Beiträge von Fidelius

    Hallo Traumsternchen!

    Du schreibst, das BaföG und Kindergeld bei Dir angerechnet werden. Das dürfte die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend beschreiben, spricht aber dafür, dass ihr vom JC als Bedarfsgemeinschaft behandelt werdet. Der Bescheid ist dann an Dich gerichtet, betrifft aber Euch beide.

    Es ist dann faktisch egal, bei wem das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird.

    Einen gesonderten Zuschuss zu den Wohnkosten gibt es dann nicht. Ist aber auch nicht nötig. Denn die Kosten der Unterkunft werden bereits vollständig als (gemeinsamer) Bedarf berücksichtigt. Schau mal in den Bescheid, dort auf den/einen Berechnungsbogen. Darin müsste eine Tabelle auftauchen. In der ersten Spalte suchst Du nach den Kosten der Unterkunft. In der zweiten Spalte müsste dann der hälftige Betrag für Dich stehen, in der dritten Spalte der hälftige Betrag für Deine Tochter.

    Die Fahrtkosten sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Zum einen enthält der Regelbedarf bereits einen Mobilitätsanteil von ca. 25.00 EUR. Und Deine Tochter hat, worauf @Hoppel ja schon hingewiesen hat, einen Freibetrag, der die Kosten bereits abdecken dürfte.

    Insgesamt habt Ihr zusammen durch die Freibeträge, auch auf Dein Einkommen, mehr, als andere Hartz IV-Empfänger. Das ist zwar kein Trost, denn knapp ist es sicherlich trotzdem.

    Wenn Du Bedenken hast, lass den Bescheid vor Ort durch Fachleute überprüfen. Vielleicht gibt es ja eine entsprechende (Erwerbslosen-) Initiative in Deiner Nähe.

    Fidelius

    Hi!

    Nur nicht die Pferde scheu machen.

    Wenn kein Anspruch auf ALG I besteht, weil schon die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, sollte er sich so schnell wie möglich beim JC melden und dort einen Antrag stellen.

    Sanktionen hat er dort nicht zu befürchten. Dazu müsste er dort erst einmal im Bezug sein und dann seine Pflichten verletzen. Soweit isses ja noch nicht.

    Allerdings könnte das JC auf die Idee kommen, ihn wegen vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit in Anspruch zu nehmen (Ersatzanspruch wegen sozialwidrigem Verhalten). Darauf sollte er vorbereitet sein und die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses belegen können. Da dürfte es ausreichen, wenn er die Kontaktaufnahme zu IHK und DAK und deren Empfehlungen nachweisen kann.

    Das sollte aber erstmal auch reichen.

    Leistungen bekommt er vom JC aber auf jeden Fall, so dass die Wohnung, Krankenversicherung usw. gesichert sind. Es geht "nur" darum, ob er die erbrachten Leistungen erstatten muss. Schlimmstenfalls.

    Fidelius

    Hallo Marc!

    In einer 1-Raum-Wohnung ist es sicherlich mehr als problemaisch, wenn die Kinder zu Besuch sind. Deshalb hast Du gute Chancen, wenn Du die Wohnung wechseln willst. Allerdings muss es da schon klare Regeln zum Besuchsrecht geben. Nur so, dass man Platz haben will, falls mal die Kinder zu Besuch kommen, reicht nicht.

    Wenn Deine Kinder regelmäßig das WE bei Dir verbringen, rechtfertigen Deine persönlichen Verhältnisse ein Abweichen von den Richtwerten der Kommune. Du darfst dann sowohl eine größeree als auch ein teurere Wohnung beziehen.

    Da der Umzug dann notwendig ist, also um das Besuchsrecht zu ermöglichen, muss man Dir die Kostenübernahme zusichern. Und Anspruch auf eine Umzugsbeihilfe und ein Kautionsdarlehen hast Du dann auch. Muss aber alles vorher geklärt werden. Sonst nicht.

    Versuch Dein Glück


    Fidelius