Beiträge von Casa

    Asthma wäre ein Grund für ausreichend Frischluft zu sorgen. Allerdings ist die Frischluftzufuhr wohl nur notwendig, da in der Wohnung geraucht wird. Rauchen ist allerdings keine derartige Notwendigkeit, die es rechtfertigen würde, die Fenster offen zu lassen und gleichzeitig zu heizen. Schließlich besteht die Möglichkeit vor die Tür / auf den Balkon zu gehen oder in ausgewählten Räumen zu Rauchen.

    Spätestens das Badezimmer hat einen Abluftschacht. Dichtet man die Tür noch ein wenig ab, hat man die perfekte Räucherzelle. Der Aufenthalt im Bad entfällt auch, wenn man gerade nicht raucht. Die Zeit die man sonst im Bad verbringen muss, hält sich auch in Grenzen, so dass man sich in sein wunderbar warmes Wohnzimmer mit geschlossenem Fenster setzen kann.

    Im Übrigen schließe ich mich Ameise an.

    Voraussichtlich ja, denn du erfüllst die Anspruchsvoraussetzungen für den Bildungsgutschein nicht mehr.

    Frage beim Jobcenter nach, wie die das handhaben wollen.

    Hast du keinen Anspruch mehr auf ALG2 wäre auch die Agentur für Arbeit zuständig, wenn du Arbeit suchst.

    Ach so, noch eine Frage... was außer dem Hauptantrag müsste ich denn jetzt ausfüllen?
    Ich kann mir leider nicht so oft frei nehmen, wie es nötig wäre um ihn zu Hinz und Kunz zu begleiten.

    Deshalb würde ich die Anträge gerne vorab ausfüllen und sie ihm mitgeben.


    Muss man beim JC einen Termin ausmachen oder kann er da einfach so hin?

    Leg es ihm hin. Er füllt es bis gesetzter Frist 12.06. aus. Du kontrollierst es dann.

    Das wurde von der Kindergeldkasse intensiv und mehrfach geprüft. Ich habe die Prüfungsbescheinigung der bestandenen Ausbildung hinschicken müssen und den ALG-Bescheid. Aufgrund des geringen ALG1 Anspruchs und der zusätzlichen Behinderung kann er nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen und hat deshalb weiterhin Anspruch darauf. Scheinbar gab es da eine Gesetzesänderung.

    Dann geht die Familienkasse wohl davon aus, dass er nicht für sich selbst sorgen kann. Die Annahme wird wohl durch das Merkzeichen H gestützt.

    Wenn die Familienkasse geprüft hat und das Ergebnis schriftlich bekannt ist, dann muss sie das gegen sich gelten lassen.

    Gesetzliche Betreuung lehnt der behandelnde Psychiater ab (der muss da wohl zustimmen), hatte ich ebenfalls angefragt.

    Der Psychiater muss nicht zustimmen, aber seine Meinung hätte Gewicht in einem Betreuungsverfahren. Trotz alledem kann man sich mit einem Betreuer die Aufgaben teilen. Dann macht die Mutter etwas weniger, der Betreuer etwas mehr und das Kind ist nicht gleich ins kalte Wasser geworfen. Sollte das nicht zeitnah funktionieren, wäre zumindest regelmäßig diese Möglichkeit zu prüfen.

    Warum die Mutter anfragt??? Weil er naiv wie er ist noch immer meint "es geht irgendwie immer" und die Mama kann "zaubern".... denn es geht immer irgendwie weiter.

    Naja, wenn er immer merkt, egal was ich tue, es läuft halt irgendwie, dann fehlt doch gänzlich der eigene Antrieb etwas zu ändern. Du bist zwar die Mutter, aber nicht die 24/7 Hofdame. Vielleicht muss er mal (sanft) auf die Nase fallen, damit er lernt, dass er selbst aufsteht?

    Was hat er denn für eine Erkrankung?

    Frage bitte nicht wie oft ich ihm gerade derzeit in den Allerwertesten treten muss, dass überhaupt irgendwas geht.

    Das solltest du wohl auch mal lassen...

    Ist ja aber auch kein Wunder wenn ihm gesagt wird, deine Mutter muss lebenslang für dich aufkommen....

    Das ist falsch. Du musst nicht für ihn aufkommen. Er kann sich selbst versorgen. Nur auf die theoretische Möglichkeit der Selbstversorgung (Berufsausbildung!!) kommt es an. Er hat die Berufsausbildung geschafft. Darauf kommt es an.

    Er hätte schon damals ALG2 beantragen können.


    Bezüglich der Mietzahlung wird er nichts vom Jobcenter erhalten, denn du lässt ihn faktisch mietfrei dort wohnen.

    Allerdings kann er den Regelbedarf erhalten, da ihr wohl keine Bedarfsgemeinschaft bildet. Dafür darfst du ihn tatsächlich auch nicht unterstützen und ihr dürft tatsächlich nicht gemeinsam wirtschaften bzw. du für ihn aufkommen (Lebensmittel, Kochen, Wäsche etc.). Ist das denn so?


    Den Mietvertrag würde ich gar nicht erst beim Jobcenter einreichen, sondern von vornherein sagen, er darf aktuell mietfrei in der Einliegerwohnung wohnen.


    Du bist nicht unterhaltspflichtig.

    Im Übrigen dürfte er seit Ausbildungsende keinen Kindergeldanspruch mehr haben, denn er kann sich theoretisch selbst versorgen. Kindergeld gibts für behinderte Kinder nur, wenn sie sich nicht selbst versorgen könnten. Also Kindergeldzahlung einstellen lassen.

    Darüber hinaus wäre darüber nachzudenken, dass er sich selbst um sich kümmert. Warum fragt die Mutter hier und nicht er?

    Kann er sich nicht um seine Angelegenheiten selbst kümmern, wäre eine gesetzliche Betreuung sinnvoll. Das sollte wohl nicht die Mutter sein, wenn er irgendwann mal eigenständig leben soll.

    Das Jobcenter kann noch gar nicht verrechnen, wenn kein Bescheid existiert. Ein Bescheid existiert nur wenn die DRV ihn erlässt. Die DRV wird aber ohne (zumindest teilweise) beendetes Verfahren keinen Bescheid erlassen. Ergo, dauerts noch bis du aus dem System SGB II raus bist.

    Das Anerkenntnis ist erst einmal eine Verpflichtungserklärung überhaupt einen Bescheid zu erlassen. Erst wenn der Bescheid erlassen ist, gilt die Erwerbsminderung als festgestellt und es kann eine Zahlung von Erwerbsminderungsrente (was im gleichen Bescheid festgestellt wird) erfolgen.

    Es fehlt also noch der Bescheid.

    Das Jobcenter erkennt ja sehr wahrscheinlich die Kalmiete und die kalten Betriebskosten nicht an.

    Ihr zahlt wohl 32 € Gas im Monat für Gas. Dies wird, weil der Betrag so gering ist, auch sicher vom Jobcenter anerkannt?


    Wenn es nur um Gas geht, dann ist die Anrechnung wohl korrekt.


    Oder zahlt ihr mehr für Gas im Monat? Wie viel erkennt das Jobcenter als Bedarf an. Bedarf ist nicht das was das Jobcenter tatsächlich bezahlt, sondern nur, wie viel es grundsätzlich bei der Leistungsberechnung berücksichtigt.

    Vielleicht kannst du den Bescheid hier mal hochladen.

    Dann sage, dass du das Anerkenntnis annimmst, allerdings das Verfahren NICHT für erledigt erklärst, da du Rente ab 10/16 willst und das Gericht über den Zeitraum ab 10/16 bis Februar 2017 entscheiden soll.


    Dem Jobcenter musst du die Informationen bezüglich deiner Betriebsrente usw zukommen lassen. Du bist noch nicht Erwerbsminderungsrentner und unterliegst damit erst einmal den Spielregeln des Jobcenters.

    Wenn du dann den Rentenbescheid in den Händen hältst, gehe damit zum Jobcenter und dann sehen wir weiter.

    Deine Eltern sind dir unabhängig von deinem Alter unterhaltspflichtig. Und zwar grundsätzlich erst einmal bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung.

    Ist es der Fall, dass es sich um deine erste Ausbildung handelt?

    Wenn ja, dann kann nur BAB oder ALG2 nicht wegen zu hohen Einkommens der Eltern abgelehnt werden und müsste gewährt werden, wenn deine Eltern tatsächlich nicht zahlen. Das die Eltern nicht zahlen wäre dann von dir zu beweisen (Kontoauszüge).

    Allerdings selbst wenn nun BAB oder ALG2 gezahlt werden würde, würde sich das Jobcenter an deine Eltern wenden und von ihnen Erstattung der gezahlten Beträge verlangen, jedenfalls soweit die Eltern Unterhalt zu zahlen hätten.


    Warum zahlen dir deine Eltern keinen Unterhalt?

    ALG2 gibts nicht, da Zweitausbildung. Immerhin ist sein Abschluss in Deutschland anerkannt. Findet er keine Arbeit, kann er umschulen. Das ist aber etwas anderes als eine klassische Berufsausbildung. Im Übrigen hat er Arbeit.

    BAB hat die Voraussetzung, dass die Zweitausbildung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist. Das ist nicht notwendig, denn er hat Arbeit.

    Für Wohngeld gibt es keine Einkommensgrenze. Allerdings wird er mit dem wenigen Wohngeld nicht über die Runden kommen.


    Ich rate dringend von dem Plan ab.

    Es scheint wohl anerkannt zu sein, dass solch eine Einzugsrenovierung unwirksam ist, wenn kein Ausgleich gewährt wird.

    Insoweit verweise ich mal auf folgenden Artikel mit Nachweis aus der Rechtsrechung.

    Schönheitsreparaturen: unrenovierte Wohnung bei Einzug übernommen

    Damit hat das Jobcenter wohl recht mit dem, was es tut.

    Ich würde hier anwaltliche Hilfe (Sozialrecht (das was mietrechtlich gefordert wird, kann er dann wohl auch)) in Anspruch nehmen, um das Jobcenter einstweilen zu verpflichten die Kosten als Darlehen zu übernehmen, damit ihr nicht auf der Straße sitzt, da die Wohnung nicht bewohnbar ist. Im gleichen Zuge würde ich den Vermieter anschreiben und Renovierung fordern, denn die genannte Klausel ist so unwirksam. Im Ergebnis müsste der Vermieter die Einzugsrenovierung zahlen. Das wird er allerdings nicht freiwillig tun, daher zwegleisig fahren und das JC vorerst in Anspruch nehmen.

    Zitat

    Richtig, daher ja die Frage, ob man dies dennoch zur Begründung heranziehen kann, weil es in dem §31 ja auch um die einmaligen Beihilfen geht und im SGB2 gibt es eben keine eindeutige Regelung dazu (zumindest kenne ich keine).

    (sind die verschiedenen SGBs nicht auch aufeinander anwendbar?)

    § 24 III SGB II.

    Die SGB sind nicht untereinander "kreuz und quer" anwendbar.


    Dann Nachweise einreichen und wie oben beschrieben vorgehen.

    Die Krankenversicherung wird m.E. nicht zurückgefordert. Selbst wenn, solltest du dadurch wieder einen Bedarf haben (KV zählt als Bedarf), wird dies die Rückforderungssumme schmälern. Minus machst du auf keinen Fall.

    Die USt. ist nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie im Bewilligungszeitraum an das FA abgeführt wird. Klingt komisch, ist aber so. Allerdings kann man das ja selbst steuern. Niemand verbietet einem sich mit dem Finanzamt zu einigen seine Steuern eher / in einem geänderten Turnus zu zahlen..

    Ich sag mal vorsichtig ja. Du hast ja der ZAF deine Daten gegeben. Dazu bist du verpflichtet, weil du dich bewerben musst. Die ZAF muss ihre Arbeit auch machen und die Daten an potentielle Kunden weitergeben. Das funktioniert nur mit deiner Zustimmung. Es macht keinen Unterschied ob nun die ZAF deine Daten hat oder die ZAF und ein Kundenunternehmen, wenn keine gravierenden Gründe gegen das Kundenunternehmen sprechen.

    Der Grundfreibetrag beträgt 100 €.

    Zwischen 100 € bis 1000 €, also 900 € (Differenz), sind es 20 %. Das macht 180 €.

    Bei 1000 bis 1200, also 200 € (Differenz), sind es 10 % also 20 €.

    Macht insgesamt 100 + 180 + 20 € = 300 € Freibetrag. Daher kommt die Angabe von circa 20 %. Real sind es bei den Summen 25 %.


    Bei den Summen lohnt es nicht erst einmal nicht die EKS vorzulegen.


    Allerdings wäre die Frage, wie es mit der Krankenversicherung ist. Hast du diese selbst gezahlt und bereits abgezogen?

    Eventuelle Steuern hast du schon rausgerechnet?