Beiträge von koala150

    Sorry, dass ich ich mich erst jetzt bedanke. Ich hatte die letzten Tage keine Zeit zum Antworten und hab´s dann bisserl aus den Augen verloren.

    Die EB-Kündigung kam schon in 09/2020. Aufgrund der langen Mietzeit waren 8 Monate Kündigungsfrist. Im Mai 2021 wurde der Kündigung widersprochen und im Dez. 21 wurde mir dann nach langem hin und her ein Vergleich bei Gericht aufgedrängt, dass ich bis Ende 2022 ausgezogen sein soll. Die Kündigung ist somit (zunächst) wirksam.

    Kontakt zum Sozialamt habe ich schon vor gut einer Woche aufgenommen, aber noch keine Antwort erhalten. Neue Wohnung ist schon in Aussicht.


    s. #4

    Der Eigenbedarf wurde mit dem Einzug der im März 2021 volljährig gewordenen Tochter begründet, erscheint aber vorgeschoben, da einerseits seit der Kündigung nun schon 2 Jahre vergangen sind und mir der VM noch 3 Monate vor der Kündigung zusicherte, dass ich keine EB-Kündigung zu fürchten brauche, da seine Kinder kein Interesse an der Wohnung haben. Hintergrund ist eher ein vor gut 2 Jahren zugezogener Stänkerer, der es leider geschafft hat, das jahrzehnte alte gute Verhältnis zu meinem VM zu zerstören.

    Da der Fall eben leider auch schon beim Amtsgericht war, erscheint ein Entgegenkommen des Vermieters derzeit eher unwahrscheinlich. Er wollte ja nicht mal, das Parkett, das ich reingelegt und bezahlt habe, übernehmen. Im Moment ist zwar Waffenruhe aber eben leider noch kein Frieden.

    Danke auch für Deine Antwort.

    Zwei Beiträge hintereinander zusammengefügt

    Bitte keine Vollzitate, gelöscht

    Hallo,

    kann man als H4-Empfänger bei einer Eigenbedarfskündigung Umzugskosten erstattet bekommen? Wenn ja, wo?

    Der H4-Empfänger hat i.d.R. ja keine Rücklagen, um einen erzwungenen Umzug finanzieren zu können. Wäre der H4-Empfänger dann gezwungen einen Kredit aufzunehmen, den er wahrscheinlich - mangels Bonität - eh nicht bekommt? Und wenn doch, dann nur zu horrenden Konditionen. Was tun in so einem Fall?

    Danke und VG

    Bitte beachten:

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    Hallo,

    ich bekomme EUR und habe Antrag nach SGB XII gestellt. Mit Minijob und dem hälftigen Kindergeld, das mir die Kindsmutter wegen hälftiger Kindesbetreuung monatlich überweist, lag ich über der Einkommensgrenze und wurde abgelehnt. Das Kindergeld ist auf dem Berechnungsbogen auch explizit ausgewiesen. Daraufhin habe ich Wohngeldantrag gestellt, der bewilligt wurde. Mir fiel auf, dass hier dieselbe KG-Zahlung aus dem Sozialhilfeantrag als Unterhalt deklariert wurde. Dies hat zur Folge, dass mir der Freibetrag aus §17 Abs. 3a WoGG nicht gewährt wurde und ich somit nur ca. die Hälfte von dem Wohngeld bekomme, was ich bekommen würde, wenn Kindergeld eben Kindergeld wäre. Auf Nachfrage beim Amt, warum das Kindergeld hier als Unterhalt bezeichnet wird, wurde mir mitgeteilt, dass das KG ja an die KM ausgezahlt wird und ich, da ich nicht der direkte Empfänger bin, auch nicht KG-berechtigt bin und somit das KG nicht als solches anerkannt werden kann. Für mich nicht ganz plausibel, da, würde das KG direkt an mich ausgezahlt, und ich die Hälfte an die KM weiterleiten, man zwar exakt dieselbe Einnahmen-Situation hätte, nur dann würde ich den Freibetrag kriegen.

    Hat jeman ne Ahnung, ob das korrekt ist, dass das eine Amt eine Einnahme so und das andere Amt dieselbe Einnahme anders deklarieren kann, und wenn ja, warum?

    Danke und VG

    Hallo,

    mein Sohn und ich leben in einer s. g. TBG (temporäre Bedarfsgemeinschaft = Wechselmodell). Er erhält dafür bspw. anteilmäßig für die Tage, an denen er von mir betreut wurde und mehr als 12h in meinem Haushalt war, Regelleistungen. Hat jemand eine ähnliche Situation, und wenn ja, wie werden die Betreuungszeiten gegenüber dem JC erfasst? Kennt jemand Urteile, die sich mit dem Nachweis dieser Betreuungszeiten befassen?

    Hintergrund:

    Bislang war es bei mir so, dass ich die Betreuungszeiten aufgeschrieben habe, die monatlich beim JC eingereicht hatte und dann die Leistungen für meinen Sohn nachberechnet wurden. Im Laufe der Zeit hat sich die Betreuung meines Sohnes nun von anfänglich ca. 10 Tagen auf teilweise weit über 20 Tage erhöht, was auch weiteren oder höheren Leistungsanspruch nach sich zog, z. B. Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, BuT-Leistungen, Umgangsmehrbedarf. Das will mir das JC aber nicht, bzw. nicht in voller Höhe bewilligen und zweifelt jetzt plötzlich, und ohne einen einzigen Anhaltspunkt zu nennen, meine Aufzeichungen zur Betreuung meines Sohnes an und will diese nun nachträglich bewiesen haben (ist auch schon beim SG anhängig). Da ich davon ausgehe, dass ich nicht der Einzige in so einer Konstellation bin, hätte mich mal interessiert, wie das bei anderen gehandhabt wird. Wie werden die Betreuungszeiten in anderen Fällen erfasst und nachgewiesen?

    Danke und VG

    Hallo,

    aufgrund der neuen DSGVO wurde mir von der BuT-Abteilung kürzlich schriftlich mitgeteilt, dass die Kommunikation per eMail seitens des JCs nicht mehr gestattet ist. Ich erhalte nunmehr (wenn ich Glück habe) auf meine eMail-Nachrichten nur noch Briefe (die letztlich auch nicht viel sicherer als eMails sind). Darf das JC die Komm. mit uns "Kunden" einfach so untersagen?

    Danke und VG

    Hallo Hendrik,

    ich bin echt begeistert über diese fundierte Antwort, ganz lieben Dank dafür.

    Wenn Sie gestatten möchte ich gern noch etwas dazu sagen:

    Das mit den 6 Monaten weiß ich schon, nur stellt sich mir dann die Frage: handelt es sich bei der monatlichen Nachberechnung wirklich um einen Antrag? Denn eigentlich ist es ja kein Antrag, der WBA ist ja schon mit 50% Vorschuss auf den RB meines Sohnes bewilligt. Es geht also nur um die ca. 5 - 8 Tage, die er mehr als der Vorschuss bei mir ist. Und bei nunmehr vier ausstehenden Monaten und ca. 10,-€/Tag sind das ca. 300,- € die mir fehlen. Die Hälfte KG kriege ich monatlich von der KM überwiesen, dies ist aber im WBB monatlich bereits abgezogen worden.

    Danke auch, dass Sie das mit dem MfA erwähnen. Das ist eine weitere Baustelle. Hier weigert sich das JC auch zu zahlen (die zahlen nicht mal die Hälfte), obwohl eindeutig fest steht, dass mein Sohn deutlich überwiegend (ca. 20 Tage/Monat mit mehr als 12h) von mir betreut wird. Begründen tun die das mit einer Fehlinterprätation des BSG (Az. B 4 AS 50/07 R vom 3. März 2009) wonach nach deren Meinung, egal ob für halben oder ganzen MfA, Betreuungsanteile von mindestens einer Woche am Stück gegeben sein müssen, was bei mir nur selten der Fall ist. Dass sich das nur auf den hälftigen MfA und wirklich ziemlich genau 50% Betreuungsanteil beider Elternteile bezieht, interessiert dabei nicht.

    Naja, mal abwarten, ich erwarte hierzu demnächst eine Entscheidung des SG Augsburg. Ich gehe mal davon aus, dass dies in meinem Sinne entscheiden wird, und dann eine schöne Summe MfA (seit August 2016) nachgezahlt werden muss. Aber ich weiß natürlich auch, dass zwischen Anspruch und Wirklichkeit oft ein weiter und harter Weg liegt, grade wenn ein JC dazwischen ist. ;)

    Danke nochmal und LG,
    Sven

    Danke für die Antwort, wie ich aus einer anderen Antwort entnehmen konnte wird sich der Aufwand aber kaum lohnen. Ich hab das Thema jetzt mal in einem anderen laufenden Gerichtsverfahren - da geht´s um den Mehrbedarf für Alleinerziehende, den man mir, trotz eindeutig feststellbarem Betreuungsübergewicht nicht gewähren will - zur Sprache gebracht. Da dürfte bald ne Entscheidung fallen. Vielleicht hab ich ja Glück und das Gericht reagiert noch darauf.

    Danke und VG,
    Sven

    Ganz herzlichen Dank für die fundierte Antwort, ich entnehme daraus, dass sich der Aufwand im Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen kaum lohnen wird. Zumal auch eine e. A., selbst wenn sie gut begründet ist, ihre Zeit brauchen wird, bei der Überlastung unserer Sozialgerichte. Vielleicht versuch ich´s mal mit nem Sitzstreik. ;)grumble

    Hallo,

    mein Sohn und ich bilden eine s.g. temp. BG. Ich erhalte für ihn zunächst 50% seines Regelbedarfs (15 Tage, Wechselmodell) als Pauschale. Nach Einreichung seiner tatsächlichen Aufenthaltszeiten am Monatsende wurde bisher relativ zeitnah für den jeweiligen Vormonat endgültig beschieden. Da mein Sohn in der Vergangenheit tatsächlich meist zu ca. 50% bei mir war gab es aber kaum Differenzen zur Pauschale. Seit einigen Monaten (12/17) klappt das nicht mehr, mein Sohn ist nunmehr durchschnittlich über 20 Tage bei mir, so dass zur Pauschale monatlich eine Lücke von 50,- bis 100,- € entsteht. Trotz mehrfacher, erst Bitte, später Aufforderung nun endlich die ausstehenden Monate (seit 12/17) zu bescheiden, tut sich nix. Meine SBin reagiert nicht mehr auf eMails und telefonsch ist sie ohnehin nur mit wirklich sehr viel Glück zu erreichen, zuletzt gar nicht mehr. Sie hat mir zwar noch zweimal (1x Mitte Feb. und 1x Mitte März) angekündigt nun zu bescheiden, getan hat sie aber bis heute nix. Ich vermute mal, dass dies wohl auch damit zusammenhängt, dass ich aufgrund von diversen Widersprüchen und Klagen in Ungnade gefallen sein dürfte. Aber egal, auch wenn sie sauer auf mich ist, wird sie mich nicht ewig hängen lassen können - denke ich mal.

    Weiß jemand, ob es für solche Nachberechnungen Fristen gibt? Die mir bekannten Fristen ab wann man eine Untätigkeitsklage erheben kann (6 Monate bei Antrag und 3 Monate bei Widerspruch) dürften hier ja nicht greifen.

    Danke schon mal im voraus.

    Nein das erwarte ich nicht, aber da hast Du offenbar was falsch verstanden. Das BSG hat hierüber schon längst entschieden ( B 14 AS 75/08 R). Jedes hilfebedürftige Trennungs-Kind bekommt pro Tag 1/30tel Regelleistungen. Und dem ET, bei dem sich das Kind mehr als 12h (also alles was 12h + 1sec. ist) aufhält, der bekommt dies ausgezahlt. Somit kann das Kind niemals mehr als 100% im Monat erhalten. Und wenn eben ein ET nicht hilfebedürftig ist, kriegt er natürlich dieses 30tel auch nicht. Das Kind bekommt also bei 12h + 1sec. (was defacto ja nur die Hälfte des Tages ist) dennoch den vollen Tagessatz. So wird es ja seit Monaten auch bei mir angewendet. Meine Überlegung war nun eben, wenn also mein Sohn mehr als 15 Tage im Monat mit mehr als 12h von mir betreut wird dann müsste ihm auch der volle BuT-Satz zustehen, wäre logisch, oder?

    Hallo Asadz,

    Danke für die schnelle Antwort, auch wenn sie leider nicht so ausgefallen ist, wie ich´s mir erhofft hatte ;)

    Du scheinst Dich offenbar ganz gut auszukennen, darf ich da bitte gleich noch ne Frage stellen:

    Offiziell ist mein Sohn ja eigentlich nur ca. 50 % bei mir, dass es meist mehr ist, liegt oft an unregelmäßigen kurzfristigen Abmachungen zwischen der KM und mir, wenn also mein Sohn mal wieder keinen Bock auf Mama hat. ;-))

    Diese 50 % Betreuungszeit hat nun die BuT-Stelle zum Anlass genommen mir für beantragte Leistungen auch nur die Hälfte zu zahlen, also statt 10,- €/Monat nur 5,- €. Man hat so argumentiert, dass wenn ich nur die Hälfte betreue, gibt´s auch nur hälftige BuT-Leistungen und das o.g. Urteil wurde zur Untermauerung auch noch mit angeführt. Man wollte damit die BuT-Leistungen mit den Leistungen zum Lebensunterhalt gleichsetzen, was aus meiner Sicht eher fraglich ist. Das BSG sagt aber ganz klar: wer 50% oder mehr am Tag betreut kriegt auch den vollen Regelsatz (1/30tel) pro Tag für´s Kind. Daraus folgt: wenn man jetzt schon die Regelleistungen und die BuT-Leistungen gleichsetzt, muss es bei 50% Betreuung auch die vollen BuT-Leistungen geben. Wäre mal meine Denkweise. Kannst Du dazu auch was sagen?

    Auch wenn es sich hierbei nur um Kleinbeträge handelt, ist das mal wieder ein gutes Beispiel wie die JC um jeden Euro feilschen.

    VG,
    Sven

    Hallo Forum,

    Frage: Mein Sohn(8) und ich bilden eine s.g. temporäre Bedarfsgemeinschaft, er ist seit einiger Zeit (01/2017) meistens 50% oder mehr monatlich bei mir (s. g. Wechselmodell). Seine Mutter und ich sind getrennt, sie ist nicht bedürftig. Sie erhält das KG und überweist mir die Hälfte (freiwillig, es gibt also keinen Titel) monatlich. Bislang, also seit Anfang 2017, wurde mir (und meinem Sohn) seitens des JCs diese Zahlung nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. In meinem aktuellen WBB werden diese Zahlungen aber nun plötzlich und ohne Begründung berücksichtigt. Nach einem Urteil des BSG (B 14 AS 75/08 R) wird KG in einer temp. BG nur dann berücksichtigt wenn der KG-Berechtige auch Mitglied der temp. BG ist, was ja hier nicht der Fall ist. Demnach dürfte das JC dieses hälftige KG doch eigentlich auch nicht anrechnen. Weiß jemand genaueres dazu?

    Danke und VG,
    Sven

    Hallo Leute,

    eine Frage bitte:

    geht aus §41 SGB II hervor, dass auch Leistungen nach §28 SGB II bei temp. Bedarfsgemeinschaft nur anteilig zu erbringen sind, oder bezieht sich §41 erst mal nur auf die RL? Also konkret: mein Sohn ist ca. die Hälfte des Monats bei mir, das JC bewilligt mir somit auch nur noch 5,- €/Monat BuT-Leistungen, statt 10,- €.

    Danke und VG,
    Sven

    Hallo Leute,

    der H4 Rechner auf eurer Seite ist zwar nicht schlecht, deckt aber fast nur die Regelfälle ab. Wirklich genau kann man damit im Einzelfall nicht rechnen. Schön wäre z. B. wenn man auch "halbe" Kinder angeben könnte. Bei mir ist es so, dass die Mutter meines Sohnes und ich sich in seine Betreuung hälftig teilen, hierzu überweist die Mutter mir monatlich auch die Hälfte vom KG, was ich aber in eurem Rechner nicht eintragen kann. Ebenso bleibt unklar, ob und wie sich diese hälftige Betreuung auf das Sozialgeld bzw. den MfA auswirkt. Vielleicht könnte man hier ja mal ein wenig nachbessern, denn schließlich ist diese Betreuungssituation ja nix ungewöhnliches mehr.

    VG,
    Sven

    Hallo Slowli,

    ich bin in einer ähnlichen Situation, mein Sohn kommt von Di.Abend bis Do.Früh und von Sa.Abend bis Mo.Früh zu mir und ist auch mit NWS bei mir gemeldet. Mein Sohn und ich bilden eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft, d.h., er hat anteilmäßigen Leistungs-Anspruch. In der Praxis sieht das so aus, dass ich immer am Monatsende dem JC melde von wann bis wann genau mein Sohn bei mir war (das kann sich immer auch mal verschieben) und daraufhin zahlt mir das JC pro Tag an dem er mehr als 12h bei mir war den Tagessatz von 8,90 €. Allerdings läuft hierzu bereits eine Klage meinerseits, da das JC mir zuvor ein Jahr lang die Anzahl der Übernachtungen meines Sohnes bei mir als Berechnungsgrundlage gezahlt hat. Die nunmehr angewendete 12h-Regelung reduziert den Leistungsanspruch meines Sohnes um ca. die Hälfte, womit ich natürlich nicht einverstanden bin, und geklagt habe - Ergebnis noch offen. In Deinem Fall müsste es genauso sein, dass Du für die Zeit, wo Dein Sohn bei Dir ist, RL für ihn beanspruchen kannst. Voraussetzung allerdings, dass er mindestens mit NWS bei Dir gemeldet ist, ansonsten müsstest Du anderweitig nachweisen, dass er tatsächlich bei Dir ist/war, z. B. indem Du Dir das von der KM bestätigen lässt - sofern möglich. Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Deinem Umgangsrecht entstehen werden auch gezahlt.

    Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen, wenn nicht gerne auch nachfragen.
    VG

    Hallo erst mal :)

    das JC hat mich aufgefordert auf eine geringfügige Beschäftigung (450,- €) als Fahrer zu bewerben. Das hat auch geklappt - Vertrag ist unterschrieben. Um diesen Job ausüben zu können ist eine s.g. G25 Untersuchung notwendig - Kosten 50,- €. Weder der AG noch das JC wollen diese Kosten tragen. Das JC argumentiert, dass solche Kosten nur bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit übernommen werden können. Bevor ich da jetzt aber großartig auf den Busch klopfe, wollte ich erst mal hier fragen, ob jemand weiß auf welcher Rechtsgrundlage das JC die Übernahme dieser Kosten verweigern kann?

    Danke und VG,
    Sven

    Danke, für die schnelle, wenn auch so nicht erhoffte Antwort. Wenn Du gestattest möchte ich bitte noch mal nachfragen:
    In der Arbeitsanweisung zum § 28 SGB II finde ich bspw. für NRW u. a. folgendes (ich gehe dabei davon aus, dass es hierzu bundesweit keine größeren Abweichungen gibt):
    II.3 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf § 28 Abs. 3 SGB II
    II.3.1 Grundsatz
    Schülerinnen und Schüler erhalten für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf jeweils zum 1. August eines Jahres 70 Euro und zum 1. Februar 30 Euro.
    II.3.2 Anspruchsberechtigte
    Die Leistungen werden für folgende Personen gewährt:
    Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.
    Und in Hamburg finde ich zum § 28 SGB II unter:
    2. Anspruchsvoraussetzungen
    2.1 Leistungsberechtigte
    Leistungsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die eine der Leistungen nach § 19 Absatz 1 SGB II beziehen. (und das kriegt mein Sohn ja, da er mit mir in einer, wenn auch temporären Bedarfsgemeinschaft lebt)
    Nach meinem Verständnis heißt das doch, dass den Kinder und Jugendlichen das Geld zusteht und nicht den Eltern, oder?? Und wenn dem so ist, dann müsste meinem Sohn, unabhängig von der Leistungsfähigkeit seiner Mutter, zumindest der hälftige Bedarf zustehen.
    Danke nochmal und VG,
    Sven

    Hallo,

    mein Sohn kommt dieses Jahr in die Schule. Vater und Mutter leben getrennt und teilen sich die Betreuung unseres Kindes wechselseitig. Ich erhalte auch anteilmäßig Regelleistungen für meinen Sohn. Nach § 28, Abs. 3 SGB II stünde ihm jedes Jahr 100,- € für Schulbedarf zu. Das JC lehnt diese Pauschale in meinem Fall aber ab und begründet dies damit, dass die Mutter meines Sohnes ja nicht hilfsbedürftigt ist. Im Umkehrschluss heist das, dass die Mutter alles allein zahlen müsste, wenn ich dennoch etwas dazu beitragen möchte, muss ich dies dann aus meinen Regelleistungen bezahlen.
    Kann das JC diese Pauschale in meinem Fall verwehren, oder müsste nicht zumindest die Hälfte der Pausachale gezahlt werden?
    Danke und VG,
    Sven

    ...vielleicht schaust Du Dich doch erst mal auf meiner HP um oder beschäftigst Dich anderweitig etwas intensiver mit der Problematik der Nachtrennungsbetreuung von Kindern in unserer "Mütter-Republik" bevor Du auf eine rein hypothetische Frage mit einem offenbar allwissenden "Genauso" antwortest. Offenbar bist Du noch nicht hautnah damit konfrontiert worden, dass die Mutter Deines Kindes Dich verlässt, das Kind mitnimmt und Dir von Stund an die Regeln diktiert, z. B. wann und wie oft du dein Kind sehen darfst. Dabei wird sie von einem ausgeklügelten Justiz- und Behördenapparat unterstützt und kann dabei schalten und walten wie sie will, weil insbesondere die Justiz immer und immer wieder die schützende Hand über sie hält. Denn Mutterschutz geht immer noch vor Kindeswohl. Selbst offensichtliche Unwahrheiten werden ihr dabei als bare Münze abgenommen. Und dabei bin ich beileibe kein Einzelfall. Es gibt Tausende und Abertausende solcher Fälle in diesem Land, wo Kinder systematisch von ihren Vätern (seltener von Müttern) getrennt und somit entfremdet werden. Und deshalb glaube ich schon, dass das Urteil des BSG durchaus hätte anders ausfallen können, wenn ein Vater die Revision beantragt hätte. Aber vielen Menschen in unserem Land, grad wenn man nicht selber betroffen ist, geht das doch alles am ... vorbei, denn was interssiert mich schon das Leid fremder Kinder...

    Hallo Leute,

    wie mir weiter oben schon angekündigt wurde, wurde meine Anfrage beim JC auf anteilmäßigen Mehrbedarf für Alleinerziehende tatsächlich abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Abweisung sind u. a. die fachlichen Hinweise der BA zu § 21 SGB II (s. o.). Die wiederum scheinen auf einem Urteil des BSG aus dem Jahre 2009 zu beruhen (Az.: B 4 AS 50/07 R) Hier ging es darum, ob eine Mutter (ALG II) Anspruch auf den halben Mehrbedarf für Alleinerziehende hat wenn das Kind je zur Hälfte im Wochenwechsel durch beide Elternteile betreut wird. Dies bejahte das BSG, stellte aber, damit nun keiner - so wie ich - auf die Idee kommen kann, anzunehmen, dass wochenweiser Wechsel des Kindes gleichzusetzen ist mit hälftiger Betreuung im Absatz 22 fest:

    "Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er es vor dem Hintergrund des Zwecks des § 21 Abs 3 SGB II nicht für gerechtfertigt hält, die vorstehenden Überlegungen auf andere Gestaltungen, bei denen tatsächlich ein abweichender Anteil der Betreuungsleistungen praktiziert wird, zu übertragen. Ist ein Elternteil in geringerem als hälftigem zeitlichen Umfang für die Pflege und Betreuung des Kindes zuständig, so steht die Leistung allein dem anderen Elternteil zu. Die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs erscheint auf der Grundlage der vorstehenden Überlegung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich Betreuung in kürzeren als wöchentlichen Intervallen vollzieht."

    In der Übersetzung heißt das, dass einem Elternteil (i. d. R. Vater) der sein Kind nicht hälftig und/oder im Wochenwechsel betreuen darf, weil Mutter und Justiz das verhindern, z. B. nur im Rhythmus 6:8 (pro Mutter) einerseits der anteilige Mehrbedarf für Alleinerziehende verweigert werden kann, er natürlich andererseits dann auch nicht als gleichwertiges Elternteil anerkannt wird und er ein drittes Mal die A-Karte zieht, indem sich die Mutter, bei einer solchen Regelung, den vollen Kindsunterhaltsanspruch sichert, denn nur bei tatsächlicher Halbteilung der Betreuung der Kinder werden die Unterhaltsansprüche für´s Kind gegenseitig aufgerechnet (BGH).

    Stellt sich die Frage: wie wäre wohl das Urteil des BSGs ausgefallen, wenn ein Vater die Revision beantragt hätte?????

    Selbst wenn die Eltern sich tatsächlich hälftig in die Betreuung des Kindes teilen, sie sich aber aufgrund des geringen Alters des Kindes, für einen kürzeren Wechsel, z. B. 4:3 und 3:4 entschieden haben, wird dem ALG II-Bezieher somit der hälftige Anteil des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nicht gewährt. Diesen Unsinn verstehe wer will.

    Unsere Bundesgerichte stellen sich mit solchen Urteilen mithin klar gegen eine gleichwertige und gleichberechtigte Elternschaft nach Trennung der Eltern, insbesondere wenn es um eine gleichwertige Betreuung der Kinder durch beide Elternteile geht. (Stichwort: Wechselmodell, paritätische Doppelresidenz) Bleibt nur zu hoffen, dass das BVerfG, oder ein noch höheres Gericht, diesem Unrecht bald einen Riegel vorschieben. Wer mehr darüber lesen/wissen möchte, kann gern mit mir in Kontakt treten oder weiterlesen auf meiner HP unter: gelöscht

    LG,
    Sven

    XXX = genannte Seite unerwünscht, da kommerzielles Angebot

    Hallo,

    sorry, dass ich Dich mit Harald angeredet habe aber auf der pdf, die Du mir geschickt hattest, war der Namen eben drauf und da dachte ich, dass Du das bist. Was die hälftige Betreuung meines Sohnes betrifft, kann das doch nicht davon abhängen, ob er nun tageweise oder wochenweise wechselt. Entscheidentes Kriterium muss doch die Hälftigkeit sein und mind. 15 Übernachtungen/Monat sind doch die Hälfte, oder seh ich da was falsch? Für den anteiligen Regelbedarf meines Sohnes wird ja auch die Anzahl an Übernachtungen/Monat als Berechnungsgrundlage herangezogen. Naja, mal abwarten wie das JC das sieht, selbst eine Ablehnung würde ja einen Rechtsstreit nicht ausschließen. Trotzdem nochmal herzlichen Dank und schönes WE,
    Sven

    Danke für die Antwort. Wobei ich fürchte, dass das Ganze ohnehin auf einen Rechtsstreit rauslaufen wird, da das Jobcenter sich wahrscheinlich auf 21.8b der "Fachlichen Hinweise" zum SGB II berufen wird, wo da steht: "in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche" was bei mir ja nicht der Fall ist. Im gesamten Monat ist mein Sohn zwar schon fast die Hälfte bei mir, aber eben nicht wochenweise sondern von Di bis Do und Sa bis Mo. Und nun wird die Frage sein, greift zuerst 21.8 oder 21.8b. Naja, mal abwarten.

    Danke und LG,
    Sven

    Super! Danke Harald für die schnelle Antwort. Nach 21.8 der "Fachlichen Hinweise" müsste mir also der halbe Mehrbedarf zustehen. Stellt sich dann nur noch die Frage, ob die mir das dann seit Antragstellung vorenthalten haben (denn der Regelbarf für Alleinerziehende wurde mir ja auch seit Anfang an anteilmäßig gewährt) und ich es nun nachgezahlt bekommen müsste (für 10 Monate wären das immerhin über 700,- €) oder ob das dann erst ab dem Tage der Beantragung des Mehrbedarfs gezahlt wird. Falls Du hierzu auch nen Tipp hast, wäre ich sehr dankbar, wenn nicht is´ auch nicht schlimm, dann warte ich einfach wie das Jobcenter reagiert.

    Danke nochmal und LG,
    Sven

    Hallo Kollegen:),

    eine Frage bitte zum Mehrbedarf:

    ich bin Vater(H4) eines 5-jährigen Kindes und betreue meinen Sohn im Wechsel mit seiner Mutter (ca. hälftig). Ich bin also quasi ein "halber" Alleinerziehender. Auf dieser Internetseite habe ich gelesen, dass:

    "Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen muss der Mehrbedarf aufgeteilt werden." und weiter "so erhält jeder Elternteil den Mehrbedarf zur Hälfte. "

    Weiß jemand auf welche Rechtsgrundlage ich mich, wenn ich den halben Mehrbedarf (also 18%) beantragen will, berufen kann? Im SGB II § 21 Abs 3 steht nämlich:

    "Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen", das hieße, nur wer allein(!) für´s Kind sorgt hat Anspruch auf Mehrbedarf, was aber der Aussage oben widersprechen würde. Kann mich bitte jemand erhellen. :confused:

    Danke und LG,
    Sven