Beiträge von tacitus

    Das Jobcenter will / muss einen Beleg darüber haben, wieviel Mietkosten du hast. Eine Vereinbarung mit der Hauptmieterin, dass du xx Euro Mietanteil und Anteil an Nebenkosten hast, sollte eigentlich reichen.
    Mag sein, dass das Jobcenter Scherereien macht, weil da nicht Mietvertrag drauf steht.
    Andererseits: da das Verwandtschaft ist kann der Vermieter in diesem Fall gegen einen Untermietvertrag eigentlich nichts haben. Ich meine sogar, dass ein genereller Ausschluß (nicht Genehmigung!) eines Untermietvertrages unzulässig ist.
    Beim Mieterverein nachfragen oder im Internet nachschauen.

    Ich nehme an, dass JC will eigentlich wissen, ob du zu Geld gekommen bist und das nicht angegeben hast.
    Du kannst auch nach dem Kauf den Kaufvertrag schriftlich abschließen. Dann sollte / muss allerdings drinstehen, dass Auto und Geld vor dem Abschluß übergeben wurden.
    Das JC wird dumme Sprüche loslassen. Lass dich davon nicht beeindrucken.

    Mache doch erst einmal die EKS, zumindest für dich selbst. Dann siehst du, ob die Rückforderung des JC berechtigt ist.
    Ich bezweifle stark, dass die berechtigt ist. Wenn ja, dann musst du das eben in ganz kleinen Raten zurückzahlen.
    Als Einzelperson kannst du Privatinsolvenz anmelden, du musst aber nicht. Solange nur die "Schulden" beim JC bestehen würde ich das nicht machen. Eine Privatinsolvenz will sehr, sehr gut überlegt sein. Dass möglicherweise / wahrscheinlich irgendwann die Schulden verschwinden ist nicht der einzige Gesichtspunkt dabei.

    Zusammenziehen würde ich nur nach einem Jahr Bekanntschaft, regelmäßigem Beisammensein und einem gemeinsamen Urlaub (wie auch immer) machen. Ein paar nette Mails, Telefonate und Videochats (Skype) sind keine ausreichende Basis für das Gelingen einer Beziehung. Gut, ich wüsste auch nichts, wie ich irgendwie eine "Garantie" für eine gute Beziehung geben könnte.
    Bitte einfach noch mal nachdenken.

    Grundsätzlich gilt: Vermögen - Schulden - persönlicher Freibetrag = verwertbares Vermögen.
    Dann geht es auch schon los: Wieviel ist dein altes Auto wert? Ist es dir zuzumuten, das zu verkaufen?
    Das JC sagt (ob richtig oder nicht, sei dahin gestellt): Bei einem Erlös von 10.000 aus dem alten kannst du dir ein neues gebrauchtes für weniger leisten.
    Das selbstgenutzte Wohneigentum ist auch so eine Sache. Erstens muss dir das JC bei einem Verkauf dann regelmäßig die Miete zahlen. Zweitens ist immer noch fraglich, ob du das überhaupt verkaufen kannst und zu welchem Preis.
    Vermögen, was in Geld vorhanden ist (Sparbücher, Aktien, Fondsanteile usw.) ist normalerweise leicht zu verwerten. Auch deine Sammlung von Briefmarken usw.
    Stand Januar 2015
    § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
    (2) Vom Vermögen sind abzusetzen
    1.** ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft
    lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3*100 Euro; der
    Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz
    2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
    1a.** ein Grundfreibetrag in Höhe von 3*100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
    2.** Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens
    einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin
    oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    3.** geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem
    Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten
    kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen
    leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2
    maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
    4.** ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
    lebenden Leistungsberechtigten.
    Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens
    einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin
    oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem
    Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten
    kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen
    leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2
    maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
    ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
    lebenden Leistungsberechtigten.
    Bei Personen, die
    1.** vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9*750 Euro
    und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48*750 Euro,
    2.** nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach
    Satz 1 Nummer 1 jeweils 9*900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils
    49*500 Euro,
    3.** nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10*050
    Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50*250 Euro
    nicht übersteigen.

    (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
    1.** angemessener Hausrat,
    2.** ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,
    3.** von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete
    Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
    oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
    befreit ist,
    4.** ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende
    Eigentumswohnung,
    5.** Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von
    angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger
    Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
    gefährdet würde,
    6.** Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine
    besondere Härte bedeuten würde.
    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für
    Arbeitsuchende maßgebend.
    (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt
    maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
    für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche
    Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.