Beiträge von Corinna

    Hallo,

    ich zitiere mal:

    "Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen, die sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege

    und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln (Wechselmodell), ist der Mehrbedarf jeweils in halber Höhe anzuerkennen. Die
    Elternteile teilen sich zwar die elterliche Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen das Kind jedoch nicht gemeinsam. Hält sich das Kind
    überwiegend bei einem Elternteil auf, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu. Es besteht für den Elternteil, der die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung trägt, auch dann Anspruch auf den ungekürzten (maßgebenden) Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn sich das Kind für einen längeren Zeitraum, z. B. während der Sommerferien, bei dem anderen Elternteil aufhält (vgl. BSG vom 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R, Rz. 19f). Der Elternteil bei
    dem sich das Kind während der Ferien aufhält, hat keinen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende."

    Gruß!

    Hallo,

    Nö, brauche ich auch nicht .... nämlich einen Beschluss. Wenn, dann wird der noch irgendwo im Archiv feststecken.

    Die reine Vermutung und Unterstellung Deinerseits, daß man sich "gehütet" habe, Dir einen Beschluß eines Gerichtes zuzusenden, ist gelinde gesagt Blödsinn. Nicht das Jobcenter ist zur Versendung eines Gerichtsbeschlusses verpflichtet, sondern ausschließlich das Gericht. Und das Gericht hat keinerlei Interesse daran, sich vor etwas zu "hüten".

    Nö, brauche ich auch nicht .... nämlich einen Beschluss. Wenn, dann wird der noch irgendwo im Archiv feststecken.

    Ja und? Auch dann nutzt er Dir nichts mehr. Ein solcher Beschluß wäre nach 5 Jahren auch im Archiv rechtskräftig.

    Abgesehen davon finde ich hier die Hilfestellungen weniger hilfreich, sondern mehr aggressiv. Man haut einem die Antworten um die Ohren, als wäre man ein Verbrecher.

    Äh - von Aggressivität kann ich nichts entdecken, sondern nur klare Antworten. Das Dir diese nicht gefallen, mag sein - aber 1. sind sie dennoch richtig und 2. werde ich nicht wider besseren Wissen falsche Antworten geben, die Dir zwar mehr gefallen, aber eben nichts nutzen.

    Gruß!

    Hallo,

    ich habe versehentlich die angemessen Kosten der Unterkunft für Bremen zur Grundlage genommen - und nicht die von Bremerhaven. Sorry dafür.

    In Bremerhaven ist eine Kaltbruttomiete von 329 € angemessen. Sollte dieser Parameter überschritten sein, könnte es tatsächlich zu Problemen kommen. Du erhälst dann eine Aufforderung zur Kostensenkung und hast 6 Monate Zeit, eine Lösung zu finden. Diese Lösung besteht nicht unbedingt aus einen Umzug. Alternativ könntest Du auch das frei werdende Zimmer untervermieten oder die Differenz zwischen tatsächlicher und angemessener Kaltmiete aus der eigenen Tasche zahlen.

    Gruß!

    Hallo,

    wenn man keinen Beschluß eines Gerichtes bekommt (und das gar jahrelang) hätte man nachfragen können. Zumal es bei einem Gerichtsbeschluß Fristen in Sachen Berufung gibt.

    Wie auch immer: es ist davon auszugehen, daß die Verhandlung zu Deinen Ungunsten verlaufen ist (was eigentlich angesichts Deiner Beschreibung auch ziemlich klar war) und das Jobcenter also einen rechtskräftigen Titel hat. Und dieser ist nun mal 30 Jahre gültig.

    Dort sprach er, dass wenn bereits eine Verhandlung zum Fakt erfolgte und die Forderung dennoch ruhte, dass dann die Verjährungsfrist von 3 Jahren greift?

    Es mag ja sein, daß dieser "Anwalt" vom Fernsehen her bekannt ist - was aber Deinen Fall nicht ändert. Siehe meinen ersten Absatz.

    ich brauche einen Spezialisten, der die Paragrafen kennt

    Nö, brauchst Du nicht. Nach 5 Jahren kannst Du nichts mehr gegen den Beschluß und dien Titel machen.

    Gruß!

    Hallo,

    nur wir haben ewig nicht das mietangebot bekommen dann is das was der Vermieter dem Amt ausgefüllt zurück gefaxt hat nie angekommen also das ganze nochmal nur diesmal über Post nur das der vermieter uns drängte zu unterschreiben sonst wären wir obdachlos

    naja - das ist aber dann weniger Das Problem des Jobcenters. Für dieses hast Du die Wohnung ohne Zusicherung angebietet, wehalb die Antwort von @bass386 vollkommen korrekt ist.

    Gruß!

    Hallo,

    V. steht allerdings noch immer als Miteigentümer im Grundbuch. Er erzielt kein Einkommen aus der ETW. Geplant ist es, dass sein Anteil an die Tochter, ohne finanziellen Ausgleich, an die Tochter übertragen wird.

    also verwertbares Vermögen.

    fordert einen Nachweis darüber, wie die ETW damals finanziert wurde.

    Naja - es macht schon einen Unterschied, ob eine ETW unmittelbar vor dem Antrag auf ALG II finanziert wurde oder nicht. Auch die Frage der Finanzierung könnte durchaus eine Rolle spielen - wurden also z.B. zum Zeitpunkt des Kaufes bereits Sozialleistungen bezogen und und und...

    Gruß!

    Hallo,

    auch unter Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten werden nur die üblichen angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Da ja nicht nur der reine Kredit zurück zu zahlen ist, sondern auch weitere Kosten, kann es hier also dazu kommen, daß Ihr eine durchaus große Lücke zwischen dem gewährten ALG II und der Kreditverpflichtung habt.

    Ansonsten kannst Du dem Antrag eine formlose Aufstellung der Kosten mit entsprechenden Nachweisen beilegen,

    Gruß

    Hallo,

    theoretisch besteht Für Deine Freundin weiterhin ein Anspruch auf ALG II. Allerdings könnte es dazu kommen, daß nur die Hälfte der angemessenen Kosten der Unterkunft gezahlt werden.

    Das ganze ist abhängig vom BaföG-Anspruch und Du solltest in dieser Richtung recherchieren.

    Gruß!

    Hallo,

    ok - Du willst Deine Staatsbürgerschaft nicht offenbar. Dir dürfte klar sein, daß damit alle Antworten sehr ungenau werden?

    1. mit dem Großvater dürfte es keine größeren Probleme geben.
    2. Deinen eigenen ALG-II-Anspruch sehe ich nicht unbedingt als quasi automatisch an. Je nach Staatsbürgerschaft könnte es zu erheblichen Problemen kommen, zumal das ganze nicht unter dem Level "Familienzusammenzug" laufen dürfte.
    3. Dir ist klar, daß Dein Mann seine Einkommensverhältnisse offen legen muß und diese angerechnet werden?
    4. das Kind selbst dürfte einen Anspruch auf Sozialgeld haben.

    Bevor Du jetzt irgendwas schreibst - hier kann keiner ohne Kenntnis Deiner eigenen Staatsbürgerschaft konkret antworten.

    Gruß!

    Hallo,

    naja.

    In der Ursprungsfrage sagst Du (fett von mir markiert)

    ich hatte bis vor etwa 11 Monaten noch einen Minijob bei dem ich durchschnittlich 400 € raus bekam.

    Ein Jahr hat 12 Monate, womit Du also einen Monat beschäftigt warst. Nun plötzlich heißt es von Dir

    insgesamt waren es in den 12 Monaten vor der Geburt 6 Monate die ich noch gearbeitet habe

    Das ist ein Widerspruch in Deinen eigenen Angaben, weswegen eben genau das zutrifft, was ich weiter unten schreibe.

    Dann müsste ja das Jobcenter das ok geben,das ich dieses Geld auch bekomme,oder?

    das Jobcenter prüft diese Ansprüche und solange diese Überprüfung (die auch gerne mal wegen nicht eingereichter Nachweise verzögert wird) nicht abgeschlossen ist, wird das Geld halt nicht frei gegeben. Wenn die Prüfung ohne Beanstandung durchgeht, bekommst Du auch Dein Geld.

    Gruß!

    Hallo,

    am 18. Mai (also vor 11 Tagen) hast Du folgendes geschrieben:

    habe einen ALG2 Antrag gestellt und das Amt möchte, von einer betrieblichen Altersvorsorge, eine Übersicht über die eingezahlten Beiträge vom AG und AN (getrennt aufgestellt) sehen.

    Jetzt schreibst Du (Fettmarkierung von mir)

    es sind jetzt doch schon einige Monate seit Antragstellung ins Land gegangen

    Das alles ist mehr als verwirrend und kaum noch ein Fall für ein Forum.

    Gruß!

    Hallo,

    entscheidend ist, ob Du 12 Monate vor dem Elterngeld gearbeitet hast und in welcher Höhe je Monat. Nach Deinen Angaben hast Du 1 Monat mit 400 € gearbeitet, womit 300 € Elterngeld anrechnungsfrei bleiben.

    Gruß!

    Hallo,

    anscheinend kannst Du nicht lesen - anders kann ich Deine sinnlosen PNs nicht werten. Also nur für Dich und extra groß das, was ich Dir schon seit dem 11. Mai geschrieben habe:

    Du kannst Dich als Nutzer selbst über Dein Profil löschen

    Und nun verschone uns mit Deinen merkbefreiten PNs, mit denen Du Dich nur noch lächerlich machst.

    Übrigens - wenn Du die Energie, mir der Du uns hier drohst, mal für den von Dir selbst verweigerten Arztbesuch verwenden würdest, wäre vor allem Dir geholfen.

    Keinen Gruß!