Hallo Hoppel,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Dürfte nicht als Härtefall durchgehen. Die Alleinerziehung bedeutet ja nicht eine Erwerbsunfähigkeit und somit die Möglichkeit der Selbsthilfe.
Meine Argumentationskette:
- Meine Tochter erfüllt alle Voraussetzungen nach § 7, Abs. 1, SGB II
- Meine Tochter studiert zwar und wäre damit nach § 7, Abs. 5 von der Leistung ausgeschlossen aber
- Wenn sie aber das Studium in Teilzeit durchführt, gibt "dem Grunde nach" keinen Bafög-Anspruch, somit gilt § 7, Abs. 6, Satz 1 und sie wird doch wieder leistungsberechtigt.
Meine Annahme:
- Damit könnte man einen ALG II-Anspruch trotz Studiums begründen.
Jetzt kommt die Situation als Alleinerziehende ins Spiel:
- in § 10 Abs. 2. SGB II ist angegeben, dass Alleinerziehenden von Kindern < 3 Jahren keine Arbeit zugemutet werden kann, wenn dadurch die Erziehung des Kindes gefährdet wäre.
Meine Annahme:
- Damit könnte man eine Befreiung von einer Arbeitsaufnahme begründen
Meine Frage:
Habe ich etwas Wesentliches, das dem doch entgegensteht, übersehen?
Vielen Dank für Deine/Eure Einschätzung und Grüße
Schilfgürtel
PS:
Quelle der Gesetzestexte: http://www.buzer.de/gesetz/2602/index.htm