Beiträge von Hans Meiser

    Du hättest theoretisch Anspruch ab Juli. Du musst halt nur beweisen, dass du im Juli einen Antrag gestellt hast oder stellen wolltest und man dich abgewiesen hat. Das aber würde ich erst bei der Klage machen, da die Erfahrung zeigt, dass den Widersprüchen nicht abgeholfen wird.

    Übrigens haben die für die Bearbeitung des Widerspruches 3 Monate nach Eingang bei denen Zeit. Sollte es länger dauern und du hast noch keinen Widerspuchsbescheid bekommen, also noch keinen Bescheid mit dem du klagen kannst, solltest du Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen. Mit dieser Klage begehrst du einen Widerspruchsbescheid. Das heisst die bekommen einen Arschtritt vom Gericht und müssen handeln.

    Du solltest auf jeden Fall reinschreiben, dass durch die Unkenntnis der Mitarbeiterin diir Leistungen vorenthalten wurden. Es hätte ein Erstattungsanspruch ergehen müssen.

    Wie hoch ist denn dein ALG 1 und wie hoch ist denn deine Miete (Nettokaltmiete). Lebst du alleine oder mit Mann und Kind ?


    NIE etwas telefonisch oder mündlich klären !!!! Im Zweifel kannst du es dann nicht beweisen. Also immer per Fax mit Sendebestätigung oder persönlich. Per Einschreiben geht es auch...ist aber teuer.

    Auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Bedenke, dass du nur einen Monat nach Zugang des Beschides Zeit hast. Ambesten per Fax mit Sendebestätigung oder persönlich.

    Das Jobcenter hätte dir die Bearbeitung nicht verweigern dürfen. Es gibt einen Erstattungsanspruch, den das Jobcenter bei der Agentur für Arbeit anmelden hätte müssen. Mit diesem Anspruch klärt das Jobcenter und die BA deinen Anspruch intern. Dss hesist, du hast damit nichts mehr zu tun. Die rechnen das unter sich aus.

    Ablehnen hätte die Tante dich nicht dürfen.

    Wenn du deinen Widerspruchsbescheid bekommen hast, kannst du klagen. Da würde ich einen Anwalt nehmen. Solte dir im Widerspruch abgeholfen werden, brauchst du natürlich nicht zu klagen.