Beiträge von Casa

    Zitat

    Dein Vater muss nichts beim Jobcenter machen, auch nicht erscheinen. Das wäre ganz neu und unverständlich.


    Der Vater ist Teil der BG. Was Leistungsangelegenheiten anbetrifft, muss er sich bei Bedarf auch bei der Agentur für Arbeit melden, § 61 SGB I.

    Der Vater ist auch (neben der Mutter) Antragsteller, da die Mutter per gesetzlicher Vertretungsvermutung den Antrag für den Vater mit gestellt hat, § 38 SGB II.

    Im Ergebnis wirds wohl ohne Anwesnheit des Vaters funktionieren, aber was spricht dagegen die Unterlagen vorbei zu bringen und sich für Fragen bereit zu halten? Im Moment liegt ja auch nichts vor, was euch negativ ausgelegt werden kann.

    Du müsstest nachweisen, dass es keine günstigere Wohnung gibt. Eine Wohnung im Keller ist dabei grundsätzlich erst einmal nicht unzumutbar. Man müsste das im Einzelfall entscheiden. Ferner musst du eben eine Wohnung suchen und deine erfolglose Suche dokumentieren. Dann kannst du auch unanmgessene KdU erhalten, wenn du keine Wohnung finden kannst, die den Vorstellungen des Jobcenters entspricht.

    Schwärzungen wie du sie vorgenommen hast sind m.E. zulässig. Das ändert aber nichts daran, dass das Jobcenter dies trotzdem nicht so akzeptiert. Wenn du einen langen Atem hast und dich ggf. vor Gericht streiten magst, dann zieh es durch. Dann wird es aber dauern bis du Geld bekommst.

    Abzweigungsantrag bei der Familienkasse für Kindergeld stellen.

    Beim Jobcenter nicht abwimmeln lassen. Auch 18-jährige haben Anspruch.

    Im Notfall in eine Notunterkunft / Obdachlosenwohnheim, ggf. Frauenhaus oder Jugendeinrichtungen (18 sollte grad noch gehen).

    Umgehend mit Jugendamt Kontakt aufnehmen und Hilfe ersuchen.

    Wohnung / WG / betreutes Wohngen suchen.

    Lade die Bescheide mal hoch, insbesondere auch den Widerspruchsbescheid.

    Das Jobcenter darf ein Durchschnittseinkommen bilden und dabei in der Vorschau den Erwerbstätigenfreibetrag außer acht lassen.

    Wichtig ist, dass dein Existenzminimum gedeckt ist. Das dürfte bei dem etwas höheren Durchschnittseinkommen der Fall sein,

    Die Zahlung von BAföG war zwar rechtswidrig, aber das Geld ist anzurechnen. Das hat die Rechtsprechung bereits entschieden. Ich sehe da keine Chancen. Auch wenn es unfair anmutet.

    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass BAföG immer am Ende des Monats gezahlt wird. Wenn du ab September Student bist, dann lebe im September vom BAföG, welches Ende September gezahlt wird.

    Ist der Mietvertrag schon unterschrieben?

    Dann den Vermieter nachweislich auffordern einen Fußboden zu verlegen und die Wohnung in den vertraglich vereinbarten Zustand zu versetzen.

    Wände Tapezieren usw. ist, wie beschrieben, eure Sache und wird vom Jobcenter als Einzugsrenovierung bei notwendigen Umzug gezahlt werden.

    Wenn ihr kein Paar seid, müsst ihr auch nicht gemeinsam wirtschaften. Du würdest dann weniger ALG2 erhalten.

    Die Freundin möge den sozialen Dienst in der JVA in Anspruch nehmen. Die helfen beim ALG2.

    Dann leg Widerspruch ein und weise deine Einnahmen (KONOTauszug!) nach, dass es nur 20 € waren und dass du niemals (ganz wichtig!!) selbstständig tätig warst.

    Der hobbymäßige Verkauf von Käfern ist keine selbstständige Tätigkeit. Die haben sich ja nur zufällig vermehrt und du hast das nicht kontrolliert oder gewollt. (war doch ganz sicher so?! ;-))

    Ameise

    Er verdient 1700 € netto! Da ist es bei den genannten Größenordnungen egal, ob Ferienjob und wie hoch die Stromkosten sind.

    Die Anrechnungsfreiheit was Ferienjobs anbetrifft gilt auch nur, wenn es eine zeitlich begrenzte Tätigkeit von 4 Wochen ist. Auch wird während des Ferienjobs der Grundfreibetrag des gesamtes Jahres 12 x 100 € verbraucht. Ist hier aber auch nicht relevant, da die Tätigkeit von vornherein bereits 4 Wochen in den Ferien übersteigt.

    Du kannst das handhaben wie du magst. Bleibst du bei deiner Mutter wohnen musst du allerdings deinen Mietanteil selbst zahlen und dich selbst finanzieren. Mehr passiert da nicht.

    Du kannst mit ausreichend Geld so oft und so lang irgendwo hinziehen wie du magst. Beachte aber, dass du dem Jobcenter dein bedarfsdeckendes Einkommen mitteilst. Erst wenn du das Geld ausgezahlt bekommen hast, bist du für den Monat der Auszahlung nicht mehr Teil der BG.

    Also BAföG scheidet wohl bei dir aus. ALG2 wird es während eines Vollzeitstudiums, auch als Härtefall, ist nicht geben. Der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft dürfte wohl bei 0 € liegen, da man hier nur bezuschusst bekommt, was durch BAföG nicht abgedeckt wäre. Dass du kein BAföG bekommst, ändert nichts daran, dass man es fiktiv berücksichtigt, so dass der Zuschuss wohl nicht gezahlt wird bzw. nicht annäherend in bedarfsdeckender Höhe.

    Allenfalls in Teilzeit bestünde ALG2-Anspruch. Allerdings musst du auch dann Arbeit annehmen und an Maßnahmen des Jobcenters teilnehmen. Das Teilzeitstudium schützt nicht vor deiner vorrangigen Verpflichtung deinen Bedarf und den Bedarf deiner Bedarfsgemeinschaft allein zu decken.


    Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung wäre ein Bachelor in Ernährungswissenschaften nichts, womit man mehr als Mindestlohn verdient. Selbst ein Master in Ernährungswissenschaften ist kein Garant für einen entsprechenden Verdienst. Das liegt am Studienfach.

    Wenn du noch keine erste Berufsausbildung hast, dann wäre wohl eine duale Ausbildung für dich hinsichtlich der finanziellen und zeitlichen Machbarkeit wohl das sinnvollste. Du wärst während einer ersten Berufsausbildung (mit Verdienst) finanziell abgesichert und auch nicht der Vermittlung durch das Jobcenter ausgesetzt. Ich empfehle die Berufsberatung der Agentur für Arbeit.

    Was hast du studiert?

    Wie lange wäre die Regelstudienzeit?

    Wie lang benötigst du um fertig zu werden?

    Wie lang ist das Studium her?

    Warum denkst du, du erhältst kein BAföG mehr?

    Was war der Grund der Beendigung des Studiums? Exmatrikulation wegen endgültig nicht bestandener Prüfung?

    An welchem Punkt willst du im neuen Studium einsteigen? Anrechnung von Vorleistung?


    Ist das angestrebte Studium für dich auf vollzeit ausgelegt oder auf teilzeit? Bzw. gibt es eine Möglichkeit in Teilzeit zu studieren?

    Hallo,

    ja du musst die abschließende Erklärung von November bis April (6 Monate) machen. Grund ist, dass das Einkommen im gesamten Bewilligungszeitraum gleichmäßig auf die Monate verteilt wird. Also was du im Dezember bis April verdient hast, hat auch Einfluss auf die Leistungen im November. § 3 IV 1 ALGII-V.

    Es gibt allenfalls Geld ab Antragstellung. Geld für vorherige Fahrstunden kann es nicht geben.


    Darüber hinaus stellt sich die Frage, warum das Jobcenter sich an den Kosten für die Fahrerlaubnis beteiligen soll, wenn du den Führerschein doch sowieso machst und offensichtlich Geld dafür hast.

    Dann stellt sich auch die Frage, ob die Fahrerlaubnis begonnen wurde, bevor oder nachdem die Zusage zur Ausbildung kam. Wurde er zuvor angefangen, stellt sich die Frage, ob die Fahrerlaubnis nicht aus privaten Motiven angefangen wurde. Wurde die Fahrschule nach Zusage zur Ausbildung begonnen, stellt sich die Frage, warum nicht gleich Leistungen beantragt wurden.