Beiträge von Corinna

    Hallo,

    § 19 SGB X legt Deutsch als Amtssprache fest. Ein Übersetzungsdienst kommt nur bei Erstkontakten und bei anderssprachigen Anträgen unter bestimmten Voraussetzungen in betracht. Von daher bleibt es bei meinem Nein.

    Aber nach diese Dokument Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungskosten im SGB II sagt Gesetzt etwas anderes,

    Nein, sagt es nicht, zumal es hier auch nicht um Gesetz geht.

    Das von Dir verlinkte Dokument eines lokalen Jobcenters mit ausschließlich lokalen Hinweisen regelt nur das Verfahren bei Übersetzungen von für einen ALG-II-Antrag benötigten fremdsprachigen Dokumenten ins Deutsche und den Einsatz von Dolmetschern bei Beratungsgesprächen. Nirgendwo steht dort jedoch geschrieben, daß Dir Schreiben des Jobcenters zu übersetzen sind.

    Gruß!

    Hallo,

    ich wusste z.B. bis grade eben auch nicht, dass meine Mutter hätte dem Jobcenter mitteilen sollen, dass für mich ein Konto eröffnet wurde (ca. vor einem Jahr, da war ich schon 18). I

    wurde das Konto nun gemeldet oder nicht?

    Was das eingezahlte Geld betrifft: das Jobcenter wird wissen wollen, woher das Geld stammt. Wenn Du eine gute Erklärung hast, sehe ich kein großes Problem. Allerdings läßt sich das mit dem Einzahlen irgendwelcher Summen nicht endlos weiter führen, weil irgendwann der Verdacht aufkommen könnte, daß hier etwas nicht stimmt

    Gruß1.

    Hallo,

    deshalb habe ich gefragt.

    was vollkommen ok ist.

    Der Antrag soll noch im Oktober gestellt werden, womit also die Unterhaltsnachzahlung angerechnet werden könnte, weil ausstehende Unterhaltszahlungen in Sachen ALG II nicht unbedingt eine Rolle spielen.

    Im Normalfall gilt das Zuflußprinzip: Nachzahlungen aus vergangener Zeit werden dann angerechnet, wenn im Monat des Zuflusses ein Antrag auf Sozialleistungen gestellt wird.


    Gruß!

    Hallo,

    Nr. 25 vom §3 EStG müsste da doch gelten.

    na klar. Natürlich hat die Nr. 25 etwas mit "künstlerischer Tätigkeit" zu tun. Was, wenn nicht "Entschädigungen aus dem Infektionsschutzgesetz" sollte sonst damit was zu tun haben...

    Solltest Du aber auf Nr. 26 anspielen - es handelt sich bei Dir nicht um eine nebenberufliche Tätigkeit. Abgesehen dürfte eine Komparsensache nun nicht unbedingt als künstlerische Tätigkeit i.S.d.G. gemeint sein.

    Gruß1

    Hallo,

    Du lebst mit Deiner Partnerin 2 Jahre zusammen, so daß das Jobcenter von der Regelvermutung ausgeht, daß Ihr eine Einstandsgemeinschaft bildet. Diese Vermutung zu widerlegen ist zwar möglich, dürfte aber sehr schwer zu realisieren sein.

    Gruß1

    Hallo,

    und weiß das das andere Elternteil Anspruch darauf hat, da er ja zur Hälfte auch das Kind betreut und auch somit Mehrkosten hat.

    nochmal: Dein Wissen ist nicht ausreichend. Ich habe das bereits erklärt. Und nein - der andere Elternteil hat keinen Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes.

    Gefordert hat er die Hälfte seitdem das Modell läuft also hat er nichts stillschweigend hin genommen.

    Mag sein. Ändert aber nichts an meiner Aussage.

    Das Kindergeld ist gegenüber dem ALG II vorrangig. Das Jobcenter wird Dir also nicht einfach mehr ALG II zahlen, weil Du (oder dein Ex) die Meinung vertretet, daß dem jeweils anderen Elternteil irgendwelche Hälfte zusteht.

    und weiß das das andere Elternteil Anspruch darauf hat, da er ja zur Hälfte auch das Kind betreut und auch somit Mehrkosten hat.

    Was auch nichts an meinen Äußerungen ändert.

    Wir rutschen hier ziemlich in eine Einzelfallberatung rein (die wir nicht leisten dürfen), die auch nichts mit dem Thema des Forums zu tun hat. Du hast die Möglichkeit, einen Beratungsschein beim örtlichen Gericht zu beantragen und damit einen Rechtsanwalt zu befragen. Hier jedenfalls wirst du keine belastbaren Antworten in Sachen Kindergeld und Unterhalt finden.

    Womit ich anrege, das Thema zu schließen.

    Gruß!

    Hallo,

    Ich weiß dass das ihm zu steht

    Dann weißt Du mehr als die entsprechenden Gesetze hergeben.

    Ist das so rechtens vom Job Center?

    ja.

    Du hast offensichtlich bisher ja das Kindergeld für Dich in voller Höhe behalten, was ja auch vollkommen ok ist. Ausgezahlt wird Kindergeld nur an einen Elternteil. Bei nicht zusammen lebenden Eltern bekommt derjenige das KG, der den höheren Unterhalt leistet. Bei gleichen Unterhaltsleistungen wie bei Euch muß entweder zwischen den Eltern abgemacht werden, wer das ganze Kindergeld erhält (was ja zumindestens stillschweigend bei Euch geschehen sein dürfte, denn die bisherigen Zahlungen an Dich wurden ja anscheinend vom Ex akzeptiert) oder von einem Familiengericht entschieden werden. Hier kann der Ex einen entsprechenden Antrag stellen - eine Klage kann er jedoch nicht einreichen bzw. hat eine solche Klage keine Erfolgsaussichten.

    Solange also nicht ein FG entschieden hat, mußt Du 1. nicht die Hälfte des KG an den Ex zahlen und 2. wird das Jobcenter weiterhin das Kindergeld in voller Höhe bei Dir anrechnen.

    Gruß!

    Hallo,

    ich fasse mal kurz zusammen:

    Du hast keinen Arbeitsvertrag gehabt.

    Das war es schon mit der Zusammenfassung. Was also soll Dir die Krankenkasse sagen? Maximal, daß Du Beitragsschulden hast. Du kannst aber mangels AV nicht nachweisen, daß Du diese Schulden nicht verursacht hast. Was soll Dir der Zoll sagen? Mangels AV kannst Du nicht nachweisen, daß hier Sozialversicherungsabgaben nicht gezahlt wurden. Man könnte hier maximal von Schwarzarbeit ausgehen, was Dich aber dann auch betrifft - Du hast da mitgemacht. Was soll die Arbeitsagentur sagen? Du kannst mangels AV nicht nachweisen, daß Du ein Arbeitsverhältnis hattest. Also Sperre und Verdacht auf Schwarzarbeit. Und so könnte ich jetzt endlos weiter schreiben...

    Hole Dir einen Beratungsschein beim Amtsgericht und gehe zu einem Rechtsanwalt. Das wäre wohl der einzige sinnvolle Weg, um hier eine Klärung herbei zu führen...

    Gruß!

    Hallo,

    Daher ging ich bisher davon aus, dass wir bereits mit der Sterbeurkunde Zugriff auf die Erbschaft haben.

    nein, normalerweise nicht. Euch ist es nur möglich, Kosten für Beerdigung und finanzielle Verplfichtungen des Verstorbenen zu begleichen, nicht aber, über das Erbe zu verfügen. Das kann man i.A. nur mit dem Erbschein.

    Allerdings gibt es in diesem Forum kaum einen Erbschafts-Experten. Von daher sind wir die falschen Ansprechpartner in einem solchen Fall.

    Gruß1

    Hallo,

    warum sollte innerhalb eines Strafverfahrens die Staatsanwaltschaft nicht Dein Bankkonto kennen? Mit Deiner Anzeige und den entsprechenden Ermittlungen hast Du Deine quasi automatisch Deine Bankdaten an den Staatsanwalt weiter gegeben. Im übrigen kann ich aus Deinen bisherigen Aussagen die Behauptung

    Den Gläubiger selbst darf bzw. soll ich nicht kontaktieren

    nicht nachvollziehen.

    Aber eigentlich ist das alles auch ohne Bedeutung. Hier geht es um das ALG II und nicht um irgendwelche Verfahren außerhalb des ALG II. Weswegen ich die Mods bitte, das Thema zu schließen.

    Gruß!

    Hallo,

    Du hast bisher noch nicht geantwortet, warum Du

    ja jetzt bereits, zumindest theoretisch Verfügungsgewalt über das Konto

    hast.

    Grundsätzlich wird das Erbe dann angerechnet, wenn es zufließt, in Deinem Fall also ab Erbschein. Allerdings schreibst du selbst, daß Du bereits vor dem Erbschein Zugriff auf das Erbe hast. Dann dürfte das Zugriffsdatum entscheidend sein.

    Gruß1

    Hallo,

    mir ist nicht klar, wozu Du einen Rechtsanwalt brauchst, aber egal.

    Das Jobcenter hat mit einer Rechtsberatung absolut nichts zu tun. Denkbar wäre ein sog. Beratungsschein, den Du beim örtlichen Amtsgericht beantragen kannst. Allerdings bezweifele ich sehr stark, daß Du einen solchen bekommst - offensichtlich ist Deine Rechtssache ja mit dem Schreiben des Gerichts zu deinen Gunsten ausgegangen.

    Allerdings scheinst Du mir ein paar Sachen durcheinander zu bringen:

    1. ein Gericht wird Dir nicht irgendwelche Hinweise einer Staatsanwaltschaft betreffs Rückfragen zukommen lassen. Also: handelt es sich nun um ein Schreiben eines Gerichtes oder handelt es sich um ein Schreiben einer Staatsanwaltschaft?

    2. normalerweise steht in einem Gerichtsbeschluß, daß Dir Schadenersatz in welcher Höhe zusteht. Nun forderst Du einfach den Gläubiger mit Hinweis auf das Urteil auf, binnen meinetwegen 10 Tagen die außenstehende Summe an Dich zu überweisen. Geschieht das nicht, kannst Du zu dem Gerichtsvollzieher vor Ort gehen und ihm den Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilen. Für all das braucht man keinen Rechtsanwalt oder Beratungsschein.

    Gruß1

    Hallo,

    und was nutzt Dir nun das Wissen darum, daß ein Kind mit eigenem Einkommen nicht zur BG zählt, wenn es seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann, wenn Du eben mangels Nettoeinkommen nicht weißt, ob dies zutrifft? Deswegen ja m,eine Frage nach dem Nettoeinkommen.

    Im Prinzip beträgt der Lebensunterhalt nach Deinen Angaben 516 €. Erreicht er das durch das Nettoeinkommen, ist er raus aus der BG, muß aber dann für seinen Mietanteil selbst aufkommen. Verdient er aber mehr als diese 516 €, wird das ggf. wieder auf die BG seiner Eltern angerechnet.

    sein Anspruch beträgt laut Bescheid 289,21 Euro

    Der Regelsatz für dieses Alter beträgt 316 € und nicht 289,21 €. Also dürfte bei der Familie noch weiteres Einkommen vorhanden sein.

    Gruß!

    Hallo,

    Wird diese Ausbildungsvergütung auf die Leistungen vom Jobcenter agerechnet?

    ja - zumindest was den Teil des Einkommens betrifft, der über den eigenen Lebensunterhalt hinausgeht.

    der junge Mann fällt aus dem Leiungsbezug

    Das ist richtig - der Auszubildende selbst hat keinen Anspruch, weil er wahrscheinlich eben seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann.

    Um das alles beurteilen zu können, sind jedoch die Angaben über das Nettoeinkommen und die Höhe der Warmmiete vonnöten.

    Gruß1