Hallo,
§ 19 SGB X legt Deutsch als Amtssprache fest. Ein Übersetzungsdienst kommt nur bei Erstkontakten und bei anderssprachigen Anträgen unter bestimmten Voraussetzungen in betracht. Von daher bleibt es bei meinem Nein.
Aber nach diese Dokument Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungskosten im SGB II sagt Gesetzt etwas anderes,
Nein, sagt es nicht, zumal es hier auch nicht um Gesetz geht.
Das von Dir verlinkte Dokument eines lokalen Jobcenters mit ausschließlich lokalen Hinweisen regelt nur das Verfahren bei Übersetzungen von für einen ALG-II-Antrag benötigten fremdsprachigen Dokumenten ins Deutsche und den Einsatz von Dolmetschern bei Beratungsgesprächen. Nirgendwo steht dort jedoch geschrieben, daß Dir Schreiben des Jobcenters zu übersetzen sind.
Gruß!