Beiträge von Upstocker

    Immer schriftlich Leistungen für die temporäre Bedarfsgemeinschaft mit allen Kindern beantragen, dann noch grössere Wohnung suchen und vor Umzug Kostenübernahme vom JC zusichern lassen. Bei Ablehnung in Widerspruch gehen, bei Ablehnung Widerspruch klagst du vor dem Sozialgericht. Dabei kann dir ein Anwalt helfen. Hierfür kannst du bei dem Amtsgericht deines Wohnbezirkes einen Beratungsschein holen. Dann gehst du dort zur Rechtspflege, schilderst mündlich dein Anliegen und die stellen dir einen Beratungshilfeschein aus.
    Ich habe das alles schon hinter mir. Mußte drei Jahre lang, alle 6 Monate gegen das JC wegen temporärer Bedarfsgemeinschaft und höheren Wohnkosten prozessieren. Nach sechs Gerichtsverfahren ist der Laden kollabiert und sie haben für die drei Jahre nachzahlen müssen.

    Viel Erfolg.

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    Bitte sachlich bleiben bei den
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    Grace

    Das wird meist im nachhinein gezahlt, da man in einer Vielzahl der Fälle nicht vorhersagen kann, wann das Kind/die Kinder tatsächlich bei einem ist/sind. Hierfür reicht man den Besuchsplan des Kindes mit Datum und Uhrzeit ein.

    Allerdings wird sich das Jobcenter querstellen, denn du hast noch andere Baustellen die du ebenfalls lösen musst. Du kannst nicht einserseits Nachzahlungen fordern, aber Dokumente nicht einreichen. Dies führt dazu, dass deine Leistungen früher oder später aufgrund fehlender Mitwirkung eingestellt werden. Insofern mein Rat, kümmere dich darum möglichst alle Baustellen gleichzeitig zu lösen, dann ist das Ende nur halb so schlimm.


    Das kann auch vorläufig beschieden werden. Eben anhand eines solchen Plans, wann die Kinder voraussichtlich zu "Besuch" sein werden. Man kann dann z. B. quartalsweise oder am Ende des BWZ die tatsächlichen Umgangszeiten einreichen. Waren die Kinder länger da, gibt es eine Nachzahlung, waren sie nicht so oft da wie geplant, folgt eine Rückzahlungsaufforderung.

    Problem ist, daß das Jobcenter nur tageweise leistet, wenn auch tageweise nachgewiesen wird. Kein Umgang = Kein Bedarf. Man kann also nicht sagen, das Kind kommt IMMER 8 Tage im Monat. Darum muß man dem JC bescheinigen, an welchen Tagen und um welche Uhrzeit die Kinder dagewesen sind. Es muß auch geprüft werden, ob die 12-Stunden-Regel eingehalten wurde. Darum auch immer die Nennung von Tag und Uhrzeit. Sonst könnte man ja auch einfach sagen, es wären z. B. nur 6 Tage im Monat X gewesen und man könnte sich eine tabellarische Aufstellung der Besuchszeiten ersparen.
    Ich gebe denen für den nächsten WBA eine Umgangsprognose (Tag, Monat, Jahr, Name d. Kinder) und immer nach 3 Monaten eine Liste mit den tatsächlichen Zeiten (Datum, Uhrzeit, Name der Kinder). Damit schaukeln sich dann auch nicht gleich höhere Rückforderungsbeträge auf, wenn die Kinder gelegentlich mal nicht kommen sollten (z. B. wg. Krankheit).

    Und nochmal wegen der KdU. Das Sorgerecht hat nichts mit dem Umgangsrecht zu tun. Das Umgangsrecht bleibt euch, auch wenn das Sorgerrecht vor Gericht nicht erstritten wurde.

    Aber wenn die bei dem JC sowieso schon der Meinung sind, die Kosten der Kinderaufenthalte sei mit den Wohnkosten abgegolten, dann werdet ihr nach meiner Einschätzung noch viel erzieherische Arbeit mit dem JC haben.

    In meinem Fall war das auch nicht "normal". Mein Jobcenter hat im Prinzip jeden meiner Anträge falsch oder gar nicht beschieden und ich mußte grundsätzlich ALLES einklagen. Die anteiligen Regelsätze der Kinder natürlich auch, weil das Jobcenter sinngemäß meinte, die Kinder sollten selber die Gelder für den Umgang mitbringen.
    Erst, nachdem sie 6 mal hintereinander verloren haben, haben die vernünftig mitgearbeitet. Das kann man also nicht zwingend als Maßstab nehmen. Die Gerichtsentscheidung bzgl. der Wohnung schon. Ich kenne auch einen Fall, da waren die beiden Kinder 2x am Wochenende beim Vater sowie sowie die halben Ferien. Da gab es einen Beschluß vom Landessozialgericht, daß als Mittelwert ein 2-Personenhaushalt berücksichtigt werden kann (Vater + ein Kind jeweils zur Hälfte). Den Vater kannte ich auch persönlich.

    Hier noch Gerichtsurteile, die dir vielleicht weiterhelfen:


    Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz - Beschluss vom 12.08.2014 - L 11 AS 647/14 B ER

    Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2016 / Urteil L 15 AS 61/13 B ER

    Ich habe damals die Berücksichtigung der Umgangskinder in meiner Wohnung vor Gericht erstreiten müssen (100 Tage/Jahr Kinder bei mir), also keine 50 Prozent. JC meinte, die müssten Umgangsrecht möglich machen, aber nicht optimieren. Wie auch immer, das Gericht hielt nichts von schlüssigen Konzepten und orientierte sich an der Wohngeldtabelle (für 2 Personen) + 10 Prozent Sicherheitszuschlag. Ich hatte damals 5 Kinder aus meiner ersten und einzigen Ehe zu betreuen. Mit der Miete waren wir sogar unter diesen Tabellenbeträgen. Allerdings war das ein Vergleich und kein Urteil. Daher hat das Verfahren keine Bindungswirkung nach außen. Sorgerechtsverfahren hatten wir nicht. Daß wir keine schriftliche Umgangsregelung hatten, hat niemand hinterfragt. JC wollte zwar mal so ein Papier vom Jugendamt, bzw. Gericht haben, aber es gab eben keins und damit war's gut.

    Normalerweise wird Umgangskindern ein Wohnraummehrbedarf von 7,5 Quadratmetern zugesprochen. Dazu gibt es diverse Gerichtsentscheidungen.
    Würde also hier ein Plus von 15qm machen. 75 Quadratmeter sollten also bei euch angemessen sein. Bei Schulkindern wird ein eigenes Zimmer auch für notwendig erachtet, bei Kleinkindern ist man der Ansicht, daß die auch im elterlichen Zimmer schlafen und spielen können.