Hallo DiesDas87!
Nicht für alles, was man sich wünscht, steht der Staat zur Finanzierung bereit. Wenn die Zweitausbildung unter den aktuellen Bedingungen nicht finanzierbar ist, muss Deine Freundin unter Umständen eben die Konsequenzen ziehen und sich entscheiden: Selbst finanzierte Wohnung oder Zweitausbildung.
In der Sache ist zu unterscheiden:
Die aktuelle Ablehnung betrifft die aktuelle Lebenssituation Deiner Freundin. Soweit eine Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde, weil Unterhaltsansprüche gegen die Eltern der Freundin bestehen, so ist dies zweifelsohne falsch. Denn die Hilfebedürftigkeit entfällt wegen der vorgeblichen Unterhaltsansprüche nur dann, wenn der Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird. Es kommt nicht auf den Unterhaltsanspruch an, sondern auf die tatsächliche Unterhaltsleistung.
Deine Freundin sollte also Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung einlegen. Ggf. kommt auch ein Überprüfungsantrag oder ein Neuantrag in Betracht
Noch einmal anders stellt sich die Situation dar, wenn Deine Freundin in eine eigene Wohnung zieht. Das darf sie selbstverständlich. Zu den aktuellen Bedarfen kommen dann noch die Aufwendungen für die Unterkunft und die Heizung. Auch in diesem Fall darf der Unterhaltsanspruch nicht als fiktives Einkommen berücksichtigt werden, solange keine Unterhalt gewährt wird.
Für beide Fallkonstellationen gilt: Deiner Freundin muss klar sein, dass die Unterhaltsansprüche, die sie gegen ihre Eltern haben könnte, im Falle der Leistungsbewilligung auf das Jobcenter übergehen und im Zweifel auch geltend gemacht werden.
Letztlich muss geprüft werden, in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch tatsächlich besteht. Ob sich das einfach durch Bezugnahme auf den BAföG-Bescheid ermitteln lässt, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich habe daran aber nicht nur wegen des Stichwortes „Zweitausbildung“ meine Zweifel. Wenn aber ein Unterhaltsanspruch tatsächlich bestehen sollte und die Eltern Deiner Freundin unproblematisch zahlen, macht es wenig Sinn, einen Antrag auf ALG II-Leistungen zu stellen, falls die objektiven Bedarfe durch das Einkommen einschließlich des gezahlten Unterhalts vollständig gedeckt sind, eine Hilfebedürftigkeit also nicht vorliegt. Verbleibt aber ein ungedeckter Bedarf, sollte der Antrag gleichwohl gestellt bzw. ein Widerspruch eingelegt/fortgeführt werden.
Sollte aber kein Unterhalt gezahlt werden, besteht ein ALG II-Anspruch, der dann auch geltend gemacht werden sollte.
Gruß