Beiträge von Casa

    Ameise

    laut hier vorliegender Klausel könnte es sich um eine wirksame Klausel handeln, weil keine starren Fristen vorliegen. Dafür spricht, dass hier Formulierungen wie "in der Regel", "soweit erforderlich" und "richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf" verwendet wurden.

    Allerdings sehe ich gerade, am Ende steht "d.h. je nach Zustand früher oder später ( nicht mehr als jeweils ! Jahr.".

    Das ! soll wohl eine 1 sein. Dann hätten wir wieder starre Fristen, nämlich 4, 5 und 7 Jahre. Damit wäre die Klausel wohl unwirksam. Datum ging es aber erst einmal nicht, weil die Renovierung entsprechend nur am Ende geschuldet ist.


    Aber ja, die Klausel dürfte sehr wahrscheinlich unwirksam sein. Eine Schönheitsreparatur ist damit nicht durchzuführen.

    Man müsste prüfen ob 890€ die erwartetet Rente ist, wenn man weiter wie bisher einzahlt (steht exakt im Bescheid) oder ob die 890 € die Rente mit Abschlägen ist. Ich kann aus den Briefen der DRV, die ich kenne, sagen, dass da mehre Werte aufgeführt sind. MAn müsste prüfen, was zutrifft.

    Ferner sind 890 € nicht sonderlich viel für, ich vermute Berlin (wegen Bezirk?).


    Du solltest sofort (!) persönlich (!) beim Jobcenter vorsprechen. Einfach um zu zeigen, dass du noch an dem Ort bist an dem du tatsächlich bist. Weiterhin wird es sicher einen Grund geben, warum das Jobcenter einen Hausbesuch durchführen will. Da wird zumindest irgendwo in der bisherigen Kommunikation ein Hinweis sein, warum ein Hausbesuch stattfinden soll.

    Hast du dem Jobcenter schon einmal mitgeteilt in welchem Verhältnis zu du deinem Vermieter stehst?

    Warum wohnst du da mietfrei?

    Ja. Auch wenn da steht "während der Dauer des Mietverhältnisses", was suggeriert, das muss man eben während des Mietverhältnisses tun, ist die Schönheitsreparatur immer nur am Ende des Mietverhältnisses - ggü. dem Vermieter - geschuldet.

    Die Schönheitsreparatur oder Endrenovierung ist auch nur dann geschuldet, wenn man in eine bereits renovierte Wohnung eingezogen ist.


    Im Endeffekt kann der Vermieter nichts tun, wenn man nicht renoviert. Selbst wenn einem die Tapete auf den Kopf fällt, muss man sie als Mieter nicht erneuern, solang man dort wohnt.

    Die Schönheitsreparaturen, wie diese Renovierungen im Mietrecht heißen, müssen nicht während der Mietzeit erfolgen. Sie sind lediglich am Ende der Mietzeit fällig. Das bedeutet, so lang du in der Wohnung wohnst kannst du die Wohnung gestalten, wie du willst. Du kannst die Wände nackt lassen, kannst sie grün färben oder mit Kreide bemalen. Hauptsache am Ende der Mietzeit ist die Wohnung in vereinbartem Zustand. Ausnahme hiervon ist, wenn die Wohnung verwahrlost ist. Das dürfte nach 3 Jahren bei Wänden eher nicht der Fall sein.


    Darüber hinaus gilt für Renovierungen die du aus eigenen Stücken vornimmst, dass diese dein Privatvergnügen sind. D.h. sie sind vom Regelbedarf gedeckt und gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Weiterhin wären allenfalls bei Auszug geschuldete Renovierungen als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu zahlen.

    Also es gibt die Rente für langjährig Versicherte. Das ist dann allerdings idR. eine Rente mit größeren Abschlägen.

    Siehe Beispiel hier: Renteneintrittsalter berechnen


    ALG2-Bezugszeiten zählen nach 2011 nicht mehr zur Rentenanwartschaft. Selbst wenn die 7 Monate selbst eingezahlt werden stellt sich die Frage, ob man mit der Rente mit Abschlägen mehr Geld als jetzt hat oder immer noch auf aufstockende Sozialleistungen angewiesen ist. Insgesamt lebt man dann immer noch auf ALG2-Niveau.

    Ob die Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind, erfährt man bei der Deutschen Rentenversicherung.

    Wenn der Burnout ärztlich attestiert wurde, dann mag das in Ordnung sein. Wie bereits erwähnt reicht die fehlende Zahlung nicht aus.

    Das sehe ich wie Corinna.

    Bezüglich deiner Frau kannst du nur privatrechtlich vorgehen. Immerhin hast du ihr das Geld im Erwartung der Zahlung von Lebensmitteln und anderen Dingen überwiesen. Ob aber final - ggf. nach Rechtsstreit - etwas von deiner Frau zu holen ist, bezweifle ich wegen des ALG2-Bezugs.

    Das Geschäftsmodell wurde nicht genannt. Hier geht es nur um die Kostentragung der Marketing-Maßnahmen und der Erstellung von Vorlagen im Rahmen der Corporate Identity.

    Der § 16c und sein Inhalt wurden ja schon genannt. Erste Voraussetzung ist ein Tragfähigskeitskonzept i.S. eines Businessplanes. Dieser kann, muss aber nicht entbehrlich sein, wenn man davon bereits gelebt hat. Besser ist es, diesen Nachweis einer fachkundigen Stelle zu haben.

    Das liegt wohl nicht vor?


    Dann stellt sich im Rahmen des § 16c SGB II und auch des § 3 ALGII-V die Frage der Notwendigkeit der Ausgaben, zumindest hinsichtlich der Ausgaben für die (neue) Corporate Identity. Warum ist es notwendig diese zu ändern, neue Geschäftsbriefe (Formate / Design usw.) zu entwickeln und welcher Anteil des Marketings erfolgt aufgrund der Änderung der reinen Corporate Identity - in Abgrenzung zu reinen Marketingmaßnahmen - zur Kundenakquise?

    Es müsste schon verdammt gut begründet sein, warum die Änderung notwendig ist.


    Momentan bezweifle ich eine Möglichkeit der Kostenübernahme im Rahmen des § 16c SGB II und auch der Notwendigkeit der Ausgaben als betriebsnotwendig i.S.d. § 3 ALGII-V.

    Bestenfalls wird die Miete überwiesen. Das ist besser.

    Gegen die Ablehnung wäre nachweislich Widerspruch einzulegen. Ohne Widerspruch wird dein Anliegen nicht bearbeitet werden.

    Die Regelleistung wäre auch ohne Feststellungen zu den Mietkosten zu leisten, da nach Berücksichtung des Vermögens keine Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen, sondern lediglich am "ob" und der Höhe der Mietkosten.

    Sollte sich nach Einlegen des Widerspruchs und nachreichen der Unterlagen nach 14 Tagen nichts tun, wird wohl einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht notwendig werden.

    Bewahre die Nachweise, seit wann du aus dem Ausland zurückgekommen bist gut auf (Tankquittungen, Flugtickets, Reisepass mit Stempeln u.Ä.).

    Lass dir von ihm ein angemessenes Mietangebot erstellen.

    Lass es dir genehmigen.

    Erst wenn das Jobcenter - schriftlich - fragt, wird entsprechend schriftlich widerlegt. Alle Erklärung vorher oder nur mündlich ist nicht hilfreich, sondern schädlich.


    Das Kind müsste von beiden versorgt werden. Das darf er eben nicht tun. Wird auch schwer bei einer 14-jährigen und einem fremden Erwachsenen, dass er das Kind versorgt, wozu auch betreuen zählt.

    Ihr müsst ganz klar getrennte Kasse machen. Bei 125 m² ist sogar denkbar einen zweiten Kühlschrank für eure Lebensmittel aufzustellen. Ferner 2. Waschmaschine im Waschkeller o.Ä., falls möglich.

    Mietzahlungen erfolgen per Überweisung.


    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.

    Es gibt einen Freibetrag bis 300 €. Dies richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt des Kindes.

    Die Berechnung erfolgt gem. § 2 I BEEG.


    Ich habe da allein wegen des Wortlauts schon keine Zweifel. Elterngeld bzw. Betreuungsgeld ist bis 300 € nicht anrechenbar, wenn es in entsprechender Höhe gewährt wurde und die 300 € zumindest 67 % der Berechnungsgrundlage (Einkommen vor der Geburt) entsprechen.

    M.E. hat der Vermieter doch schon durch Mietvertrag mit Pauschalmiete ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass er keine BK-Abrechnung erstellt. Eine nochmalige Bestätigung erübrigt sich.

    Was soll denn der Vermieter auch anderes bestätigen, als das was im Mietvertrag steht und was er unterschrieb?

    Mit welchem Grund hast du gekündigt?

    Eine einmal ausbleibende Zahlung ist kein Grund für eine ordentliche oder außerordentliche (fristlose) Kündigung.


    ALG2 erhältst du, wenn du kein oder zu wenig Einkommen hast. Das scheint hier der Fall zu sein. Also beantrage ALG2. Bedenke aber, dass der Antrag nur zum Ersten des Monats zurückwirkt. Für Mai gibts also kein Geld.

    Hallo,

    warum wurden deine Leistungen vorläufig eingestellt?


    Die KV wird nun nicht mehr gezahlt.

    Eine Zahlung von RV-Beiträgem findet beim ALG2 schon seit 2011 nicht mehr statt. Soweit mir bekannt, wirkt sich der ALG2-Bezug auch nicht auf die Rentenanwartschaftszeit aus. Die Renten für langjährig Versicherte gibt es auch erst nach 45 Jahren und nicht nach 35 Jahren.

    Meinen Vorrednern ist zuzustimmen.

    Aber nochmal zur zur Klarstellung.

    Es gibt Fahrtkosten die können Eingliederungsleistung übernommen werden. Das Geld gibts quasi "oben drauf". Dies muss aber vorher beantragt werden.

    Dann gibt es die Absetzung von Fahrtkosten als notwendige Kosten zur Erzielung des Einkommens. Diese Kosten werden lediglich bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt. Hierfür ist kein gesonderter Antrag notwendig, sondern passiert nach Angabe aller relevanten Informationen (automatisch), also von Amts wegen.

    Hallo Denisee,

    bevor du etwas ausfüllst, würde ich gern noch wissen, wie das Jobcenter darauf kommt, dass du nicht erwerbsfähig bist.

    Gab es da ein Gutachten vom Amtsarzt / der Rentenversicherung / dem MDK? Hast du einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt?

    Was denkst du? Bist du erwerbsfähig oder nicht erwerbsfähig?

    Normalerweise muss jeder für sich selbst Leistungen beantragen. Da das Aufwand bedeutet und eher weniger Sinn macht bei einer Bedarfsgemeinschaft hat der Gesetzgeber eine Norm geschaffen die besagt, dass der der die Leistungen beantragt, die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vertritt, also in ihrem Namen Leistungen beantragt. So ist es in § 38 SGB II geregelt.

    Vermutlich hast du die Leistungen beim Jobcenter beantragt und das Jobcenter möchte nun, dass dein Mann der Vertreter und Ansprechpartner für das Jobcenter ist. Warum das so ist, kann ich nicht sagen.

    Wie ihr nun darauf reagieren wollt, müssen du und dein Mann klären. Im Endeffekt geht es nur darum, wer von euch die Leistungen überwiesen bekommen soll und an wen die Post adressiert ist.

    Soll alles beim alten bleiben, schreibe dem Jobcenter, dass alles so bleiben soll wie es ist.

    So wie du das schilderst klingt das Plausibel. Ich gehe davon aus, dass das Jobcenter hier falsch handelt.

    Gegen den Bewilligungsbescheid und eventuelle Sanktionsbescheide legst du Widerspruch ein. In dem Widerspruch weist du darauf hin, dass du 1. im Zeitraum in dem das Sanktionsereignis erfolgt sein soll nicht im Leistungsbezug warst und 2. sollte nicht binnen einer Woche eine Nachzahlung und Korrektur erfolgen, du beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen wirst. Du solltest auch mit dem Widerspruch zusammen persönlich beim Jobcenter aufschlagen und einfach mündlich wiederholen, was du im Widerspruch geschrieben hast, damit der Sachbearbeiter reagieren kann.


    Ich gehe davon aus, dass die Sache dann erledigt ist.

    Falls nicht empfehle ich einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht. Den kannst du ohne Anwalt durchführen, es gibt keine Gerichtskosten und wir würden dich bei der Formulierung unterstützen.