Beiträge von Casa

    Du kannst doch aus der Maßnahme heraus eine Arbeit suchen und die Maßnahme dann beenden. Maßgabe ist aber, das du die Arbeit aufgenommen hast und sie mindestens sozialversicherungspflichtig ist und in zeitlicher Konkurrenz zur Maßnahme steht.

    Bitte versuche zu verstehen, dass die nicht erledigte Arbeit nicht dein Fehler ist. Wenn man dir mehr gibt, als schaffbar ist, ist das ein Problem deines Arbeitgebers.

    Du bist lediglich vertraglich dazu verpflichtet entsprechend 8 Stunden zu tun was du kannst und das auch nur, so gut und schnell du kannst. Mehr nicht. Nach diesen 8 Stunden hast du deine Pflicht erfüllt und dein Geld verdient.

    Du hast auch einen Anspruch darauf nicht mehr Arbeit zu bekommen, als du schaffen kannst. Und gerade weil das so ist und du nach auch einfach aufhören darfst, wenn du das gesetzlich zulässige Maximum erreicht hast, besteht kein Grund zu kündigen. Zumindest besteht dieser Grund nicht insoweit, als dass er einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstellt. Du erhältst eine Sperre beim ALG1. Schließlich muss die Versichertengemeinschaft beim ALG1 nicht die Kosten dafür tragen, dass du deine gesetzlichen Ansprüche auf maximale Arbeitszeit, Urlaub und Freizeitausgleich nicht wahrnimmst.

    Ich rate dringend von einer Eigenkündigung ab und du solltest den Betriebsrat informieren.

    Hallo.

    Ich kann deine Situation nachvollziehen. Allerdings ist eine arbeitsbedingte Überlastung wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen kein Kündigungsgrund. Auch halte ich es für fragwürdig, wenn ein Arzt hier ein Attest ausstellen würde oder die Kündigung empfiehlt.

    In erster Linie wäre es an dir, dass du deine Rechte als Arbeitnehmer wahrnimmst. D.h. du arbeitest die vereinbarte Zeit. Überstunden sind schriftlich anzuordnen. Nach 10 Stunden Arbeit hörst du auf. Du machst deine Pausen. Für die Mehrarbeit verlangst du Freizeitausgleich. Du nimmst deinen Urlaub - in Abstimmung mit dem Unternehmen. Dass du um deine Rechte weißt und sie zukünftig gewahrt haben möchtest, eröffnest du deinem Teamleiter. Du kannst den Betriebsrat einbeziehen.

    Im allerschlimmsten Falle wird dein Vertrag dadurch nicht verlängert, aber immerhin bist du sauber aus der Nummer raus.

    Die Wohnungsgröße spielt keine Rolle, solang der Preis angemessen ist.
    Bei dem Preis kann auch eine Beschränkung bei den Betriebskosten vorliegen. Das wäre noch zu prüfen.

    Die Bescheinigung über die Notwendigkeit des Umzugs ist nur relevant, wenn du eine Einzugsrenovierung oder Kautionsdarlehen sowie Anpassung bspw. Küchenmöbel finanziert haben möchtest. Die Notwendigkeit hat nichts mit der Übernahmefähigkeit der KdU am neuen Wohnort zu tun. Ferner befindet sich dein Wohnort im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters, so dass hier die örtlichen Richtwerte des neuen Jobcenters anzusetzen sind.

    Ruf also beim Jobcenter an und weise auf die Dringlichkeit hin. Wenn du ganz sicher bist, dass die Wohnung nach der KdU-Richtlinie des Jobcenters preislich angemessen ist, miete sie an und ziehe ein.

    Du glaubst doch wohl nicht ernsthaft, dass wir die erklären, wie du eine Straftat begehen kannst? Allein der Versuch ist strafbar. Insoweit solltest du es nicht versuchen.


    Also nochmal: (Versuchter) Betrug. Straftat. Führt zu Strafe.

    Ich schätze die Vorfälligkeitsentschädung kann, muss aber nicht zwingend berücksichtigt werden. Da wird man sich ggf. vor Gericht streiten müssen. Hierbei schätze ich die Chancen als gut ein, dass sie berücksichtigt wird.

    Nimmt man den Erlös und zieht die Maklerkosten und die Grundschuld ab, so liegen wir bei 60.000 - 43.000 - 2500 = 14.500
    Da zieht man noch die Umzugskosten und die Renovierung der neuen Wohnung ab und ist schon knapp unter dem Vermögensfreibetrag.
    Wir reden hier also max. von 1-2 Monaten ohne Leistungsbezug.
    -> Wenn man denn unbedingt das Haus verkaufen will / muss.


    Was ich noch nicht verstehe ist, warum das Haus zwingend verkauft werden soll?
    Wie ist es denn denn damit, die Tilgung auf 0 zu setzen und die Zinsen soweit möglich vom Jobcenter übernehmen zu lassen? Was kommt dabei raus?

    Du kannst die Tilgung auf 0 setzen und damit erhöhen sich die Zinsen. Soweit die Zinsen dann noch angemessen sind, übernimmt das Jobcenter auch die entsprechend höheren Zinsen.


    Ich gebe dir gern die rechtlichen Gegebenheiten an die Hand. Da wäre es nett, wenn du mir sagst, wie hoch die Grundschuld ist. Über Sinn oder Unsinn einer Regelung können wir an anderer Stelle reden, aber handeln können wir jetzt nur nach geltendem Recht.

    Es geht nicht um eine Gewinnbetrachtung oder um die Gegenrechnung. Wenn es danach geht könnte ich immer sagen, ich muss erst Schulden tilgen. Ich kaufe mir ein Auto für 100.000 € und muss jeden Monat 1000 € Kredit dafür abzahlen. Dann reichen meine 1500 € netto nicht aus und ich muss Sozialleistungen in Anspruch nehmen?

    Hier soll der Staat in Anspruch genommen werden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Der Staat würde dann aber die Schuldentilgung sichern. Das ist nicht Ziel des Staates und nicht der Zweck von Sozialleistungen.

    Allenfalls ist die Grundschuld vom Verkaufserlös abzusetzen sowie die Transaktionskosten.


    Wenn ALG2-Bezug besteht, dann können die Schuldzinsen - ggf. unter Änderung der Tilgung auf 0 - im Rahmen der Kosten der Unterkunft vom Jobcenter geleistet werden. Tilgung allerdings nicht.

    Du müsstest 3 Jahre gearbeitet haben, oder 30 Jahre alt sein, um elternunabhängiges BAföG zu erhalten.
    Weiterhin kann ich @Corinna nur zustimmen, dass es Sache des Vaters ist, wie er Unterhalt leistet.


    Du könntest ALG2 beantragen. Dann wird das Jobcenter allerdings auch an den Vater herantreten. Hier gilt aber bürgerlich-rechtliches Unterhaltsrecht und da das Haus idR. als Altersvorsorge dient, sind die anzusetzenden Beträge womöglich geringer.

    Ist denn das Darlehen der Schwiegermutter dinglich gesichert? Besteht also eine eingetragene Grundschuld im Grundbuch?

    Wenn ja in welcher Höhe?


    Einfach so das Haus verkaufen und die Schwiegermutter auszahlen gefährdet den ALG2-Anspruch, da Schulden, wenn keine Grundschuld vorliegt egal sind. Denn schließlich war das Geld in deinen Händen und du hättest es zum Lebensunterhalt verwenden können.

    Auch wenn du sagst du stellst dich zur Verfügung, übst du tatsächlich eine Vollzeittätigkeit aus. Es wird dabei zuerst auf die primäre zeitliche Inanspruchnahme geachtet, d.h. Präsenzzeiten. Weiterhin wird dann auf die weiteren Zeiten geachtet, also Zeiten in denen du lernen musst. Dabei kommst du tatsächlich auch Zeiten, in denen du dem Arbeitsmarkt nicht meht 15 h / Woche zur Verfügung stehst.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob du mehr arbeiten kannst oder willst, sondern i.E. auf arbeitsrechtlche Vorschriften. Und da ist bei 40h / Woche im Durchschnitt die Grenze.

    Auch spielen marktübliche Zeiten eine Rolle. D.h. du stehst dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, wenn du 5 Tage pro Woche von 2 Uhr morgens bis 5 Uhr morgens arbeiten kannst, sondern es kommt auf die üblichen Bedingungen des für die Person in Betracht kommenden Arbeitsmarktes an. Dabei richtet sich der in Betracht kommende Arbeitsmarkt nach den objektiven Möglichkeiten und nicht nach den individiuellen Bedürfnissen der Einzelperson.

    Das funktioniert nicht. Du musst dem Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunden zur Verfügung stehen und bereit sein, entsprechende Arbeit anzunehmen. Willst du volles ALG1 beziehen, musst du bereit sein auch Vollzeit zu arbeiten. Das ist hier ziemlich sicher nicht gegeben.

    Du kannst möglicherweise BAföG erhalten. Dafür musst du einen Antrag stellen.


    Dem Jobcenter nicht zu sagen, dass du eine Ausbildung machst, stellt ziemlich sicher den Straftatbestand des Betruges dar.

    Folglich teile dem Jobcenter mit, wenn du eine Ausbildung beginnst.