Hallo Leute,
wie mir weiter oben schon angekündigt wurde, wurde meine Anfrage beim JC auf anteilmäßigen Mehrbedarf für Alleinerziehende tatsächlich abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Abweisung sind u. a. die fachlichen Hinweise der BA zu § 21 SGB II (s. o.). Die wiederum scheinen auf einem Urteil des BSG aus dem Jahre 2009 zu beruhen (Az.: B 4 AS 50/07 R) Hier ging es darum, ob eine Mutter (ALG II) Anspruch auf den halben Mehrbedarf für Alleinerziehende hat wenn das Kind je zur Hälfte im Wochenwechsel durch beide Elternteile betreut wird. Dies bejahte das BSG, stellte aber, damit nun keiner - so wie ich - auf die Idee kommen kann, anzunehmen, dass wochenweiser Wechsel des Kindes gleichzusetzen ist mit hälftiger Betreuung im Absatz 22 fest:
"Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er es vor dem Hintergrund des Zwecks des § 21 Abs 3 SGB II nicht für gerechtfertigt hält, die vorstehenden Überlegungen auf andere Gestaltungen, bei denen tatsächlich ein abweichender Anteil der Betreuungsleistungen praktiziert wird, zu übertragen. Ist ein Elternteil in geringerem als hälftigem zeitlichen Umfang für die Pflege und Betreuung des Kindes zuständig, so steht die Leistung allein dem anderen Elternteil zu. Die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs erscheint auf der Grundlage der vorstehenden Überlegung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich Betreuung in kürzeren als wöchentlichen Intervallen vollzieht."
In der Übersetzung heißt das, dass einem Elternteil (i. d. R. Vater) der sein Kind nicht hälftig und/oder im Wochenwechsel betreuen darf, weil Mutter und Justiz das verhindern, z. B. nur im Rhythmus 6:8 (pro Mutter) einerseits der anteilige Mehrbedarf für Alleinerziehende verweigert werden kann, er natürlich andererseits dann auch nicht als gleichwertiges Elternteil anerkannt wird und er ein drittes Mal die A-Karte zieht, indem sich die Mutter, bei einer solchen Regelung, den vollen Kindsunterhaltsanspruch sichert, denn nur bei tatsächlicher Halbteilung der Betreuung der Kinder werden die Unterhaltsansprüche für´s Kind gegenseitig aufgerechnet (BGH).
Stellt sich die Frage: wie wäre wohl das Urteil des BSGs ausgefallen, wenn ein Vater die Revision beantragt hätte?????
Selbst wenn die Eltern sich tatsächlich hälftig in die Betreuung des Kindes teilen, sie sich aber aufgrund des geringen Alters des Kindes, für einen kürzeren Wechsel, z. B. 4:3 und 3:4 entschieden haben, wird dem ALG II-Bezieher somit der hälftige Anteil des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nicht gewährt. Diesen Unsinn verstehe wer will.
Unsere Bundesgerichte stellen sich mit solchen Urteilen mithin klar gegen eine gleichwertige und gleichberechtigte Elternschaft nach Trennung der Eltern, insbesondere wenn es um eine gleichwertige Betreuung der Kinder durch beide Elternteile geht. (Stichwort: Wechselmodell, paritätische Doppelresidenz) Bleibt nur zu hoffen, dass das BVerfG, oder ein noch höheres Gericht, diesem Unrecht bald einen Riegel vorschieben. Wer mehr darüber lesen/wissen möchte, kann gern mit mir in Kontakt treten oder weiterlesen auf meiner HP unter: gelöscht
LG,
Sven
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