Mit den bescheiden von 2015 bewilligt. Aufgrund ihrer Angaben in den Anträgen wurde hilfebedurftigkeit im Sinne sgb2 festgestellt. Hierbei wurden auch die Umstände geprüft die zum Eintritt der hilfebedurftigkeit geführt haben.
Nach meiner Erkenntnis haben sie ihre hilfebedurftigkeit bzw. die ihres Kindes möglicherweise vorsätzlich oder grob fahrlässig sowie ohne Grund herbeigeführt.
Laut ablehnungsbescheid des Jugendamtes hatten sie mit einer Zufallsbekanntschaft nach einem discobesuch geschelchtsverkehr und nur diese Person kommt als Vater in frage. Ihnen wird vorgeworfen das sie bewusst und freiwillig in einer Situation begeben haben in der die Möglichkeit schwanger zu werden billigend in Kauf genommen um dabei keinen Wert darauf gelegt haben die Identität des kindsvaters zu kennen.
Soweit sie die hilfebedurftigkeit ganz oder teilweise sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig in Höhe von 145€ monatlich ab dem 01.02.2016 für 72 Monate herbeigeführt haben ohne das sie für ihr Verhalten einen wichtigen Grund hatten sind sie zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen nach dem sgb2 verpflichtet. Dies schließt geleistet Beiträge zur Sozialversicherung ein. Usw
Dabei ist dann die Erklärung zum anhorungsbescheid und Fragebogen zur Anhörung einer beabsichtigten Aufrechnung