Hallo,
ein Kind ist den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft jedoch per Gesetz eben nicht unterhaltspflichtig, sprich, das nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählende Kind muss nicht für das Einkommen der Eltern bzw. deren Bedarfsgemeinschaft aufkommen. Das wurde so entschieden.
Du scheinst mir hier etwas mit den Begriffen "Unterhalt" und "Haushaltsgemeinschaft" durcheinander zu bringen. Nach Deiner Logik könnte das Kind Einnahmen von meinetwegen 5.000 € im Monat haben und der Rest der Haushaltsgemeinschaft dennoch Sozialleistungen erhalten müssen. Dem ist nicht so: es geht hier nicht um die Unterhaltspflicht des Kindes, sondern um eine Haushaltsgemeinschaft, bei der das den eigenen Lebensunterhalt übersteigende Einkommen mit angerechnet wird. Das ist dann auch logisch (siehe mein zweiter Satz) und hat absolut nichts mit einem "Selbstbehalt" oder dergleichen zu tun. Wie gesagt: Du kannst nicht Prinzipien des reinen Unterhaltsrechtes auf das Sozialrecht übertragen.
Gruß!