Und wovon lebst du in der Zwischenzeit???
Vom ersparten? Damit wirst du erpressbarer.
Wenn du umziehen musst, dann musst du umziehen. Da muss das JC mitmachen. Auch wenn das für alle mehr Papierkram bedeutet.
Beiträge von tacitus
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Zuflussprinzip (Zeitpunkt der Zahlung): Das kann man nur in dem Bewilligungszeitraum geltend machen.
Vielleicht lassen sich Zahlungen oder Einnahmen von einem Zeitraum in den anderen verschieben. -
Das Jobcenter will / muss einen Beleg darüber haben, wieviel Mietkosten du hast. Eine Vereinbarung mit der Hauptmieterin, dass du xx Euro Mietanteil und Anteil an Nebenkosten hast, sollte eigentlich reichen.
Mag sein, dass das Jobcenter Scherereien macht, weil da nicht Mietvertrag drauf steht.
Andererseits: da das Verwandtschaft ist kann der Vermieter in diesem Fall gegen einen Untermietvertrag eigentlich nichts haben. Ich meine sogar, dass ein genereller Ausschluß (nicht Genehmigung!) eines Untermietvertrages unzulässig ist.
Beim Mieterverein nachfragen oder im Internet nachschauen. -
Meine ganz persönliche Meinung: eine der besseren Ideen der letzten Zeit. Allerdings: Mit Rente und Hartz-IV alleine kann man vielleicht in die Parlamente. Aber man gewinnt mit Sicherheit keine Wahl damit.
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Ich nehme an, dass JC will eigentlich wissen, ob du zu Geld gekommen bist und das nicht angegeben hast.
Du kannst auch nach dem Kauf den Kaufvertrag schriftlich abschließen. Dann sollte / muss allerdings drinstehen, dass Auto und Geld vor dem Abschluß übergeben wurden.
Das JC wird dumme Sprüche loslassen. Lass dich davon nicht beeindrucken. -
Mache doch erst einmal die EKS, zumindest für dich selbst. Dann siehst du, ob die Rückforderung des JC berechtigt ist.
Ich bezweifle stark, dass die berechtigt ist. Wenn ja, dann musst du das eben in ganz kleinen Raten zurückzahlen.
Als Einzelperson kannst du Privatinsolvenz anmelden, du musst aber nicht. Solange nur die "Schulden" beim JC bestehen würde ich das nicht machen. Eine Privatinsolvenz will sehr, sehr gut überlegt sein. Dass möglicherweise / wahrscheinlich irgendwann die Schulden verschwinden ist nicht der einzige Gesichtspunkt dabei. -
Einer Hartz-IV, einer nicht: da ist Ärger mit dem Jobcenter vorprogrammiert. Egal, wie die Konstellation ist. Von daher ist ein Zusammenziehen nicht zu empfehlen.
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Zusammenziehen würde ich nur nach einem Jahr Bekanntschaft, regelmäßigem Beisammensein und einem gemeinsamen Urlaub (wie auch immer) machen. Ein paar nette Mails, Telefonate und Videochats (Skype) sind keine ausreichende Basis für das Gelingen einer Beziehung. Gut, ich wüsste auch nichts, wie ich irgendwie eine "Garantie" für eine gute Beziehung geben könnte.
Bitte einfach noch mal nachdenken. -
Bei einer schweren chronischen Krankheit ist zu überlegen, ob du nicht unter SGB XII statt II fällst. Die Frage ist, wie arbeitsfähig bist du?
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Grundsätzlich gilt: Vermögen - Schulden - persönlicher Freibetrag = verwertbares Vermögen.
Dann geht es auch schon los: Wieviel ist dein altes Auto wert? Ist es dir zuzumuten, das zu verkaufen?
Das JC sagt (ob richtig oder nicht, sei dahin gestellt): Bei einem Erlös von 10.000 aus dem alten kannst du dir ein neues gebrauchtes für weniger leisten.
Das selbstgenutzte Wohneigentum ist auch so eine Sache. Erstens muss dir das JC bei einem Verkauf dann regelmäßig die Miete zahlen. Zweitens ist immer noch fraglich, ob du das überhaupt verkaufen kannst und zu welchem Preis.
Vermögen, was in Geld vorhanden ist (Sparbücher, Aktien, Fondsanteile usw.) ist normalerweise leicht zu verwerten. Auch deine Sammlung von Briefmarken usw.
Stand Januar 2015
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1.** ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft
lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3*100 Euro; der
Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz
2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a.** ein Grundfreibetrag in Höhe von 3*100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
2.** Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens
einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin
oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3.** geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem
Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten
kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2
maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
4.** ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden Leistungsberechtigten.
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens
einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin
oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem
Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten
kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2
maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden Leistungsberechtigten.
Bei Personen, die
1.** vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9*750 Euro
und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48*750 Euro,
2.** nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach
Satz 1 Nummer 1 jeweils 9*900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils
49*500 Euro,
3.** nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10*050
Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50*250 Euro
nicht übersteigen.(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1.** angemessener Hausrat,
2.** ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,
3.** von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete
Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit ist,
4.** ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende
Eigentumswohnung,
5.** Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von
angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger
Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
gefährdet würde,
6.** Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine
besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt
maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche
Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. -
Da du unregelmäßig Einnahmen hast, stelle doch den Antrag, dass ein Durchschnittswert der letzten 6 / 12 Monate angerechnet wird.