Das ALG2 beträgt voraussichtlich 448,32 €.
Beiträge von Casa
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Du hast es doch selbst schon gesagt:
Die allgemeine Vier-Jahres-Zeitraum-Regelung wird in verschiedenen Spezialregelungen verkürzt. Die wohl größte praktische Bedeutung haben die Regelungen des § 40 Abs. 1 SGB II und des § 116a SGB XII, denen gemäß für alle Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem SGB XII der Vier-Jahres-Zeitraum auf ein Jahr reduziert wird.
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Gesprächsmitschnitte würde ich löschen und dies zukünftig unterlassen. Das heimliche Aufnehmen von Gesprächen ist eine Straftat.
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Lege Widerspruch ein. Entgegen deiner Annahme wird jedoch nur ein Jahr rückwirkend ab Antragstellung überprüft. Also kann nur ab 2016 neu berechnet werden und nicht ab 2014.
§ 40 I Nr. 2 SGB II.
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Das kommt auf den Rechner an und welche Daten er ausspuckt. Ohne "den" Rechner zu kennen, kann ich das nicht sagen.
Sag uns aus wem deine BG besteht und wie hoch die Kosten der Unterkunft sind und wie hoch euer Einkommen ist.
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Was haben du und dein Kind sonst noch für Einkommen?
Wie hoch sind die Mietkosten?
Das Guthaben umfasst Betriebskosten und Heizung und kein Strom? Korrekt?
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Wer einen Vertrag unterschreibt, muss ihn auch einhalten.
Ich sehe keinen keinen Grund des § 59 SGB X, so dass eine Kündigung erfolgen könnte.
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Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen mindern die Kosten der Unterkunft im Monat nach der Auszahlung, § 22 III SGB II.
Weihnachtsgeld wird im Zuflussmonat angerechnet. Sollte für den Zuflussmonat bereits ALG2 gezahlt worden sein, erfolgt die Anrechnung im Folgemonat.
Ist das Weihnachtsgeld so hoch, dass der Anspruch auf ALG2 im Anrechnungsmonat entfallen sollte, wird es gleichmäßig auf 6 Monate verteilt angerechnet.
Was anderes kann gelten, wenn du im November das Betriebskostenguthaben ausgezahlt bekommen hast und auch gleichzeitig das Weihnachtsgeld und du aber schon wegen des Betriebskostenguthabens nicht mehr uns ALG2 fallen würdest.
Dann müsste ich wissen, wie hoch der Bedarf deiner BG ist und wie hoch das Guthaben und Weihnahtsgeld sind.
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Das Ganze hat natürlich Grenzen.
Ihr könnt darlegen, dass es geliehenes Geld war, dass er dir zurück zahlte.
Bestenfalls ist der Überweisungsgrund auf den Kontoauszügen auch "Rückzahlung" gewesen.
Leg dar, dass du nicht unterstützt wirst. Das kannst du bspw. auch mit weiter zurück reichenden Kontoauszügen tun.
Unterlagen Dritter musst du nicht vorlegen.
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Das Jobcenter wird hier nichts zahlen. Weder als Darlehen, noch als Zuschuss. Der Zustand der Bausubstanz ist Sache des Vermieters.
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Dann erkläre du es und dann sieh wie das Jobcenter damit umgeht.
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Das war anfangs etwas verwirrend. Ich ging davon aus, dass es sich um die selbe Person in der alten, wie neuen WG, handelt.
Der Altersunterschied ist kein Argument, der gegen eine Partnerschaft und gemeinsames Wirtschaften spricht.
Dein Mitbewohner soll auch erklären, dass ihr kein Paar seid und nicht gemeinsam wirtschaftet.
Wobei es schon seltsam ist, wenn eine Frau von nunmehr 31 Jahren mit einem 10 Jahre jüngeren Mann eine Wohnung bewohnt und beide sind kein Paar. Mit 21 hätte ich mir nicht vorstellen können mit einer 10 Jahre älteren Frau und einem 10-jährigen Kind in einer Wohnung zu wohnen. Von außen betrachtet wirkt das schon seltsam.
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Da stellt sich die Frage, warum von einer WG in eine andere WG gezogen wurde. Warum war die Wohnung zuvor nicht WG-tauglich, obwohl ihr eine WG wart?
Eine WG kann natürlich auch bestehen, wenn eine Person Hauptmieter ist und die andere nur einen Untermietvertrag hat. Gemeinsamer Mietvertrag bedeutet im Endeffekt auch gemeinsame Haftung, wenn einer die Miete nicht zahlen sollte. Das ist unter Bekannten / Freunden eher ungewöhnlich.
Wie sollen wir das darlegten und wieso wir ? Mein Mitbewohner hat damit ja nix zu tun und will das auch nicht.
Mag sein, dass der Mitbewohner nichts damit zu tun hat. Allerdings kann das Jobcenter schlecht in den Kopf der Menschen sehen und von außen betrachtet deutet viel auf eine Partnerschaft hin.
Aber was mache ich nun mit der Anlage VE?
Nicht ausfüllen und darauf hinweisen, dass ihr keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft seid, wenn es so ist.
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Naja. Geschickt wird man vom Jobcenter ganz sicher nicht.
Und idR. stellt ein Arbeitgeber keinen Akademiker als Küchenhilfe ein, weil er weiß, der ist sobald wie möglich wieder weg.
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Das gemeinsame Beziehen einer Wohnung, als Hauptmieter, lässt natürlich vermuten, dass ihr eine Partnerschaft pflegt.
Ihr müsstet darlegen, dass ihr kein Paar seid und warum ihr nicht gemeinsam wirtschaftet. Es wird vermutlich einen Hausbesuch geben.
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Wenn die Unterlagen vorliegen muss nur noch nachgewiesen werden, wann das Einkommen tatsächlich zugeflossen ist (Kontoauszüge / Quittung).
Nach Einreichen aller Unterlagen ist die Leistung zu zahlen.
Dann darf man dem Jobcenter auch auf die Nerven gehen und die Zahlung alsbald verlangen.
Im übrigen muss jeder selbst sicherstellen, dass bei Abwesenheit die Post kontrolliert / nachgesendet wird. Dass man nicht da war, ist keine Entschuldigung.
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Im Rahmen der Eingliederung kann durchaus auch die Anschaffung von Kleidung für ein Vorstellungsgespräch gefördert werden.
Im allerschlimmsten Falle zahlst du die Kosten des Gürtels selbst.
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Und die letzte Prüfungsleistung?
Oder hast du das Studium ohne Abschluss beendet?
Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem SGB II-Leistungsbezug kommt es darauf an, wann du gekündigt hast und ob der ALG2-Bezug absehbar war.
War es ein Minijob oder eine Werkstudententätigkeit?
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Nach Wortlaut des Gesetzes scheint das so in Ordnung zu sein.
Ich persönlich halte das allerdings für rechtswidrig. Man müsste es im Ergebnis durchklagen.
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M.E. kannst du grundsätzlich kündigen, wenn du Vollzeitstudent bist.
Hast du denn bis zum Ende auch studiert? Wann war deine letzte Prüfungsleistung?
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Es kommt darauf an, ob du noch Leistuingen beziehst. Während des Leistungsbezugs kann aufgerechnet werden. D.h. du bekommst weniger ausgezahlt.
Nach dem Leistungsbezug orientiert sich das ganze nach pfändbarem Einkommen und Vermögen.
Ein Euro wird definitiv abgelehnt werden. Biete mindestens 10-20 € monatlich an. Oder warte auf die Vollstreckung inklusive der Offenlegung deines Einkommens und Vermögens.
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Da du einen Termin bei einem Sozialverband hast, wird der auch über alles weitere aufklären. Viel Erfolg!
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Wenn du den Brief hast, leg ihn vor. Wie siehts mit Nebenkostenabrechnungen aus?
Ich sehe dich auch nicht in der Pflicht hier selbst Ermittlungen anzustellen. Wenn das schon 10 Jahre so läuft, habe ich da auch keine Zweifel an einem "echten" Mietverhältnis. Die Leistungen dürfen m.E. nicht eingestellt werden.
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Option 1: Die Freundin (Frau X) bekommt das Geld und kauft damit die Hälfte des Onkels. Als Sicherheit lässt sich der Kreditgeber in das Grundbuch eintragen. Anschließend überschreiben ihr die Eltern den anderen Anteil. X räumt den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht ein (mietfrei)... Somit liegt doch der Fall etwas anders, oder?
Die Mieteinnahmen der Wohnung des Onkels sind trotzdem Einkommen der Frau.
Nicht selbst bewohntes Wohneigentum muss auch verwertet werden, also auf dem Markt angeboten werden. Andernfalls gibt es kein ALG2.
Option 2: X bekommt das Geld und kauft die besagte Hälfte. Anschließend schenkt sie den Eltern diese Hälfte, sodass sie alleinige Eigentümer sind. Die Wohnung des Onkels wird vermietet und X zahlt ebenfalls weiterhin Miete. Mit den Einnahmen wird die Tilgung realisiert.
Damit bringt sich die Frau um die Mieteinnahmen und erhöht ihre Hilfebedürftigkeit. Das kann zu Regressansprüchen des Jobcenters führen.
Überdies bezweifle ich, dass eine dinglich gesicherte Immobilie verschenkt werden kann, während die Grundschuld bei Frau X verbleibt. Das widerstrebt dem Sinn der Grundschuld.
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Hinzu kommt, dass Einkommen nicht zur Schuldentilgung und damit Vermögensmehrung einzusetzen ist, sondern vorrangig zum Lebensunterhalt.
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Meines Erachtens sind beide Leistungen zusammen möglich. Allerdings entbindet dich die Ausbildung nicht von der Pflicht dich zu bewerben und ggf. an Maßnahmen teilzunehmen.
D.h. mit dem Zuschuss allein und ALG2, wirst das dauerhaft nichts werden, da das Jobcenter die Einhaltung der Pflichten fordert. Du wirst daher wohl noch ein Darlehen und ggf. Wohngeld beantragen müssen.
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Ich rate davon ab. Wer zahlt die Reparaturkosten aufgrund von Verschleiß?
Außerdem kann sich das Jobcenter auf den Standpunkt stellen, wenn der Arbeitgeber will, dass der Arbeitnehmer fährt, muss er ihm ein Fahrzeug zur Verfügung stellen oder die Kosten hierfür tragen. Im Ergebnis sind die Kosten nicht abzuziehen.