Beiträge von Casa

    Danke für die Information.

    Es lässt sich leider im Moment nicht prognostizieren, ob die Kinder auch weiterhin aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen und ob ggf. zukünftig Wohngeldanspruch besteht - was unbedingt (auch jetzt schon) zu beantragen wäre.

    Auch Kinderzuschlag kommt später in Betracht.

    Ich kann dir da im Moment keine Empfehlung geben.

    Hallo,

    durch Zuordnung in das Team Selbstständige hat das Jobcenter zum Ausdruck gebracht, dass dich zumindest nicht in eine abhängige Beschäftigung vermitteln will. Etwas anderes kann in einer Eingliederungsvereinbarung geregelt sein.

    Musst du nicht in Arbeit vermittelt werden, musst du auch nicht den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen. Ein selbstständig Tätiger wird nicht in Arbeit vermittelt, denn er sucht sich seine Aufträge selbst und hat Arbeit. Folglich kann auch keine Vermittlung in Arbeit erfolgen. Das Ergebnis ist, dass die Genehmigung nicht erfolgen musste. Musste keine Genehmigung erfolgen, kann die Rechtsfolge "keine Leistung" auch nicht eintreten.

    Gegen die Aufhebung würde ich Widerspruch einlegen und ggf. folgend klagen.


    Zitat von § 7 IVa SGB II

    (4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
    1.Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
    2.Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
    3.Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
    Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.


    Mit der Vorschrift, die die Regelung der Erreichbarkeit für Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II entsprechend für anwendbar erklärt, soll eine effektive Vermittlungstätigkeit sichergestellt werden. Es soll die Erreichbarkeit zwecks Arbeitseingliederung gewährleistet werden (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn. 110).

    Hallo,

    auch wenn deine Frau Studentin ist, hat sie Anspruch auf Schwangerschaftsmehrbedarf, §§ 7 V 1, 27 II, 21 II SGB II.
    Drüber hinaus hat Sie Anspruch auf Umstandskleidung, sofern keine mehr vorhanden ist, §§ 7 V 1, 27 II, 24 III 1 Nr. 2 SGB II.
    Auch kann das Kind Anspruch auf Erstausstattung mit Kleidung haben, wenn solche nicht mehr vorhanden ist, §§ 7 V 1, 27 II, 24 III 1 Nr. 2 SGB II.

    Ferner besteht Erstausstattungsbedarf für ein Kinderbett, Wickelkommode, Kinderkleiderschrank, Babystuhl, Flaschenwärmer u.Ä. wenn die Sachen nicht vorhanden sind, §§ 7 V 1, 27 II, 24 III 1 Nr. 2 SGB II. Denkbar ist, dass das ältere Kind in ein neues Bett umzieht und das weitere Kind das Babybett erhält. Für das ältere Kind bestünde dann ggf. Bedarf auf ein Kinderbett als Erstausstattung.

    Das wird ggf. überprüft, wenn das erste Kind gerade 2 ist.

    Sollte sie pausieren wollen, soll sie das mit dem Urlaubssemester u.Ä. klären. Ist sie im Urlaubssemester oder unterbricht sie das Studium, so hat auch sie selbst Anspruch auf ALG2.

    Das Jobcenter kann grundsätzlich auch im laufenden Bezug Kontoauszüge fordern. Auch unabhängig davon ob du arbeitest oder nicht und wie du dein Geld erhältst. Für die vergangenen 6 Monate ist das soweit mit dem Gesetz konform.
    Selbiges gilt für Lohnabrechnungen. Auch müsste irgendwo dokumentiert sein, wann du das Geld erhältst, da es im Zuflussmonat angerechnet wird. Also dann, wenn du es auf die Hand bekommst. Das wird der AG sicher irgendwo bestätigt haben oder du hast eine Quittung unterschrieben.


    Bezüglich des Auskunftsersuchens an deinen Arbeitgeber kann ich keine Aussage treffen, weil ich nicht weiß, ob sich womöglich was verändert hat und wie die erste Auskunft aussah. Das Auskunftsersuchen ist auch etwas, was dich insoweit nicht betrifft, da es ein Rechtsverhältnis zwischen deinem Arbeitgeber und dem Jobcenter ist. Da soll der AG selbst entscheiden, was er tut.

    Das Problem ist, ohne Zusage des Bildungsgutscheins, keine Umzugskosten. Das Vorhaben mit dem Bildungsgutschein müsste das Jobcenter in NRW dann schon vorher bestätigen.

    Bei der Wohnungssuche kann ich dir auch nicht helfen, zumal der Umzug ohne feste Zusage des Bildungsgutschein für die Umschulung immer noch nicht notwendig ist.


    Wenn der Bildungsgutschein vom Jobcenter schriftlich fest zu ist oder vorliegt, kann ich dir helfen.

    Bekommen die Kinder denn auch Leistungen gem. SGB II oder fällt eines oder mehrere Kinder aus der Bedarfsgemeinschaft? Das könnte einige Schwierigkeiten nehmen.

    Falls ja, was hätte das Kind an Einkommen?

    Ich habe U25 gelesen nicht Ü25.

    Dann vergiss bitte was ich sagte.


    Allerdings mutet es seltsam an, dass du keine Miete gezahlt hast und jetzt wo das Jobcenter die Miete zahlen würde, du Miete zahlen müsstest. Das wird nicht funktionieren, weil man hier schlicht die Ernstlichkeit der Mietforderung in Frage stellen wird.
    Du erhältst dann insgesamt deinen Bedarf von 416 €. Sollten dich deine Eltern auf die Straße setzen, kannst du natürlich eine Wohnung anmieten, deren Kosten das Jobcenter bei Angemessenheit zahlen muss.


    Sonst wäre erst einmal nichts zu beachten.

    Das Problem ist, das zwar eine Umschulung in Frage kommt, aber eine zweite Berufsausbildung auf normalem Wege dein Privatvergnügen ist.
    Wenn das Jobcenter in NRW dich fördert, dann kann es das m.E. eigentlich nicht rechtmäßig tun. Dennoch wäre der Antrag auf Übernahme von Maklerkosten und Einzugsrenovierung beim Jobcenter in NRW zu stellen.

    Die Umzugskosten sind beim jetzigen Jobcenter zu beantragen. Wobei ich diese allerdings nicht für notwendig halte, da eine zweite reguläre Berufsausbildung angesichts von Umschulungsmaßnahmen nicht notwendig erscheinen lässt. Ist die Berufsausbildung nicht notwendig, ist der Umzug auch streng genommen nicht notwendig. Damit sind die Kosten nicht übernahmefähig. Versuchen kannst du es trotzdem die Kosten des Transporters beim jetzigen Jobcenter zu erhalten.

    Bezüglich der Reparatur deines Fahrzeugs wäre die Frage ob dies zur Erreichung der Arbeit zwingend notwendig ist. Dann käme die Übernahme der notwendigen Reparaturkosten im Rahmen von Eingliederungsleistungen in Frage. Dies scheitert aber vermutlich auch wieder an der Frage, ob die Ausbildung notwendig ist, wenn du schon eine Ausbildung hast. Bei Umsculung sähe das anders aus.

    Wenn die Abrede getroffen wurde und auch die Mietzahlungen immer geleistet wurden, so muss das Jobcenter dies akzeptieren.

    Dass das Haus im Eigentum deiner Eltern steht, spielt keine Rolle, außer im Rahmen der Frage ob wirklich ein Mietverhältnis besteht. Das scheint hier aber zu bestehen.

    Lege Widerspruch ein und verweise auf die bisher immer erfolgten Mietzahlungen.

    Es war nicht ersichtlich, dass es sich um einen Arzt bzw. eine Begutachtung der Rentenversicherung handelt. Wenn du uns nicht die notwendigen Informationen an die Hand gibst, können wir dir nicht richtig antworten.

    Darüber hinaus kann selbstverständlich auch ein anderer Träger eine Begutachtung veranlassen, die zu einem anderen Ergebnis kommen kann.


    Wenn du dich bei einem kostenfreien Hilfsangebot, welches Menschen in ihrer Freizeit geben, noch beschwerst, ist es wirklich besser, du erkundigst dich dann doch selbst.

    Ob du 6 Stunden arbeiten kannst ist erst einmal nur die Meinung deines Arztes. Bevor das nicht amtsärztlich festgestellt wurde, kannst du 8h arbeiten.
    Schaffst du es tatsächlich nicht 8 Stunden am Tag zu arbeiten, dann wäre eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt auszustellen. Dafür müsstest du allerdings Arbeit für 8 Stunden haben. Folglich musst du dich für Vollzeitstellen (8h / Tag) bewerben.

    Wenn irgendwann mal ein Amtsarzt festgestellt hat, du kannst maximal 6h / Tag arbeiten, erst dann wäre die Eingliederungsvereinbarung anzupassen.

    Wichtig ist der Preis. Also solltest du versuchen die Kostenübernahme durch das Jobcenter zu bekommen.

    Wobei ich skeptisch bin, dass eine so große Wohnung günstiger ist als das was für eine Person angemessen ist.

    Im Übrigen kann dir hier niemand sagen wie die Behörde entscheiden wird, weil hinsichtlich der Wohnungsgröße bei Umgangsrecht ein Ermessen der Behörde besteht.