstens müssen zweckgebundene Einnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausschließlich für einen bestimmten Zweck erbracht werden (worüber sich im konkrekten Fall ja noch streiten ließe)
-ist das Bundeskostenreisegesetz keine öffentlich-rechtliche Bestimmung ? Das Deutsche Rote Kreuz ist nicht öffentlicher Dienst im engeren Sinne, richtet sich jedoch analog der Bestimmungen des ÖD!
und zweitens (und das ist dann hier auch das Totschlagargument) dürfen sie nicht den Leistungen nach dem SGB II entsprechen. Da aber hier Fahrkosten durchaus berücksichtigt werden, ist mit der Leistung des Arbeitgebers derselbe Zweck wie im SGB vorhanden, womit die Zahlungen des Arbeitgebers als Einkommen zu werten sind.
ok, mag so sein
aber um diese Einnahmen zu erzielen müssen arbeitsbedingte Kosten durch den 'Kunden' aufgebracht werden - das meine ich mit 'Gegenrechnung'
Voraussetzung für den Arbeitsplatz ist der Einsatz eines privaten PKW !!!
Würde bedeuten, wenn das Geld für den PKW nicht mehr vorhanden ist - ist auch die Stelle weg und es gibt keine anrechenbaren Einnahmen mehr - ist das das Ziel von SGB II?