Dass die Person im Jobcenter unfreundlich ist ärgerlich. Das kann ich verstehen. Allerdings kann ich hier nichts gegen unfreundliche Menschen tun, sondern nur über die Rechtslage aufklären.
Beiträge von Casa
-
-
Wenn ihr beide Hauptmieter seid kommt ihr aus dem Vertrag nur raus, wenn ihr entweder gemeinsam kündigt oder die Wohnungsgesellschaft entlässt einen von euch aus dem Vertrag. Die Entlassung aus dem Vertrag wäre allerdings freiwillig und nur mit deiner Zustimmung möglich.
Dadurch, dass du nicht in der Pflicht bist gemeinsam mit der Mitbewohnerin zu kündigen und du auch nicht verpflichtet bist einer Änderung des Mietvertrtags (Entlassung der Mitbewohnerin aus dem Mietververtrag) zuzustimmen, kann ich dir nur raten, einfach nichts zu tun. Grund ist, dass wenn du zustimmst und dadurch zum einzigen Hauptmieter wirst, musst du die Kosten (Miete) allein tragen. Das ist allerdings nicht notwendig. Das Jobcenter übernimmt nur notwendige Kosten der Unterkunft. Damit würdest du auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben.
Die weitere Mieterin hätte sich das vorher überlegen müssen, ob sie einen Mietvertrag mit einer anderen Person gemeinsam schließt. Jetzt hat sie das Pech und kommt aus dem Vertrag nicht einfach raus und muss zahlen.
Ihr könntet einen Teil der Wohnung untervermieten.
Von gemeinsamen Mietverträgen, ggf. mit einer neuen Person die in die Wohnung einzieht, rate ich dringend ab, weil das zu Problemen führen kann, wie du an dem Beispiel deiner Mitbewohnerin siehst.
-
Was meinst du mit Arbeitsbescheinigungen?
Wenn du Lohnabrechnungen meinst, musst du diese beim Jobcenter einreichen, wenn es notwendig ist.
-
Hallo,
er ist tatsächlich dazu verpflichtet jede zumutbare Arbeit anzunehmen, also Arbeit die er körperlich und psychisch erledigen kann.
Auf Vermittlungsvorschläge muss er sich bewerben, wenn diese eine Rechtsfolgenbelehrung haben. Erst mit Rechtsfolgenbelehrung kann sanktioniert werden, wenn er sich nicht bewirbt.
Einen Anspruch auf Weiterbildung hat er nicht. Allenfalls, wenn er keine Arbeit findet, kommt eine Weiterbildung in Betracht.
Kosten der Unterkunft müssen gezahlt werden.
Das ist allerdings alles nichts, worauf man sich ausruhen sollte. Das Jobcenter hat die Pflicht ihn zu vermitteln und er die Pflicht sich Arbeit zu suchen.
-
Zuständig ist das Amtsgericht. Das wird dann auch den notwendigen Umfang der Betreuung ermitteln.
-
Du müsstest schon nachweisen, dass es sich um Waren und Gelder anderer handelt. Immerhin kannst du nur dies beweisen bzw. die entsprechend dritten Personen. Im Zweifelsfalle wären die Personen zu benennen.
Wie lang bist du denn schon im ALG2-Bezug?
-
Warum du die PDF hochladen kannst. weiß ich nicht.
Jedenfalls wäre es notwendig deinen Bescheid zu sehen.
-
Für Schüler gibt es die Möglichkeit in den Ferien pro Jahr 1200 € anrechnungsfrei zu verdienen. Dafür müsste der Job nur in den Ferien stattfinden. Dann gibt es die normalen Freibetragsregelungen, bei Jobs die nicht nur in den Ferien stattfinden. Wenn du nun 450 € verdienst, darfst du dies immer behalten. Allerdings bekommst du weniger Sozialleistungen. Durch den Verdienst kannst du einen Teil deines existenziellen Bedarfs selbst decken. Also 450 € verdienen bedeutet 450 - 170 = 280 € weniger Arbeitslosengeld 2.
-
-
Warum wurden die Gelder denn nicht an die betreffende Person weitergeleitet?
Üblich wäre ja, Geldeingang, Überweisung an die Freunde.
-
Es geht um irisches Recht. Ich kann zu irischem Recht keine Aussage treffen.
-
Das Jobcenter zahlt am Ende eines Monats für den Folgemonat. D.h. wenn dein Anspruch auf ALG1 in Juni geringer ist, zahlt das Jobcenter schon ende Mai mehr für den Monat Juni.
Gegenprobe ob die Höhe stimmt:
Beträgt deine Miete denn etwa 342 €?
-
Ich denke nicht, dass es ein Verwaltungsakt ist, gegen den man Widerspruch erheben kann.
Wie sieht das Schreiben denn aus? Hat es eine Rechtsbehelfsbelehrung?
-
Dann wäre es sinnvoll gewesen mitzuteilen, dass bereits die entsprechende Gebührenordnung vorliegt. Allerdings hätte man sich dann die Frage selbst beantworten können.
Tatsache ist, dass Apostillen für den internationalen Urkundenverkehr vorgesehen sind. International können allerdings nur Staaten (Nation / national) handeln bzw. hier beglaubigen. Die Stadt Potsdam ist kein Staat. Folglich kann sie keine Apostillen im zwischenstaatlichen Verkehr erstellen.
Apostillen werden nach dem Haager Apostillen-Abkommen anerkannt. Daran beteiligt sind ausschließlich Staaten.
Wenn es um andere Legalisationen geht, kann das Standesamt durchaus zuständig sein. Das heißt dann allerdings nicht Apostille. Da du ja bisher keine Notwendigkeit darin gesehen hast mitzuteilen um was für eine Angelegenheit es sich handelt, kann man auch nur schwerlich die Zuständigkeit feststellen.
Im Übrigen sind wir hier nicht deine Dienstleister, sondern in unserer Freizeit tätig. Wenn dir die Qualität der Hilfe nicht gefällt, darfst du gern woanders nach Hilfe suchen. Insoweit darfst du dir Aussagen wie "nicht hilfreich" sehr gern verkneifen.
-
Da dürfte nichts passieren.
Wenn du Geld bekommst bzw. die Lohnabrechnung, reiche diese ein.
Wichtig ist, dass du der BA mitteilst, wie viele Stunden pro Woche du arbeitest.
-
Du machst eine Veränderungsmitteilung und ihr reicht seine Unterlagen ein.
Die Anmeldung ist unerheblich. Wenn er bei dir wohnt, seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Er wird ja nicht erst am Tag der Hochzeit ankommen.
Wenn er keine Berufsausbildung oder vergleichbares hat, sind die Eltern womöglich unterhaltspflichtig. Das dürfte sich allerdings nach dem Recht in seinem Heimatland richten. Ob die Rente der Eltern relevant ist, kann ich mangels Kenntnis des Rechts in dem geheimnisvollen Land nicht machen.
-
Das Standesamt Potsdam dürfte keine Apostille anfertigen dürfen. Das ist staatliche Aufgabe, also Aufgabe Bundesland oder Bundesrepublik.
Hier gelten die jeweiligen Gebührenordnungen der Länder / des Bundes. Nur wenn hier eine Befreiung bei Bedürftigkeit vorgesehen ist, kann diese erfolgen. Eine Gebührenbefreiung kann ich mir aber nicht vorstellen. Trotzdem sollte man man die entsprechenden Gebührenordnungen heraussuchen und bei der zuständigen Stelle anfragen.
-
Ein Widerspruch gegen eine Aufforderung ist nicht möglich.
Erst wenn das Jobcenter selbst den Antrag stellt, wäre ein Widerspruch möglich. Man kann das Jobcenter aber darauf hinweisen, dass die voraussichtliche Rente (Nachweis beifügen) iHv. 70 % nicht den Bedarf decken würde und außerdem würde Leistungsanspruch gem. SGB XII bestehen. Eine Zwangsverrentung wäre unbillig.Dann wird man abwarten wie das Jobcenter reagiert.
Nein, das Einkommen aus der Tätigkeit ist nicht hinzuzurechnen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
-
Den Einzug am Tag der Heirat halte ich für unwahrscheinlich. Ihr müsst schon den korrekten Tag melden. Nachweisbar ist das durch ein Flugticket o.Ä.
Die Kontoauszüge der ausländischen Bank reichen. Was will er sonst vorlegen? Will das Jobcenter Übersetzungen, muss es diese selbst anfertigen lassen.
Ihr bekommt beide jeweils den Regelsatz der Regelbedarfsstufe 2. Das Alter spielt hier keine Rolle, wenn er mindestens 18 ist, wovon ich ausgehe.
Die Eltern sind bei abgeschlossener Berufsausbildung nicht unterhaltspflichtig.
Informiert euch über die formellen Voraussetzungen der Heirat in Deutschland, wenn eine Person EU-Ausländer ist.
-
Hier ist mit dem Gesamtbedarf, als maßgebendem Bedarf, und nicht mit dem ungedeckten Bedarf zu rechnen. Also 374 + 175 = 549.
688 * 0,7 = 481,60
Aber du hast recht. 70 % der abschlagsfreien Rente müssten mehr sein, als der aktuelle maßgebende Bedarf von 549 €. Das ist hier nicht der Fall, da 70 % der Rente niedriger sind, als der Bedarf. Damit wäre die Zwangsverrentung unbillig.
Ich hatte das zuerst falsch berechnet. Sorry.
-
Wegen der 70 % wollte ich die Höhe des ALG2 wissen. Die Regelung bezüglich der 70 % greift hier nicht, weil die Rente höher ist.
Was genau steht denn in der Aufforderung? Der Träger hat hier nämlich Ermessen auszuüben. Das müsste in der Aufforderung erkennbar sein. Kannst du den Bescheid anonymisiert hier hochladen?
-
Tut mir leid, aber die Angaben passen einfach nicht zusammen und ich kann damit nicht ermitteln, wie hoch der Anspruch ist und ob die Zwangsverrentung ggf. unbillig ist.
Erst hieß es 497 € ALG2 und 160 € Verdienst.Jetzt sind es ca. 310 € ALG2 und KdU. Das wiederum würde nicht zu dem Verdienst von 160 € passen.
-
Aus welchem Grund erhält sie so wenig ALG2?
Nach deiner Rechnung hätte sie gerade mal 81 € Kosten der Unterkunft.
Kann sie denn abschlagsfrei in Rente gehen?
-
Wie alt ist sie denn?
Arbeitet sie?
Baut sie noch Rentenansprüche auf?
Wie hoch wird die voraussichtliche Rente sein?
-
Hallo Casa,
Vielen Dank schon mal für deine Antwort.
Reicht es nicht als Beweis wenn ein zweiter Zeuge vor Ort war? Und vor Gericht würde man sich doch auch über die Zeitspanne von dem Anfordern der Unterlagen und dem tatsächlichen Eingang, sofern das JC das zu Gunsten ihrerseits hinbiegt, wundern oder?
Könnte man das Datum wann die Unterlagen eingegangen sind durch einen Anwalt mittels Akteneinsicht herausfinden lassen?
Vielen Dank im Voraus.
Mfg
Jens
Dann müsste der Zeuge den Inhalt genau wiedergeben können. Das bezweifle ich aber, dass er das kann, weil es unrealistisch ist, dass sich jemand vorher alles ansieht, was der andere abgibt. Im Ergebnis ists ne Frage der freien Beweiswürdigung.
Man könnte mittels Akteineinsicht herausfinden, welche Daten bereits vorhanden sind.
-
Um den Antrag wirst du nicht herum kommen. Wie du die Krankenkasse bezahlt hast, wird das Jobcenter vermutlich nicht fragen.
Falls doch, solltest du wahrheitsgemäß antworten -
Hallo,
die Jahresfrist ist vorbei. Fraglich ist aber, ob die Unterlagen in den Akten sind. Das weißt du ja nicht. Ferner wirst du wohl kaum beweisen können was genau für Unterlagen im August 2016 beim Jobcenter angekommen ist, außer du hast dir das entsprechend bestätigen lassen.
Jetzt kannst du hoffen, es ist bereits in der Akte oder du kannst nachweisen, was du für Unterlagen eingereicht hast.
Ob du auf die Anhörung nun reagierst oder nicht, musst du selbst wissen. Wie das Jobcenter reagiert können wir nicht vorhersagen.