Beiträge von Casa

    Ja ist fristgerecht.

    Wenn du keinen Anspruch auf ALG2 hast, kannst du auch keine Kosten für Vorstellungsgespräche erhalten. Ferner ist, wenn du kein Anspruch auf ALG2 hast, die Agentur für Arbeit zuständig. Melde dich also dort als arbeitslos ohne Leistungsbezug und beantrage die Kostenübernahme.
    Allerdings besteht auch hier kein Anspruch. Es ist eine Ermessensleistung.

    Dann sehe ich nur die Möglichkeit, dass du die Leistungen für die Kinder beantragst und bei Ablehnung dagegen klagst. Die Regelung bezüglich der 12 Stunden gab es bei Aufenthalten von mehreren Tagen, so dass an Anfang bzw. Ende des mehrtägigen Aufenthalts ein ausgewogene Berechnung der Leistung vorgenommen werden kann. In deinem Einzelfall könnte es also so sein, dass du dennoch Leistungen für deine Kinder erhältst. Aber du müsstest eben klagen.

    Naja. Also eigentlich kann man nicht gezwungen werden seine Kinder auch tatsächlich zu sehen und zu betreuen. Der Anspruch auf Umgang vermittelt noch keinerlei Pflicht dazu. Daher wäre es interessant zu wissen, wie die Entscheidung ausging und was beantragt wurde. Ich gehe davon aus, dass das Verfahren ohne anwaltliche Vertretung erfolgte. Andernfalls, wäre vermutlich ein anderes Ergebnis dabei herausgekommen.

    Ich sehe es so, dass die doppelte Zahlung rechtsgrundlos geleistet wurde. D.h. sie war war von Anfang an mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen aus § 812 I BGB belastet. Da das Geld rechtlich nicht endgültig bei dir verbleibt, war es kein Einkommen i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach ist Einkommen nur das, was dir endgültig verbleibt.

    Der Arbeitgeber soll also schriftlich bestätigen, dass es sich um eine rechtsgrundlose Zahlung handelt und er dir 90 € von dir zurückverlangt.
    Dieses Schreiben legst du dem Jobcenter vor.

    Gegen die Anrechnung solltest du Widerspruch erheben.

    Das Schonvermögen heißt ja Schonvermögen, weil es geschont wird. Und man schont etwas, in dem man es nicht benutzt / benutzen muss.
    Wenn du bereits im ALG2-Bezug bist, gehe ich davon aus, dass all den Vermögen Schonvermögen ist.

    Und ja, du hast es richtig verstanden. Du darfst allerdings nicht all zu billig vermieten (s.o.).

    1. Du hast einen Vermögensfreibetrag von 150 € * Lebensjahre + 750 €. Bist du drunter, kannst du ALG2 erhalten.

    2. Zu welchem Preis du die Wohnung vermietest ist deine Sache. Allerdings darf sie nicht offensichtlich zu günstig für den Untermieter sein, so dass das Jobcenter unangmessen belastet werden würde. Wenn du also 50 % der Wohnung vermietest solltest du auch mindestens 50 % der Kosten erhalten und nicht viel weniger.

    Das Jobcenter zahlt erst einmal deine unangemessene Miete weiter. Du musst dich aber um Senkung der Kosten kümmern, in dem du einen Untermieter und auch eine neue Wohnung suchst. Hast du einen Untermieter und deine Kosten sind maximal die Kosten der Mietobergrenze, passt das soweit.

    Unabhängig davon, ob man für ein 6-jähriges Kind Elternzeit nehmen kann, bist du nur allein wegen der Elternzeit nicht davor geschützt, Maßnahmen zu besuchen oder Arbeit aufzunehmen.

    Dann wirst du in erster Linie, im Rahmen deiner Selbsthilfemöglichkeit, darauf verwiesen in Teilzeit bei deinem Arbeitgeber zu arbeiten.

    Ist dein Ansinnen für die Elternzeit allerdings die Erkrankung und wirst du weiterhin erkrankt sein, so wird man dir unterstellen, dass du die Elternzeit nur vorschiebst und eigentlich "krank feiern" willst. Das ist nicht nur unehrlich, sondern dürfte auch einen Betrug darstellen, da du wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen (ich will die Elternzeit wegen meinem Kind, nimmst sie aber weil du krank bist) einen Vermögensvorteil (Geld vom Arbeitgeber) erhältst.

    Das funktioniert so also nicht.


    Was spricht denn gegen weitere Arbeitsunfähigkeit?

    Deine Mutter soll sich am neuen Wohnort bein Einwohnermeldeamt anmelden. Und zwar bestenfalls mit Datum von vor 2 Monaten.


    Ob die KdU gezahlt wird hängt davon ab, warum du (kurzfristig) aus der WG ausziehen musstest (!). Immerhin war der ALG2-Bezug absehbar. Ferner müsste die aktuelle Wohnung angemessen sein. Das hängt von der Stadt ab, in der sie liegt.


    Soweit du noch keine Berufsausbildung hast, wird auch geprüft werden, ob deine Mutter Unterhalt zahlen kann.

    Hallo,

    die Sperrzeit wird erfolgen. Schließlich wäre eine Kündigung auch nach Erhalt des Arbeitsvisums möglich gewesen.

    Wenn du im Ausland bist, erhältst du kein ALG1. Auch müsstest du, damit die Sperrzeit abläuft und du danach ggf. ALG1 erhalten kannst, der Vermittlung zur Verfügung stehen. Die Sperrzeit lässt zwar deinen Anspruch entfallen, aber entbindet dich nicht von deinen Pflichten.


    Wann wirst du denn arbeitslos?

    Es gibt eine Entscheidung eines Landessozialgerichts, dass die Kosten von Schulbüchern vollständig gezahlt werden müssen. Das können aber andere Gerichte anders sehen.
    Um den Anspruch durchzusetzen, müsstest du selbst in Widerspruch gehen und anschließend klagen, um zu sehen, was ein Gericht in deinem Fall dazu sagt.

    Du willst den Job allerdings nicht behalten. Du willst selbst kündigen.
    Selbst kündigen führt zur Sanktion.

    Seine Rechte als Arbeitnehmer wahrnehmen und nicht verlängert werden, führt nicht zur Sanktion.

    Und falls Schikan* oder Mobbing eintreten, gibts 1. den Betriebsrat und 2. kannst du dann immer noch arbeitsunfähig erkrankt sein.

    Dass die Umsetzung mit Hindernissen behaftet ist, kann ich verstehen. Bei dem angeführten Beispiel, müsstest du dann eben früher aufhören die Pakete zu verteilen, so dass du mit der Nacharbeit auf deine entsprechenden Stunden kommst und keine Überstunden machst. Am nächsten Tag ebenso. Dann bleiben die Pakete liegen. Das ist allerdings nicht dein Problem. Wenn du deine Rechte als Arbeitnehmer nicht wahrnimmst, kann da kein andere für dich tun.


    Zitat von AK

    P.S. wenn es so einfach wäre alles wie Du schreibst würden wir das Thema „Burnout“ , „Depression“ und „Überforderung von Mitarbeitern“


    Das ist aber auch das, was du mit dir selbst machst und machen lässt. Die Überforderung ist hausgemacht und das solltest du erkennen.

    Du verstehst es leider noch nicht. Du wirst für eine konkrete Zeit bezahlt und nicht für eine Arbeitsmenge oder Stückzahl. Auch spielt es keine Rolle, ob du dich über- oder unterbezahlt siehst und meinst du müsstest mehr oder weniger arbeiten. Es gibt einen Vertrag und nach dem bist du für 38,5 Stunden pro Woche zu bezahlen. Ob du es schaffst in der Zeit 50 oder 80 Pakete auszuliefern, ist nicht dein Problem. Du musst nur deine vereinbarte Zeit so viel tun wie du kannst. Ich hab dir die Mittel und Wege sowie Konsequenzen aufgezeigt. Was du nun tust, musst du entscheiden.

    Im Übrigen gibt es beim.ALG2 eine Sanktion, wenn du ohne wichtigen Grubd selbst kündigst.