Hallo Tecumseh,
vielen Dank für deine prompte Antwort!
ich nehme an, du beziehst dich auf SGBII §33 (2)?
Das wäre ja dann leider recht eindeutig. U25 und keine abgeschlossene Erstausbildung -> Unterhaltspflichtige Eltern zahlen nicht, Jobcenter springt ein, versucht sich das Geld dann von den Eltern wiederzuholen. Richtig?
Dann stellt sich aber noch die entscheidende Frage, ob meine Freundin überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Die Frage, ob sie Ansprüche auf Leistung gegen Andere hat, wie SGBII das formuliert, bezieht sich doch vermutlich auf den Unterhaltsanspruch laut Familienrecht/BGB, oder?
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"(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger Leistungsberechtigter,
b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,"
[...]
Ein solcher Unterhaltsanspruch nach Familienrecht/BGB besteht evtl. nicht.
Als weder in Ausbildung/Studium/Schule befindlich oder gesundheitlich ausbildungs- bzw. arbeitsunfähig noch mit der Pflege eines eigenen Kleinkindes befasster Ü21-jähriger müssen ihre Eltern nicht für sie aufkommen, wenn ich das richtig lese und die Quelle recht hat (habe hierzu leider keine Gesetzestexte, sondern die Infos von einer anderen Ratgeber-Website, die ich nicht auf ihre Richtigkeit hin einschätzen kann.
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Gruß aus dem Norden!
Link entfernt
Grace