Hallo,
tut mir leid, aber " ... hierzu gehören - " (SGB 2, § 11b Punkt 3) ist keine konkrete Liste, sondern eine Annäherung an den Gesetzestenor.
Grund:
Es gibt 1000de von Versicherungen und ebensoviele potentielle Versicherungsbetrüger. Warum zählt die Versicherung für die Übernahme von Grabkosten dazu, obwohl es keiner Altersvorsorge nach dem Tod bedarf, oder warum die Schülerversicherung, die ebenfalls nicht aufgeführt ist und sich nicht direkt ableiten lässt?
Fakt ist, dass ein ALG2-Darlehen den zur Verfügung stehenden Regelbedarf erheblich schmälert und somit bei der Arbeitsuche, diese ist auch Arbeit!, berücksichtigt werden muss. Fakt ist auch, dass man die Wahlfreiheit hat, bei wem man sich eine Kautionssumme borgt. Zudem ist eine Kaution bei der Miete etwas Grundsätzliches, dessen Bedarf dadurch nicht über das SGB 2, sondern durch die Strahlungswirkung der Grundrechte behauptet ist. Eine Grundrechtseinschränkung, das Recht auf eine Wohnung und Privatsphäre ist keine Sache des SGB 2, die vorgibt, dass ein Darlehen für eine Mietkaution nur über das jobcenter laufen darf, und dass dieses Darlehen sich nicht gemäß § 11b SGB II auf den Freibetrag auswirken darf, da es sich um keine Versicherung handelt, ist einfach falsch und wesensfremd. Zumal das jobcenter für ein Darlehen erst noch einen Bescheid erlassen muss.
Weiterhin ist ein Darlehen insofern falsch und wesensfremd, als wenn rechtswidrig Rückzahlungsbeträge vom Regelsatz einbehalten werden. Die Rückzahlungsbeträge sind erst dann fällig, wenn man eine Beschäftigung hat, die die Hilfebedürftigkeit ausreichend mindert bzw. gemäß SGB 2 kein Anspruch mehr auf Leistungen des SGB 2 besteht. Das Darlehen ist eine Leistung des SGB 2, insofern wird die Hilfebedürftigkeit zusätzlich erhöht. Fakt ist, dass der Rückzahlungsanspruch erst mit dem Erzielen von Einkommen verwirklicht werden darf.
Sollte also § 11b SGB II eine Eingrenzung beabsichtigen, dann doch nicht wegen der Versicherung als solcher, sondern um Missbrauch zu vermeiden. Nach dem Zweck des SGB II richtet sich der Paragraph entsprechend an der Notwendigkeit für die Arbeit aus. Jedoch lebt der Mensch nicht von der Arbeit bzw. der Suche nach Arbeit allein, und es sind noch weitere Versicherungen notwendig, die es zu berücksichtigen gilt. Hierzu gehört die Kautionsversicherung ebenso, wenn man berücksichtigt, dass das Darlehen den gleichen Zweck erfüllt.
Eine Kautionsversicherung ist gegenüber dem Kautionsdarlehen zweckgleich, nicht wesensgleich, und dennoch von bedarfsgleicher Natur. Mit der richterlichen Aussage, dass kein Anspruch auf eine Darlehensrückzahlung während dem Bezug von ALG2-Regelleistungen besteht, wird deutlich, dass der Regelsatz bei Kautionsdarlehen besonders geschützt ist. Nach diesem richterlichen Entscheidungsprinzip ergibt sich auch für eine Kautionsversicherung dessen Bedarf, der sich nicht auf den Regelsatz nachteilig auswirken darf. Daher gilt wohl auch seine Berücksichtigung über die Freibeträge, während des Bezugs von ALG 2. Zudem hat der Gesetzesgeber Versicherungen insbesondere behandelt und selbst eine Orientierung vorgegeben, nicht aber die konkrete Benennung von jedem Fall, in dem die Versicherung berücksichtigt werden kann. Ob eine Kautionsversicherung im Gesetzestext extra auszuführen ist, ergibt sich aus der Streitbarkeit, und ob das Prinzip von Klarheit sowie Eindeutigkeit über den Rechtsbeistand schlüssig ist.
Dass aus dem oben Genannten Paragraphen 11b des SGB II unseres Gesetzbuches die Nichtberücksichtigung einer Kauti'vers ableiten lässt, bedarf wohl etwas mehr an Argumentation als der bloße Verweis auf diesen Gesetzestext. ( Ich hätte mich über Kommentare beck-online.de gefreut anstatt nur den Gesetzestext anzugeben ).
Es ist also falsch, als falsch zu behaupten, was falscher Anwendung zufolge nicht richtig sei, es sei denn, man ist der gleichen Meinung, dass die falsche Anwendung schon seine Richtigkeit habe.
Ich sehe darin gute Chancen, diese Versicherungsregelung grundsätzlich zu bestreiten.
Tut mir leid, wenn ich da anderer Meinung bin, aber das hängt wohl mit dem Gesetz zusammen, das rechtmäßig einer fachlichen Beratung bedarf.