20 Vermögen
Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob sie im Inland oder Ausland vorhanden sind. Dazu gehören insbesondere:
• Bank- und Sparguthaben (auch online), Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Anleihen, Aktienfonds,
• Forderungen,
• Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Auto, Motorrad),
• Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen (sofern sie nicht der Altersvorsorge dienen),
• Bausparverträge,
• bebaute oder unbebaute Grundstücke, Hausbesitz (zum Beispiel Ein- oder Mehrfamilienhäuser), Eigentumswohnungen
und
• sonstige Vermögensgegenstände (zum Beispiel Wertsachen, Gemälde, Schmuck).
Ab Beginn des Bezuges von Bürgergeld wird das Vermögen für einen Zeitraum von
einem Jahr nur dann berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Die Jahresfrist beginnt
frühestens am 01.01.2023.
Bitte geben Sie das erhebliche Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft an.
Erheblich ist das kurzfristig für den Lebensunterhalt verwertbare Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers über 40.000,00 Euro. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft werden 15.000,00 Euro hinzugerechnet.
Bestimmte Vermögensgegenstände werden nicht in die Prüfung mit einbezogen. Dazu gehören insbesondere selbstgenutzte Wohnimmobilien und typische Altersvorsorgeprodukte wie Riester-Rente. Ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft oder ein Motorrad wird ebenfalls nicht als Vermögen berücksichtigt.
Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die die Inhaberin/der Inhaber nicht verfügen darf (zum Beispiel weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist).
Ob Vermögen verwertbar ist, beurteilt das zuständige Jobcenter