Hallo!
Da jede Region andere Kosten der Unterkunft hat, erkundigen Sie
sich bitte beim Jobcenter nach den Unterkunftskosten in Ihrer
Region.
Gruß
Hallo!
Da jede Region andere Kosten der Unterkunft hat, erkundigen Sie
sich bitte beim Jobcenter nach den Unterkunftskosten in Ihrer
Region.
Gruß
Hallo!
Ich hatte nun von einer "Bedarfsgemeinschaft auf Probe im 1. Jahr des Zusammenlebens" gelesen,
Gibt es nicht!
Gruß
Hallo!
Die Unterstellung wir würden bereits zusammen wohnen, lasse ich mal außen vor, weil es einfach Quatsch ist.
Genauso kann das beim Jobcenter passieren, dass eine Bedarfsgemeinschaft
vermutet wird. Da sollte mit mehr Gelassenheit reagiert werden, als es hier
geschah. Guter Rat am Rande!
ich verstehe nur nicht warum es Kindesunterhalt heißt, wenn es dann der Mutter als Einkommen angerechnet wird.
Der Gesetzgeber hat verfügt, dass der Unterhalt den Bedarf mindert,
ebenso wie Kindergeld, was auch beantragt werden müsste.
Gruß
Hallo!
Zunächst mit der Desinformation aufräumen, denn Unterhaltsansprüche
müssen dem Jobcenter grundsätzlich gemeldet werden.
Bürgergeld Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
was für Sie als Einkommen angesehen wird
Richtig! Denn Unterhalt mindert den Bürgergeld-Anspruch.
Weiß zufällig jemand wie der Unterhalt anhand von Vermögenswerten berechnet wird, wenn man kein Einkommen hat?
Welches Einkommen, oder Vermögen ist vorhanden, oder ALG I Bezug.
Diese Information fehlt im Eingangsthema.
Zum Unterhalt generell, der richtet sich nach dem Einkommen des
Unterhaltspflichtigen:
Düsseldorfer Tabelle - Definition und Bedeutung - Höhe des Kinderunterhalts mit Tabelle
Düsseldorfer Tabelle - Leitlinien für den Unterhaltsbedarf
Gruß
Hallo!
noch meine "rate" abzieht habe hat sie mit 130 weniger überwiesen
Die Höhe der Rate?
Gruß
Hallo!
Für Nichtleistungsbezieher gibt es einmalige Energiehilfen:
Die folgenden Informationen richten sich an erwerbstätige Angestellte und Selbstständige, die bisher keine aufstockenden Leistungen vom Sozialamt oder Jobcenter erhalten (Sozialhilfe/ Hilfe zum Lebensunterhalt/ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. ALG 2/ Hartz IV/ „Bürgergeld“).
Gruß
Hallo!
Thema ausreichend beantwortet und beendet!
Gruß
Hallo!
Mit was muss man denn rechnen, wenn man eines der Fahrzeuge nicht angibt?
Das kann nur eine theoretische Frage sein und wenig empfehlenswert.
Denn § 52 SGB II - Automatisierter Datenabgleich bringt es an den Tag.
Auch hier lesen dringend empfohlen: § 63 SGB II - Bußgeldvorschriften
Füllen Sie im eigenen Interesse die Anlage Vermögen wahrheitsgemäß
aus. Thema ausreichend beantwortet und beendet
Gruß
Hallo!
Allgemeine Information aus den - Fachlichen Weisungen § 12 SGB II - und
Punkt 4 der Anlage Vermögen eintragen:
4. Kraftfahrzeuge (zum Beispiel PKW, Motorrad) Anzahl der Kraftfahrzeuge in meiner Bedarfsgemeinschaft
Gruß
Hallo!
Zunächst die Fachlichen Weisungen zu Vermögen:
Zitat von Fachliche Weisungen § 12 SGB II - Berücksichtigung von Vermögen - Stand 01. Januar 2023Alles anzeigen1.2.2 Kraftfahrzeug Kraftfahrzeug (Rz. 12.13) Ein angemessenes Kraftfahrzeug
für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft ist nicht als Vermögen
zu berücksichtigen
Die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
dies im Antrag (Selbstauskunft Anlage VM) erklärt. Unplausible Angaben können
im Einzelfall geprüft und die Vermutung der Angemessenheit widerlegt werden.
Für die Angemessenheit gilt wie bisher eine wertmäßige Obergrenze.
Die Angemessenheit ist zudem abhängig von den Umständen des Einzelfalls (Größe
der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Kfz im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs).
Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten vonmaximal 15.000,00 EUR erreichbar, ist von Angemessenheit auszugehen. Nicht plausible Angaben im Antrag sind insbesondere mit den im Internet angebotenen
Wertermittlungsprogrammen zu überprüfen.
Ich besitze 2 Autos von denen jedes einen Wert von ca. 2.500 € hat, also insgesamt nicht mehr wie 5.000 €
In die Anlage Vermögen eintragen. Hier noch kleine Hilfe beim Bürgergeld Antrag:
Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit zu den Antragsvordrucken auf Bürgergeld nach dem SGB II
Gruß
Hallo!
Allgemeine Ergänzungen zur Weiterbildung, denn Tamar schrieb:
Da es also keine Weiterbildung ist (die würdest du mit Bildungsgutschein machen) wird es auch keine Prämie geben.
Zunächst der Lotse zur Förderung beruflicher Weiterbildung
Ein Bildungsgutschein wäre die Voraussetzung. Diese Regelungen zur Ausbildung und Umschulung treten am 01. Juli 2023 in Kraft. In diesem Fall sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, deshalb keine Weiterbildungsprämie und Bürgergeldbonus.
Gruß
Hallo!
Es hat den Anschein als gehöre dieses Thema eher in die Kategorie
- Politische Diskussionen -. Wir sind ein Hilfeforum, was bei
Problemen mit dem Jobcenter unterstützt.
Gruß
Hallo!
Jetzt meinte die Sachbearbeiterin , dass das im Text als " Spende " gekennzeichnet werden muss .
Korrekt! Siehe auch Bundesdatenschutzbeauftragter FAQ Arbeitsverwaltung:
Alles anzeigenDie Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit sowie das Merkblatt zum
Arbeitslosengeld II, das Sie bei der Antragsstellung erhalten, enthalten
entsprechende Informationen. Darin wird auch auf die Möglichkeit der
Schwärzung einzelner Buchungen hingewiesen, deren Kenntnis für die
Aufgabenerfüllung nicht erforderlich ist.
Einnahmen dürfen auf den Kontoauszügen nicht geschwärzt werden. Denn
Geldeingänge muss das Jobcenter daraufhin prüfen, ob diese als Einkommen
den Leistungsanspruch mindern.
Bei Ausgabebuchungen dürfen das Buchungs- und Wertstellungsdatum oder
der Betrag ebenfalls nicht geschwärzt werden. Nur bestimmte Passagen des
Empfängers und des Buchungstextes dürfen geschwärzt werden, wenn der zu
Grunde liegende Geschäftsvorgang für die Prüfung durch das Jobcenter plausibel
bleibt.
Geschwärzt werden dürfen die in den Auszügen enthaltenen besonderen Arten personenbezogener Daten, wie beispielsweise Angaben über die rassische und
ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche
Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Nach der Schwärzung müssen Texte wie Mitgliedsbeitrag, Zuwendung oder
Spende als grundsätzlicher Geschäftsvorgang erkennbar bleiben.
Gruß
Hallo!
Da es leider nicht verständlicher wurde erneut generelle Informationen.
Habe auf Anraten meines Fallmanager den GdB Antrag gestellt.
Dazu der Ratgeber mit Feststellungsverfahren, Antragsverfahren,
Grad der Behinderung (GdB), Ausweis, Merkzeichen.
Ratgeber für schwerbehinderte Menschen - Informationen zu Antragsverfahren und Hilfen
Damit verständlicher wird, was da beantragt wurde. Der Grad der Behinderung (GdB)
und die gesundheitlichen Merkmale wird für eine Gewährung von Nachteilsausgleichen
festgestellt.
und einer Arbeitsfähigkeit unter 3 Std.
Kann bei der Rentenversicherung ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente
gestellt werden.
Ratgeber Erwerbsminderungsrente
Drohen wenn chronische Erkrankung zu hoch bewertet wird mit schwerbehindertem Ausweis eine Rückerstattung? An Jobcenter?
Der Schwerbehindertenausweis ist nur für den Nachteilsausgleich relevant.
Ansonsten erneut die Aufforderung die Problematik präzise und verständlich
zu schildern.
Gruß
Hallo!
Zur Erinnerung Tamar :
Indem du deine Zweifel angibst und erklärst, was dir vielleicht besser helfen würde (z. B. Qualifikationen und Weiterbildungen).
Selber aktiv werden und dem Sachbearbeiter Vorschläge machen.
Aber das besprechen Sie am Besten mit Ihrem Sachbearbeiter beim
Jobcenter, wie hier auch von Tamar schon geschrieben:
Dann bespreche das mit deinem Vermittler.
Gruß
Hallo!
Bewerbungstraining wird veranlasst, um die Eingliederungschancen des
Leistungsberechtigten zu erhöhen. Falls die Bewerbungsvorlagen ein
Defizit aufweisen, wird der Sachbearbeiter sicher eine Maßnahme
zur Verbesserung auswählen. Von Willkür kann hier keine Rede sein.
Gruß
Der Rechtsschutz im SGB II - Praxishandbuch für das Verfahren
nach dem Sozialgerichtsgesetz
Wesentliche Änderungen 7. Auflage Stand: Juni 2022
Alles anzeigenUnter Ziffer II. 3.4.1 Form des Widerspruchs
• Ausführungen zu den Möglichkeiten der Widerspruchseinlegung und Abgrenzung zur nicht
formgerechten Einreichung von Widersprüchen (z. B. per einfacher E-Mail)
Unter Ziffer II. 3.4.2 Widerspruchsfrist
• Ausführungen zur Bekanntgabe bei elektronischer Versendung von Verwaltungsakten (VA)
sowie zur Fristberechnung für Rechtsbehelfe
• Ausführungen zur Bekanntgabe elektronischer VA nach § 37 Absatz 2a SGB X
Unter Ziffer II. 3.4.2.2 Ausführungen zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
Unter Ziffer II. 3.9.3 Gewährung von Akteneinsicht
• Ausführungen zur Akteneinsicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs
Unter Ziffer III. 1.2 Übersicht Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
• Hinweis auf fehlendes Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils beigemeinsamer Ausübung des Sorgerechts getrenntlebender Eltern
Unter Ziffer III. 4.1 Termin zur mündlichen Verhandlung, Erörterungs- bzw. Beweisaufnahmetermin
• Aufnahme der virtuellen Teilnahme an Gerichtsverhandlungen nach§ 110a SGG mit Hinweisen zur Protokollierung des „Ortes“
• Hinweise zum Gegenstand des Erörterungstermins
• Beschreibung des Ablaufs einer mündlichen Verhandlung
Unter Ziffer III. 6.3 Verfahren
• Hinweise zum Vorrang der Berufung gegenüber einer Sprungrevision
Unter Ziffer VI. 2.2 Kostenentscheidung im Vorverfahren
• ergänzende Ausführungen zur Kostengrundentscheidung sowie zur Notwendigkeit derHinzuziehung einer/eines Bevollmächtigten
Unter Ziffer VII. 2.2 Auswertungen
• Hinweise zur Bedeutung und Sicherstellung der Datenqualität
Aufnahme der Anlage 2: Beweiswürdigung bei ZeugenaussageInhaltsverzeichnis
I. Organisation und Verfahren .............................................1
1. Grundsätze .......................................................................1
1.1 Aufbauorganisation ...............................................................1
1.2 Ablauforganisation.................................................................1
1.3 Aufgaben der Rechtsbehelfsstelle ...........................................1
1.4 Befugnisse der Rechtsbehelfsstelle .........................................2
1.5 Zusammenarbeit mit den Fachteams.......................................3
1.5.1 Ansprechpartnerinnen/ Ansprechpartner ..............................3
1.5.2 Informationsaustausch im Rechtsbehelfsverfahren.................3
1.5.3 Sachverhaltsaufklärung ......................................................4
1.6 Ablauf der Abhilfeprüfung im Widerspruchs- bzw. Vorverfahren, §§ 78-86 SGG ......4
1.6.1 Vorprüfung und Abhilfeentscheidung durch Fachteam
(1. Alternative) ...........................................................................................6
1.6.2 Vorprüfung durch die Rechtsbehelfsstelle (2. Alternative) ....................6
II. Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) .........................................8
1. Rechtliche Grundlagen ...........................................................................8
2. Grundsätze des Widerspruchsverfahrens................................................10
2.1 Entscheidung nach Aktenlage ..............................................................10
2.2 Informationsaustausch im Vorverfahren ...............................................10
2.3 Sachverhaltsklärung ............................................................................10
2.4 Verböserung (reformatio in peius) .........................................................12
2.5 Unzulässiger Widerspruch/ Antrag nach § 44 SGB X ...............................12
2.6 Grundsatz der Meistbegünstigung ........................................... ............14
2.7 Wiederholende Verfügung/Änderungsbescheid/Zweitbescheid................. 15
2.8 Beschränkung von Rechtsbehelfen gegen behördliche
Verfahrenshandlungen ...........................................................................15
3. Ablauf des Widerspruchsverfahrens .....................................................16
3.1 Zuständigkeit ...........................................................................................16
3.2 Eintragung der Widersprüche ................................................................16
3.3 Eingangsbestätigung ..............................................................................16
3.4 Formelle Voraussetzungen des Widerspruchs .....................................17
3.4.1 Formen des Widerspruchs .....................................................................17
3.4.2 Widerspruchsfrist ...................................................................................19
3.4.2.1 Bekanntgabe ...........................................................................................20
3.4.2.2 Zustellung ................................................................................................20
3.5 Heilung von Form- und/oder Verfahrensfehlern ...................................22
3.5.1 Ermessen .................................................................................................22
3.5.2 Anhörung .................................................................................................22
3.6 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand................................................22
3.7 Einbeziehung neuer VA ..........................................................................23
3.8 Aufschiebende Wirkung/Setzen der Mahnsperre in ERP .....................24
3.9 Bearbeitung der Widersprüche ..............................................................25
3.9.1 Beteiligung des Ärztlichen Dienstes oder des Berufspsychologischen
Services ...................................................................................................29
3.9.2 Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen ...............................29
3.9.3 Gewährung von Akteneinsicht ...............................................................31
3.9.4 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz, IFG) .........................................................32
3.10 Erledigungsarten.....................................................................................33
3.10.1 Abhilfe ......................................................................................................33
3.10.2 Ablehnung durch Widerspruchsbescheid.............................................33
3.10.2.1 Form und Inhalt des Widerspruchsbescheides ....................................33
3.10.3 Rücknahme des Widerspruchs ..............................................................35
3.11 Austragung der Widersprüche ...............................................................36
III. Klageverfahren ...............................................................................37
1. Allgemeines .............................................................................................37
1.1 Grundsätze des sozialgerichtlichen Verfahrens ...................................37
1.2 Übersicht: Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen ...........................39
1.3 Rechtswegeröffnung zu den SG ............................................................40
1.4 Zuständigkeit der SG ..............................................................................40
1.5 Rechtsschutzbedürfnis...........................................................................41
1.6 Klageerhebung ........................................................................................41
1.7 Klagearten ...............................................................................................42
1.7.1 Anfechtungsklage (§ 54 Absatz 1 Satz 1 SGG) .....................................42
1.7.2 Leistungsklage (§ 54 Absatz 5 SGG) .....................................................43
1.7.3 Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Absatz 4 SGG) .......44
1.7.4 Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage § 54 Absatz 1 Satz 1 SGG) ....45
1.7.5 Feststellungsklage (§ 55 SGG) ...............................................................46
1.7.6 Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Absatz 1 Satz 3 SGG) ............. 46
1.7.7 Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) .................................................................47
1.8 Klageänderung ..................................4.................... weiter
FAQ Arbeitsverwaltung - Datenschutz in Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit
Alles anzeigenHäufig gestellte Fragen und Antworten zum Datenschutz in der Arbeitsverwaltung
(Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter) Hier finden Sie Antworten auf häufig
gestellte Fragen zum Thema Datenschutz in den Jobcentern und der
Bundesagentur für Arbeit.
Die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB III ist mit einer Offenlegung
von Daten gegenüber dem Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit verbunden. Dies
wirft eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Fragen auf.
Mit den nachfolgenden Fragen und Antworten soll Ihnen eine datenschutzrechtliche
Orientierungshilfe an die Hand gegeben werden.
Grundsatz der Erforderlichkeit
Jobbörse/Arbeitsvermittlung
Kontoauszüge
Maßnahmeträger
Befragungen durch Forschungsinstitute
Anforderung von Unterlagen durch das Jobcenter
Gesundheitsdaten
Verschwiegenes Vermögen führt zu Rückforderung des Jobcenters
Urteil LSG Niedersachsen-Bremen vom 20. April 2023 - L 11 AS 221/2
Alles anzeigenTatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach demSozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für
Zeit vom 1. Juni 2018 bis 10. Juli 2019 sowie um den vom Beklagten insoweit geltend
gemachten Erstattungsanspruch i.H.v. 13.956,20 Euro.
Die am I. geborene und seit August 2006 geschiedene Klägerin hatte vom Beklagtenseit April 2013 durchgängig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen.
Bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung von SGB II-Leistungen im Februar 2013
verfügte die Klägerin über zwei kapitalbildende Lebensversicherungen, nämlich bei
der J. Lebensversicherung AG (ehemals: K. Versicherung) sowie bei der
L. -Lebensversicherung AG. Diese Lebensversicherungen gab die Klägerin jedoch weder
bei der Erstantragstellung im Februar 2013 noch in den darauffolgenden
Weiterbewilligungsanträgen an (bis einschließlich Weiterbewilligungsantrag vom
12. Februar 2019 für die Zeit ab 1. März 2019). ..............
Hallo!
Dazu eine Information des Bundesdatenschutzbeauftragten:
Alles anzeigenAuch wenn Sie eine Arbeit aufnehmen ist das Jobcenter weiterhin verpflichtet, die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II und das Einkommen (§ 11 SGB II) zu prüfen.
Hierfür sind grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
Arbeitsvertrag oder Einkommensbescheinigung
Das Jobcenter benötigt die leistungsrelevanten Daten aus dem Arbeitsvertrag.
Hierzu gehören u.a. Angaben zum Einkommen, Sonderzahlungen und
Absetzbeiträgen. Die Mitwirkungspflicht beschränkt sich nur auf die leistungsrelevanten
Daten. Das Jobcenter ist verpflichtet, auf die Schwärzungsmöglichkeiten anderer Daten hinzuweisen.
Alternativ können Sie eine Einkommensbescheinigung einreichen, die von Ihrem
Arbeitgeber auszufüllen ist. Hier stellt die BA einen Vordruck zur Verfügung. Datenschutzrechtlich gesehen ist die Einreichung des Arbeitsvertrages das
daten-freundlichste Mittel zur Mitwirkung, da hierbei keine Datenerhebung bei
einem Arbeitgeber stattfindet. In begründeten Einzelfällen können sowohl der
Arbeitsvertrag als auch die Einkommensbescheinigung durch das Jobcenter
erhoben werden.
Gruß
Hallo!
Informationen zum Bürgergeld Anspruch:
Das Bürgergeld hat am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld abgelöst
Merkblatt Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II - Stand 01. Januar 2023
Fachliche Weisungen § 7 SGB II - Leistungsberechtigte - Stand 01. Januar 2023
Fachliche Weisungen § 8 SGB II - Erwerbsfähigkeit - Stand 01. Januar 2023
Fachliche Weisungen § 12 SGB II - Berücksichtigung von Vermögen - Stand 01. Januar 2023
Gruß
Hallo!
Der Antragsteller hat "gedacht", bei 60% von 451 Euro (also einem sehr niedrigen ALG1) könnte man sich den Weg über ALG1 sparen und gleich Bürgergeld (ohne aufzustocken) beantragen.
Nein! ALG I Antrag bitte stellen!
Nun stellt sich die Frage, ob der Versagungsbescheid über ALG1 ausreicht, damit diese vorrangige Leistung nicht mehr herangezogen werden kann, um Bürgergeld zu beantragen.
Nein!
Normalerweise würde die Person ja ALG1 beantragen (und mitwirken) und zusätzlich dann mit ALG2/Bürgergeld aufstocken.
Bitte ALG I beantragen und mit dem ALG I Bescheid dann Bürgergeld beantragen.
Gruß
Hallo!
Eventuell ist ja § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft qualifiziert genug.
4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Trifft hier zu:
Die neue Wohnung wäre aber teurer als meine alte
Alte Wohnung: 2-Raum 352 kalt 52qm 420 warm
Die neue wäre 1-Raum 450 kalt 53qm ungefähr 560 warm
Kosten der Unterkunft nicht angemessen.
- Wie läuft das dann mit der Miete, bzw. würde das Amt in Berlin die 3 Monate/Kündigungspflicht diese überhaupt weiter bezahlen?
Nein!
Wie gesagt, die Sache ist schon verzwickt, aber alle aufgrund meiner Erkrankung wäre es für mich ein Segen aus der großen Stadt aufs Land zuziehen.
Kein Grund für einen Umzug! Ein Grund wäre die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit
und Beenden der Hilfsbedürftigkeit.
Gruß
Hallo!
Im Thema wurden alle notwendigen Informationen gegeben. Die kann der
Leistungsberechtigte für sich nutzen, oder auch ignorieren.
Die Entscheidung trägt der Leistungsberechtigte alleine und er trägt auch die
Folgen seiner Entscheidung selbst. Abschließend wird noch gründliches Lesen
aller eingestellten Informationen empfohlen. Das erspart Ärger mit dem Jobcenter.
Thema beendet!
Gruß