Hallo zusammen,
inzwischen hat sich was getan: viel Internet-Recherche betrieben und auf folgende Urteile gestossen: LG Bonn AZ 5 S 236/13 und BGH AZ IX ZR 115/14. Ein paar mal noch hatte ich mit meiner Bank telefoniert. Dann habe ich unter Bezug auf die beiden Urteile schriftlich Einspruch eingelegt und den Zahl-Plan zu den Nachzahlungen und den laufenden Leistungen beigelegt.
Tags drauf wies mein Konto wieder einen online verfügbaren Betrag aus, der dem Saldo ohne Sperrung entsprach. Und ich bekam schriftliche Antwort: dass mir aufgrund meines Nachweises (Zahl-Plan) ein erhöhter Freibetrag eingeräumt wurde und ich somit über den gesamten Guthaben-Betrag verfügen könne. Es wurde auch darum gebeten(wie nett!), über das Guthaben bis 31.03. zu verfügen, da der zusätzliche Freibetrag bis Ende des Monats befristet sei. Die Nachzahlung für Feb. wurde auch diesem Monat zugeordnet. Und ich bekam die schriftliche Bestätigung, dass Zahlungseingänge noch diesen Monat März (also die Leistung für April am 31.03.) erst ab 01.04. im Rahmen meines persönlichen Freibetrages verfügt werden können.
Also - Ergebnis wie ich es mir vorgestellt habe und auch Recht ist. Aber ohne meinen schriftlichen Einspruch hätte sich wohl nichts getan. Und ich muss feststellen, dass die Bank schnell und doch kulant reagiert hat.
Für alle Interessierten, die beiden o.g. Urteile sind selbstredend, vor allem die ausführlichen Begründungen. Vielleicht hilfts ja dem Einen oder der Anderen.
LG, adoketa