Hallo!
Information zu Sanktionen:
Fachliche Weisungen § 31 SGB II bis § 31 b SGB II - Stand Januar 2023
Beantwortet alle Fragen.
Gruß
Hallo!
Information zu Sanktionen:
Fachliche Weisungen § 31 SGB II bis § 31 b SGB II - Stand Januar 2023
Beantwortet alle Fragen.
Gruß
Hallo!
Falls der Hinweis noch länger ignoriert wird:
Solange kein verständliches Thema eingestellt wird, kann keine Hilfestellung erfolgen.
Hier drei generelle Informationen:
Bei einer Arbeitsunfähigkeit wird eine AU beim Jobcenter eingereicht.
Die AU schreibt der Hausarzt.
Dauert die AU länger an, schaltet das Jobcenter zunächst den Ärztlichen Dienst
ein, der die generelle Arbeitsunfähigkeit überprüft und ob der Leistungsberechtigte
noch mehr wie drei Stunden am Tag arbeiten kann. Bis dahin ändert sich am
Bürgergeldbezug nichts.
Wenn eine EM Rente beantragt wird, ist der Rentenversicherungsträger zuständig
und es wird ein Gutachten erstellt, was beantragt werden müsste
Die Beantragung eines Schwerbehindertenausweis hat mit all dem nichts
zu tun und ändert auch nichts am Bürgergeld, solange der Leistungsberechtigte
noch mehr wie drei Stunden am Tag arbeitsfähig ist.
Abschließend, bitte ein verständliches Thema einstellen, damit Hilfestellung
erfolgen kann.
Gruß
Welche Sanktionen drohen beim Bezug von Bürgergeld
- Welche Folge hat eine Pflichtverletzung im Leistungsbezug
Alles anzeigenDer Gesetzgeber hat zum Jahreswechsel bekanntlich die Regelungen des SGB II geändert. Aus
Hartz IV wurde jetzt das so genannte Bürgergeld. Das neue Bürgergeld soll laut Gesetzgeber
Menschen, die erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind, den Lebensunterhalt sichern und sie
in Beschäftigung bringen. Es bringt, so zu lesen, konkrete Verbesserungen (gemeint ist wohl:
im Vergleich zu Hartz IV) mit sich*1). In der Praxis wird sich dieses Versprechen beweisen
müssen.
Fest steht jedenfalls, dass Empfänger des Bürgergeldes gegenüber dem Jobcenter auch Pflichten
zu erfüllen haben. Leistungsberechtigte ohne Job können dazu verpflichtet werden, nachweisen,
dass sie sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen, zumutbare Arbeitsangebote, die Ihnen
das Jobcenter vorschlägt, annehmen oder an Maßnahmen teilzunehmen, die die Arbeitsagentur
für Sie organisiert. Die Pflichten sind u.a. oft in sogenannten Eingliederungsvereinbarungen
(ab dem 01.07.2023 Kooperationsplan genannt) geregelt. Auch haben Leistungsberechtigte
Personen die Pflicht sich unter anderem beim Jobcenter nach Aufforderung zu melden oder bei
einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (sogenannte Meldepflicht).
Wenn diese Pflichten verletzt werden, ist ab dem 1.1.2023 wieder mit Sanktionen (jetzt offizielle
Leistungsminderungen genannt) zu rechnen. Des Weiteren muss ein Hilfebedürftiger in den in
§ 31 Abs. 2 SGB II genannten Fällen ebenfalls mit Sanktionen rechnen, welche auf zu
beanstandende Verhaltensweisen (kurz) vor dem Leistungsbezug beruhen. Hier lautet der Vorwurf
oft: Absichtliches Herbeiführen oder Verstärken der Hilfebedürftigkeit!
Ob sogenannte Pflichtverletzungen vorliegen, ist, wie so vieles im Bereich des SGB II, oft nicht
immer einfach zu beurteilen. Es drängen sich daher folgende Fragen auf:
- Welche Sanktionen drohen beim neuen Bürgergeld?
- Wie wird künftig mit den Sanktionen umgegangen? Hat sich die Beurteilung von Sanktionen erleichtert oder wird es künftig wieder zu zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen kommen? .............
Hallo!
Alles anzeigenFreibeträge
(1) Zusätzlich ist nach § 12 Absatz 2 Satz 1 für jede Person in der
Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 15.000 EUR auf
das zu berücksichtigende Vermögen zu gewähren.
Übertragung
Sofern das zu berücksichtigende Vermögen bei einer Person der
Bedarfsgemeinschaft über dem Freibetrag in Höhe der 15.000 EUR
liegt, kann dieser übersteigende Anteil auf die Freibeträge derweiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
Beispiel: ..............................
Gruß
Hallo!
Thema wurde beantwortet und Debatte unnötig.
Gruß
Hallo!
Bürgergeld gleich Sanktion
ALG I gleich Sperrzeit.
unterlagen hab ich nicht mehr, kann aber auch sein, das es sich nun geändert hat.
Es hat sich nichts geändert!
§ 32 Sperrzeittatbestände und Ruhen - Weitere Sperrzeittatbestände
Gruß
Hallo!
Sanktionen gibt es in ALG I nicht, sondern nur Sperrfristen. Siehe auch:
§ 31 Arbeitslosengeld I - Eigenbemühungen im SGB III - Haufe.de
und
Merkblatt Arbeitslosengeld - Stand Januar 2023
Gruß
Hallo!
Jedes Jobcenter macht Fehler, so etwas kommt vor und ist völlig normal (Shit happens). Wenn aber der Fehler so bedeutsam ist, dass sich ein Staatsanwalt mit Freude daran festbeißen würde, kann ich das nicht vorab öffentlich in einem Forum breittreten.
Und nein, ich mache keine Scherze...
Kann in einem Forum nicht beurteilt werden, wer, wo, wann Fehler
gemacht hat und überhaupt. Dazu fehlen die Unterlagen.
Gruß
Hallo!
ich habe (ohne, dass ich dabei großartig Einzelheiten preisgeben kann) ein paar Fragen.
Dann ist ein Forum für Sie nicht der richtige Ort. Hinweis auch auf:
Für die Hilfestellung ist immer der komplette Sachverhalt notwendig.
Worum es bei alldem wirklich geht, kann ich hier nicht ausführen, dazu ist dieses Forum, wie alle anderen auch, zu öffentlich; selbst mit DM/PM...
Dann Empfehlung, nehmen Sie Ihre Unterlagen und suchen bitte vor Ort
eine Sozialberatungsstelle auf.
Gruß
Hallo!
Informationen zu Vermögen und bitte lesen:
Fachliche Weisungen § 12 SGB II - Berücksichtigung von Vermögen - Stand 01. Januar 2023
Gruß
Hallo!
Eine Erbschaft muss gemeldet werden, weil durch § 52 SGB II - Automatisierter Datenabgleich
keinerlei Möglichkeit der Umgehung besteht. Womit dann diese Fragen auch gleich beantwortet
wäre:
Kann man das irgendwie umgehen?
Nein! Kann man nicht!
Gruß
Keine zusätzlichen Absetzbeträge zu Hartz-IV-Freibetrag für Ehrenamt
Alles anzeigenKassel (jur). Hartz-IV-Bezieher können bei Einkünften aus einer
ehrenamtlichen Tätigkeit zwar einen erhöhten Freibetrag von derzeit
250 Euro geltend machen, nicht aber zusätzlich weitere Absetzbeträge
für Versicherungen einfordern. Denn in dem erhöhten Freibetrag für
eine steuerprivilegierte ehrenamtliche Tätigkeit sind Absetzbeträge
für öffentliche und private Versicherungen und die Kfz-Versicherung
bereits enthalten, urteilte am Dienstag, 27. September 2022,
das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7/14 AS 59/21 R).
Hallo!
Gerne erneut Tamar :
Sowohl für den Sofortzuschlag als auch für BuT Leistungen muss es einen Bescheid geben. Dort steht der Bewilligungszeitraum drin. Und wie gezahlt wird, musst du vor Ort erfragen. Das kann sogar direkt an den Anbieter sein, das kann hier niemand wissen.
Prüfen Sie bitte Ihre Bescheide!
Und für den Sofortzuschlag hab ich definitiv keinen Bescheid bekommen und auch auf den Bescheiden die zu diesem Zeitpunkt kamen ist er nicht vermerkt.
Vorschlag, setzen Sie sich ohne weiteren Zeitverzug mit Ihrem Jobcenter
in Verbindung und klären das ab. Den Kindersofortzuschlag gibt es seit
Juli 2022:
Im Gegensatz zum Kinderbonus – der nur einmalig ausgezahlt wird – erhalten Familien mit wenig Einkommen ab Juli 2022 einen monatlichen Kindersofortzuschlag von 20 Euro. Den Sofortzuschlag sollen von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten können, die Anspruch haben auf: ......
Gruß
Hallo!
Vorab Merkblatt Bürgergeld, hilft in Zukunft sich Ärger mit dem Jobcenter
zu ersparen.
Ich teilte die Arbeitsaufnahme etwa am 14.07 dem Jobcenter telefonisch mit und dachte mir überhaupt nichts dabei.
Dafür gibt es die Veränderungsmitteilung bei Bezug von Bürgergeld SGB II
Unwissenheit schützt leider nicht vor Strafe, denn Sie hatten ja die Möglichkeit
sich rechtzeitig informieren. Veränderungen bitte immer schriftlich und nachweisbar.
weil ich 2 Monate Leistungen bezog, obwohl ich erwerbstätig war.
Die Lohnabrechnungen wurden wahrscheinlich auch nicht eingereicht.?
Wenn ja, was schreibe ich da am besten?
Am Besten die Wahrheit! Ein Forum ist nur zur ersten Einschätzung da.
Falls Sie weitere Unterstützung benötigen wäre real ein Anwalt für
Sozialrecht, oder eine Beratungsstelle angebracht.
Gruß
Hallo!
Vorschlag, anonymisierte Bescheide über Dateianhang des Forum
als PDF hochladen.
Gruß
Hallo!
Morgen Freitag, 31. März! Einfach auf dem Konto nachsehen.
Gruß
Hallo!
Da keine aktuellen Problemen mit dem Jobcenter bestehen ist das Thema
hier beendet. Sie können sich gerne wieder melden, wenn Sie Probleme
haben.
Gruß
Hallo!
Welche Probleme haben Sie jetzt aktuell mit dem Jobcenter? Da das Gesetz
dazu noch in Arbeit ist, kann Ihnen im Moment niemand sagen wie es aussehen
wird.
Gruß
Hallo!
Informationen zum Beratungshilfeschein:
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe
Gruß
Hallo!
Ergänzende Informationen zum Thema.
Fachliche Weisungen § 12 SGB II - Berücksichtigung von Vermögen - Stand 01. Januar 2023
Gruß
Hallo!
Ergänzende Erklärung zum Thema.
Aktuell lebt mein Vater alleine in meiner Eigentumswohnung (Größe 97m2) und zahlt keine Miete.
Ihre Eigentumswohnung und Vater zahlt keine Miete. Die Kontoauszüge weisen
auch keine Mietzahlungen an Sie aus. Jetzt werden Sozialleistungen beantragt und
es taucht plötzlich ein Mietvertrag auf. Bei Beantragen von Leistungen müssen die
Kontoauszüge von den letzten drei Monaten vorgelegt werden, möglich sind im
Zweifelsfall auch sechs Monate. Dazu schrieb Tamar :
Mietverträge unter Verwandten, die genau dann abgeschlossen werden, wenn der Staat plötzlich die Miete zahlen soll, während vorher jahrelang kostenfrei gewohnt wurde: das wird Probleme geben. Wahrscheinlich wird das Amt (ob nun Sozialamt oder Jobcenter) von einem Scheinmietvertrag ausgehen.
Dazu bitte Folgendes zur Kenntnis nehmen:
Es könnte hier ein Scheinmietvertrag von der Behörde unterstellt werden und
das wäre strafbar. Dazu auch hier Informationen:
Vorsicht bei Mietverträgen unter Verwandten
Gruß
Hallo!
Es ist immer wieder faszinierend, wenn Laien versuchen Gesetze zu interpretieren.
Dazu kommt scheinbar eine Verweigerungshaltung nicht nur einen bestimmten
Abschnitt zu lesen, sondern im Kontext die gesamten Informationen:
1.2.4 Weitere Altersvorsorge, insbesondere bei Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Nach der Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB II sind gegebenenfallsweitere Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Vermögensgegenstände müssen als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden
(2) Die weitere Freistellung erfolgt für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung,
an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden. Nicht erforderlich ist es, dass bei Beantragung von Bürgergeld aktuell eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(3) Höchstens wird der Betrag nicht berücksichtigt, der dem jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallenden Beitrag für einen Entgeltpunkt (= Beitrag auf Grundlage des Durchschnittsentgelts aller gesetzlich Versicherten, siehe Anlage 1 im SGB VI) entspricht.
Aktuell ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von gerundet 8.000 EUR, der von dem als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögen abzusetzen ist
Also Seite 4 ab 1.1.24 konzentriert lesen, Alles, zusätzlich aller Verweise.
Also, da muß ich dem Jochen01 beipflichten. Der Gesetzestext, so wie er da geschrieben steht, ist doch so zu verstehen, dass dieser 8.000 €-Freibetrag pro Jahr für ihn NICHT gilt. Eben weil er nicht in einer berufsständischen Vereinigung versichert ist.
Falsch, ist der Gesetzestext nicht! Es gibt auch nichts beizupflichten, weil hier genauso
wenig die Gesetzgebung verstanden wurde, wie sie der Themenersteller verstanden hat.
Hier auch allgemein die Aufforderung Themen nicht durch falsche Informationen
schreddern und damit Hilfesuchende noch mehr zu verwirren.
Hallo,
die Frage wurde ausgiebig beantwortet und wir können es als erledigt betrachten. Wenn Sie es nicht glauben, dann suchen Sie gern eine Beratungsstelle vor Ort auf. Im Übrigen hilft es nichts, ein Gesetz in Frage zu stellen, nur weil es einem nicht sinnvoll erscheint. Damit kann man nicht argumentieren.
Ein ganz klarer Hinweis eines Administrators, dabei bleibt es und bitte real Beratungsstelle aufsuchen.
Gruß
Hallo!
Ich müsste nun nochmal weiterbewilligen lassen. Das JC bittet nun um "Anlage VM: Vermögen"
Der Weiterbewilligungsantrag ist mit der Anlage Vermögen und sonstigen
erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Aktuell geht alles steil nach oben, sodass mein Depot 90.000 Euro wert ist
Ist anzugeben und einzutragen:
Zu 2. Konten, Geldanlagen und sonstiges Vermögen
Sparbriefe oder sonstige Wertpapiere (zum Beispiel
Aktien, Anleihen, Fonds-Anteil
Es wird eine Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen, ob Bürgergeld-Anspruch
besteht.
Gruß
Hallo!
Ich habe mit der Versicherung abgemacht, dass der Betrag direkt an sie überwiesen wird. Da das geht ist das auf jeden Fall der sichere Weg.
Richtige Entscheidung! Es erspart Ihnen letztendlich Ärger.
Danke nochmal für die ausführliche Antwort.
Gern geschehen, die restliche Debatte erübrigt sich, weil sie letztendlich
zu nichts führt.
Gruß
Hallo!
Zunächst zu dieser Aussage:
Außerdem möchte ich nochmal deutlich unterstreichen, dass der Basistarif schlechter ist, als eine GKV.
Der geneigte Leser möge selber entscheiden, was er anhand dieser
Information von so einer Aussage hält:
Die Krankenversicherungsunternehmen sind seit dem 1. Januar 2009 verpflichtet,
einen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe
mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sind.
Die Krankenversicherungsunternehmen dürfen niemanden zurückweisen, der sich
in diesem Tarif versichern darf. Im Basistarif sind Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse nicht erlaubt. Für Beihilfeberechtigte wird ein beihilfekonformer Basistarif angeboten.
Aussage von Tamar war korrekt! Dann zu diesem Sachverhalt:
Kurze Rückmeldung: ich habe die schriftliche Bestätigung vom Jobcenter erhalten, dass
eine Zahlung des Betrages an mich eine zweckgebundene Einnahme darstellt, die nicht als Einkommen gezählt wird. Da gibt es also mindestens einen Ermessensspielraum.
Was immer da dem Jobcenter mitgeteilt wurde entzieht sich der Kenntnis
des Forums. Aber auch zu dieser Aussage mag sich der geneigte Leser
seine eigenen Gedanken aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen machen.
Tamar schrieb deutlich:
Wenn er an dich überweist? Dann ist es Einkommen. Eine Zweckbindung sieht das Gesetz nur für öffentlich-rechtliche zweckbestimmte Leistungen vor.
Das ist völlig korrekt:
Rz. 32
Abs. 3 Satz 1 schützt zweckgebundene Einnahmen, die einen anderen Zweck als die Leistungen zum Lebensunterhalt bzw. die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II verfolgen. Die Vorschrift stellt die Zweckerreichung sicher. Auf die Herkunft der Einnahmen kommt es grundsätzlich nicht an. An einer Zweckbestimmung fehlt es, wenn der Bezieher von Einkommen weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, es zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen (SG Karlsruhe, Urteil v. 6.8.2014, S 15 AS 77/14).
Das zur Klarstellung! Es ist Vorsicht angebracht und hier die Empfehlung,
dass Geld sofort an die Krankenkasse zu zahlen und nicht auf das Konto
des Leistungsberechtigten.
Zur Sache, es bleibt Ihnen überlassen welchen Weg Sie gehen. Aber falsche
Entscheidungen bringen meist nachträglich viel Probleme mit dem Jobcenter.
Gruß