Das ist noch immer so.
Wichtig ist, der Studiengang darf grundsätzlich nicht bafögförderfähig sein.
Bewerbungsbemühungen und Maßnahmen müssen trotzdem unternommen werden.
Das ist noch immer so.
Wichtig ist, der Studiengang darf grundsätzlich nicht bafögförderfähig sein.
Bewerbungsbemühungen und Maßnahmen müssen trotzdem unternommen werden.
Kein Problem. Wenn du noch Fragen hast, gib Bescheid.
Das Jobcenter kann auch nur so viel zahlen und beim Ex einklagen, wie nötig ist, dein Bedarf zu decken. Hast du also nur 50 € Bedarf, aber vllt. 250 € Anspruch auf Unterhalt, klagt das Jobcenter allenfalls auf die benötigten 50 €. Der Rest ist denn deine Angelegenheit.
Schonvermögen im SGB II ist etwas anderes als zu berücksichtigendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe.
Das gesetzliche Netto ist maßgebend. Allenfalls kann noch eine geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente o.Ä.) abgezogen werden, allerdings keine VBL und keine Zusatzversorgung.
Wenn das Jobcenter nur den Auszahlungsbetrag ansetzt, dann ist das zwar falsch, aber zu deinen Gunsten.
Gegen die Ablehnung der Überprüfung kannst du binnen Monatsfrist Widerspruch erheben.
Meine Einnahmen aus Selbständigkeit betrugen im Durchschnitt 150€ pro Monat und diese sind in den Nettoeinkünften einfach mit dazu gerechnet , sprich zu den 803€
Ja. Ich sehe das Problem nicht.
803 € Brutto sind laufende Einnahmen, also ca. 626 € (das bekamst du doch regulär??) und die einmalige Einnahme verteilt auf die folgenden 6 Monate, ca. 177 €. Macht im Ergebnis 803 €
Dazu kommen 150 € Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit.
Die laufenden Einnahmen werden im Zuflussmonat angerechnet. Die Einmalige Einnahme bspw. aus Dezember wird in den folgenden Monaten zu jeweils einem Sechstel angerechnet.
Ist das Kind Volljährig muss es natürlich selbst aufgefordert werden. Bei Minderjährigen geht der Brief an die Eltern.
Wegen fehlender Mitwirkung wird entweder die Leistung für das volljährige Kind versagt oder für den Elternteil und das minderjährige Kind.
Bei den Bescheiden mit 803 € Netto ist noch ein zusätzlicher Posten weiter unten. Da steht sonstiges Einkommen. Das wird wohl das Einkommen aus Selbstständigkeit sein?!
Gegen den endgültigen Bescheid für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 würde ich Widerspruch einlegen oder wenn die Monatsfrist vorbei ist, Antrag auf Überprüfung stellen. Begründung ist, das Weihnachtsgeld ist am 31. November (du meinst wohl 30. November?) zugeflossen und darf damit nur von Dezember 2016 bis Mai 2017 angerechnet werden. Es wurde aber teilweise im Juni 2017 angerechnet.
Von Januar bis Juni 2017 kommt es durchaus hin, dass das monatliche Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung, verteilt auf den Zeitraum, ca. 803 € ergeben.
Hinzu kommt das Geld aus selbstständiger Tätigkeit. Wenn ich das richtig sehe, wurde die Selbstständigkeit im Mai 2017 beendet. Daher wurden da nur 33 € angerechnet. Du selbst rechnest bei der selbstständigen Tätigkeit von Januar bis Juni 2017 mit jeweils 151 € im Monat. Das Jobcenter rechnet da mit weniger. IdR. rechnet das Jobcenter eher mit mehr, als mit weniger. Ich sehe da erst einmal kein Problem, außer ggf. der Zeitpunkt des Zuflusses und die Monate in denen es angerechnet wurde.
Daher wäre es gut, wenn du mir sagst wann die Sonderzahlungen 2016 auf deinem Konto waren.
Aaaalso...
Das Einzige womit ich mir das erklären kann ist folgende Konstellation.
Am Anfang hat das Jobcenter noch korrekt gerechnet und die Einmalzahlungen von November und Dezember 2016 auf die 6 Folgemonate aufgeteilt.
Ich gehe davon aus, dass die Einmalzahlungen jeweils zum Monatsende auf dein Konto gutgeschrieben wurden, also Ende November und Ende Dezember? Korrekt?
Dann hat das Jobcenter ab Juli 2017 entweder angefangen die Einmalzahlungen im aktuellen Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen oder aber da hat jemand gepennt und geht davon aus, dass du monatlich so viel verdienst. Ich gehe aber vom ersten Fall aus. Denn im Bescheid steht klar, dass dein Einkommen in 11/17 und 12/17 erhöht war.
Insgesamt bleibt es erst einmal bei der Einschätzung, die ich anfangs abgab, dass du ab Juli 2017 zumindest nicht zu wenig bekommst (wobei die Anrechnugn zu dem Zeitpunkt nicht rechtmäßig ist).
Allerdings kann der Zeitpunkt des Zuflusses der Einmalzahlung im November und Dezember 2016 noch Einfluss auf die Leistung im Mai / Juni 2017 haben, so dass dein Anspruch höher ausfällt. Daher die Frage nach den Zuflusszeitpunkten.
Ich verstehe deine Auflistung nicht.
Das passt auch nicht zu dem Bescheid.
Und warum hast du auf einmal noch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit?
Liste doch einfach mal deinen Einkommen nach Zuflusszeitpunkt und Art des Einkommens auf.
Dann möchte ich noch wissen, von wann bis wann deine Bewilligungszeiträume gehen. Üblicherweise 6 Monate.
Welche Bescheide sind vorläufig und welche Bescheide sind bereits endgültig?
Wenn ich das habe, kann ich eine Leistung berechnen.
Wie soll dir ein Monat "abhanden gekommen" sein? Das müsstest du erklären.
Wenn höheres Gehalt gezahlt wird, mindert das die Leistungen gem. SGB II. Die Verteilung auf mehrere Monate ist bei dir günstiger, da die Freibeträge auf dein Brutto ab 1000 € nur noch 10% betragen und ab 1200 € komplett entfallen.
Wenn es sich tatsächlich um Weihnachtsgeld und Extravergütung (Bonus, Jahressonderzahlung o.Ä.) handelt, ist die Berechnung m.E. hinsichtlich der Aufteilung falsch. Das Einmalige Einkommen (Weihnachtsgeld, Extravergütung) ist in dem Monat des Zuflusses oder den Folgemonaten anzurechnen, weil der Leistungsanspruch im Zuflussmonat entfallen würde.
Aber:
Bei einmaligen Einnahmen ist kein Erwerbstätigenfreibetrag zu berücksichtigen. Hier wurde allerdings ein Erwerbstätigenfreibetrag berücksichtigt.
Der Anrechnungszeitraum ist zwar falsch, aber von der Summe her hast du etwa 50 - 100 € mehr, wie wenn das Jobcenter richtig rechnen würde.
Mich würde noch interessieren, was diese Extravergütung ist. Denn wenn die Extravergütung eine laufende und keine einmalige Einnahme ist, könnte die Berechnung doch nachteilig für dich sein.
Sollte ausreichen.
Jedwedes Geldvermögen oder Luxusgegenstände können gepfändet werden.
Bist du nicht erwerbsunfähig fällst du zurück in ALG2. Wenn du das nicht möchtest, warum wehrst du dich gegen die Erwerbsminderung?
Was ist denn deiner Meinung nach zutreffend? Kannst jeden Tag mindestens 3 Stunden arbeiten?
Was erhältst du denn aktuell für Leistungen? Rente wegen Erwerbsminderung?
Wenn ja und diese ist bedarfsdeckend, warum willst du dann zurück in den ALG2-Bezug?
Wenn du nicht zahlst, kann gepfändet werden. Hast du wenig Einkommen, kannst du eine Ratenzahlung vereinbaren.
Die Begründung ist absurd. Es besteht Anspruch darauf, dass der Bedarf gedeckt ist. Der Bedarf beträgt hier 170 €. Die Tatsache, dass du faktisch in Vorleistung aus deinem Vermögen gegangen bist, ändert nichts daran.
Lege Widerspruch ein.
ZitatDer Bedarf der Heizkosten ist zu decken. Im Ergebnis führt Ihre Anrechnungspraxis dazu, dass ich Heizkosten mit der Regelleistung begleichen müsste. Eine Verrechnung mit Guthaben aus Stromlieferung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ferner entbehrt die Nichtübernahme einer gesetzlichen Grundlage.
Sollte der Widerspruch keinen Erfolg habe, werde ich Klage erheben.
Gleichzeitig kannst du auch mit dem Stromversorgungsunternehmen sprechen, deine Situation schildern und mit denen ausmachen, dass du 120 € für die Heizkosten überweist und sie dir das Stromguthaben erstatten.
Mit dem reinen Verdienst kann ich leider nichts anfangen. Ich brauche die Bedarfsberechnung und die Einkommensanrechnung über das gesamte Jahr.
M.E. ist das nicht richtig. Jedenfalls muss das Weihnachtsgeld ausgenommen werden, da es nur nach Auszahlung angerechnet werden kann und nicht in den Monaten vorher.
Ohne Bescheid kann man das aber schlecht feststellen.
Du kannst den Bescheid gern hier anonymisiert hochladen. Als PDF bitte.
Da nicht klar ist, aus welchem Grund die Familienkasse Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus geleistet hat und warum sie es nun einstellte, kann die frage nicht beantwortet werden.
Sinvoll wäre, wenn man mal die Bescheide liest und wiedergibt, was darin steht.
Wirf doch die Kostenübernahmeerklärung ein und gut ist. Du bist doch sicher nicht mehr als 2-3 Wochen weg. Und zwischen Weihnachten und Neujahr arbeitet die Verwaltung dort sicher auch nicht. Außerdem frage ich mich, wer da die Sachen vor die Tür stellen soll, wenn die Kostenübernahme da ist.
Zwischen dem 21.12. und 06.01. liegen gerade mal 5 reguläre Arbeitstage...
Du kannst einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen. Du zahlst dann bei einem Rechtsanwalt nur einen Eigenanteil von 15 €.
Der wird allerdings auch nicht viel mehr machen, als Widerspruch erheben. Bis über den Widerspruch entschieden ist, ist Weihnachten vermutlich vorbei. Außerdem bin ich sicher, dass dich das Jobcenter exakt den Tag nach deiner genehmigten Ortsabwesenheit einlädt.
Soweit jedenfalls meine Meinung dazu.
Hallo,
ich bin der Meinung, dass dir ein Anspruch auf mehr als 7 Tage Ortsabwesenheit zusteht und dies nicht an die Unterbringung in dem Sozialhotel geknüpft ist. Es gibt einfach keinen sachlichen Grund dies so zu handhaben, wenn du dort schon länger wohnst.
Allerdings kann ich mir vorstellen, dass das Jobcenter allenfalls 7 Tage bewilligt, wenn Personen nur kurzfristig dort wohnen und die Regelung daher getroffen wurde. Denn wenn Personen nur kurzfristig dort wohnen und dann nicht mehr anwesend sind, ist dein Jobcenter auch nicht mehr für diese zuständig. Mit den 7 Tagen soll wohl eine engmaschige Kontrolle gewährleistet sein, damit niemand zu unrecht Leistungen erhält.
Lege also Widerspruch ein und verweise darauf, dass es keinen hinreichenden Grund gibt, dass nur 7 Tage bewilligt wurden.
Oder aber, lass es gut sein und begib dich über Weihnachten in einen anderen Ort und sieh, ob das Jobcenter reagiert. Schlimmstenfalls bekommst du für die weiteren Tage kein ALG2. Wobei ich glaube, dass das Jobcenter deine Anwesenheit nach 7 Tagen kontrollieren wird.
Ein Widerspruch per normaler Email ist unzulässig.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. D.h. du wirst die Maßnahme antreten müssen, andernfalls wirst du sanktioniert.
Wie viele Stunden arbeitest du pro Tag / pro Woche und wie viel verdienst du im Monat (brutto)?
Hallo,
dein Vater ist nicht verpflichtet dich zu unterstützen. So etwas wie eine Familiennotstandsgemeinschaft gibt es im SGB II nicht.
Wenn er dich allerdings unterstützt und das Geld nicht zurück haben will, wird es bei dir angerechnet.
Widerspreche also dem Bescheid und lege die tatsächlichen Verhältnisse dar.
Wenn du akut erkrankt bist, kannst du eine psychiatrische Klinik aufsuchen. Nimm Kontakt auf.
Miete die Wohnung an und zahl die 20 % selbst.
Beachte, dass bei einem nicht notwendigen Umzug innerhalb des selben Vergleichsraums nicht mehr KdU gezahlt werden, als bisher. Für andere Vergleichsräume gelten die maximalen KdU am entsprechenden Ort.
Wenn du dann dein Gewerbe aufnimmst, widmest du den Raum der gewerblichen Nutzung und zahlst die Kosten durch deine Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit.
Sofern du keinen Puff betreibst oder ab und an Kundenzu- und abgang hast, kannst du in deiner Wohnung auch ohne vermieterseitige Genehmigung ein Gewerbe betreiben. Bspw. Programmieren, Kirschkernkissen nähen.. was auch immer.
Selbst wenn du die Genehmigung hast in deiner Wohnung ein Gewerbe zu betreiben, ist das keine Frage, die die Kosten der Unterkunft berührt. Ein gesonderter Vertrag macht also keinen Sinn, da du die Kosten sowieso selbst trägst, wenn sie nicht angemessen sind.
Bist du denn ganz normaler Schüler?
Erhältst du BAföG oder eine Ausbildungsvergütung?
Warum hast du keinen PC?