Hallo,
ich zitiere mal:
"Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen, die sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege
und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln (Wechselmodell), ist der Mehrbedarf jeweils in halber Höhe anzuerkennen. Die
Elternteile teilen sich zwar die elterliche Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen das Kind jedoch nicht gemeinsam. Hält sich das Kind
überwiegend bei einem Elternteil auf, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu. Es besteht für den Elternteil, der die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung trägt, auch dann Anspruch auf den ungekürzten (maßgebenden) Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn sich das Kind für einen längeren Zeitraum, z. B. während der Sommerferien, bei dem anderen Elternteil aufhält (vgl. BSG vom 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R, Rz. 19f). Der Elternteil bei
dem sich das Kind während der Ferien aufhält, hat keinen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende."
Gruß!