Beiträge von Casa

    Eine Bedarfsgemeinschaft bedeutet nicht, dass ein Partner die Kinder des anderen Partners betreuen muss. Wenn dein Partner das auch so bestätigt, ist die Arbeit, sofern keine Kinderbetreuung am Wochenende organisierbar ist, nicht zumutbar.


    Wenn er aber sonst auch auf die Kinder aufpasst, würde sich die Frage stellen, warum sonst, aber nicht am Wochenende?

    Hallo,

    ich kann mir nicht vorstellen, dass in dem Schreiben steht, er "habe eine Überzahlung an Frau X (Mutter) zu zahlen". Wir müssen also erst einmal herausfinden worum es sich handelt.

    Da du im Bereich ALG2 schreibst, wird es sich wohl um zu erstattende Leistungen vom Jobcenter handeln. Hier ist die Forderung tatsächlich erst einmal an das Kind zu richten, wenn dies 18 geworden ist und die Mutter (für das Kind) zuvor überzahlt wurde.

    Allerdings wissen wir nichts über den Grund der Forderung. Darüber hinaus gibt es Argumente, die die Haftung des Kindes für solche Überzahlungen ausschließen, wobei hier keine gesicherte Rechtslage herrscht.

    Im Ergebnis Forderung an das Kind richten ist ok. Ob die Forderung allerdings verlangt werden kann, wissen wir, mangels Informationen und Rechtsprechung, nicht.

    Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

    Darüber hinaus leistet der Vater keinen Unterhalt, da er hierzu nicht im Sinne des Unterhaltsrechts verpflichtet ist. Aus diesem Grund dürfte eine steuerliche Geltendmachung scheitern.

    Lege bitte mit o.g. Begründung Widerspruch gegen den Bescheid des Jugendamtes ein. Führe entsprechend Protokoll, wann der Kindsvater bei dir ist und wie lang.

    Ich gebe auch zu bedenken, dass die Zeit des Kindsvaters mit seinem Kind begrenzt werden sollte. Oder aber ihr teilt die Zeit mit dem Kind, so dass er das Kind bspw. am Wochenende hat und die restlichen Tage.

    Du hast da einen Verständnisfehler.

    Einkommen netto - Erwerbstätigenfreibetrag = Anrechenbares Einkommen

    Also 730 - 265 = 465 €


    Bedarf Regelleistung + Bedarf KdU - Anrechenbares Einkommen = ungedeckter Bedarf

    374 + 150 - 465 = 59 €*


    * 59 € ungdeckter Bedarf sind korrekt und nicht 91, da ich anfänglich fehlerhaft mit dem Bedarf für einen Alleinstehenden gerechnet habe


    Dadurch, dass er einen ungedeckten Bedarf hat, aber grundsätzlich von den Leistungen ausgeschlossen ist, bleibt nichts übrig, was bei dem Rest der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden kann.

    Er hat den Freibetrag.

    Erst einmal muss er mit seinem Einkommen seinen Bedarf decken.
    Wir haben bei 924 brutto / 730 netto sodann 465 € anrechenbares Einkommen.

    Davon wird zuerst der Regelbedarf gedeckt. Verbleiben etwa 91 € für die KdU. Hierfür gilt dann:


    Zitat von § 7 V SGB II

    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.

    Zitat von § 27 III SGB II

    (3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.


    Hier müsste man dann sehen, ob es seine erste Berufsausbildung ist oder nicht und insgesamt betrachten, ob die Nichtgewährung der KdU bei ihm eine besondere Härte darstellen würde.
    das betrifft dann aber nur die 91 € für seine ungedeckten KdU.

    Bei euch wird nichts angerechnet.
    Vielleicht hat er sogar Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe?

    M.E. hat das die Unterhaltsvorschussstelle mit der Bescheinigung zur Vorlage beim Jobcenter auch entschieden, dass du keinen Unterhaltsvorschuss erhältst.

    D.h. du erhebst jetzt Widerspruch gegen die Ablehnung von Unterhaltsvorschuss bei der entsprechenden Stelle.

    Den Widerspruch begründest du damit, dass du alleinerziehend bist und wie folgt.
    - der Kindsvater sieht das Kind 3-4 mal die Woche jeweils X Stunden
    - du bist immer mit dabei
    - Kindsvater betreut das Kind nicht, er pflegt lediglich den ihm zustehenden Umgang
    - Kind wohnt bei dir, schläft bei dir, isst bei dir
    - der Umgang mit dem Kind ist für dich lediglich eine zusätzliche zeitliche Belastung und keine Entlastung


    Dann überlege dir bitte, ob 4-5 Tage die Woche Umgang des Kindsvaters mit dem Kind notwendig sind und dir genug Zeit bleibt. Immerhin ist es ungewöhnlich, dass ein getrenntes Paar gemeinsam mit dem Kind so viel Zeit verbringt. Ich halte 3 Tage pro Woche zu je 2 Stunden für ausreichend. Am Wochenende gern auch mal länger. Ich empfehle dir das auch so umzusetzen und schriftlich zu dokumentieren, wenn du den Unterhaltsvorschuss sowie Alleinerziehendenzuschlag erhalten willst. Und X sollte nicht viel mehr als 2 Stunden sein...


    Der Text vom Jobcenter hilft mir jetzt nicht so weiter, weil ich nicht sehen kann, ob ein Leistungsbescheid dahinter steht, bei dem dir der Alleinerziehendenzuschlag aberkannt wurde.

    Ich kann das mit der Krankenversicherung bisher nicht ganz nachvollziehen. Du arbeitest und verdienst 650 € netto. Wie lang arbeitest du denn schon mit etwa dem Verdienst?

    Warum zahlt der Arbeitgeber keine Krankenversicherungsbeiträge, sondern du bzw. deine Eltern?

    Handelt es sich eventuell um eine kurzfristige Beschäftigung von nicht mehr als 50 Tagen im Jahr?

    Etwas Grundlegendes.

    Es gibt einen Bedarf und es gibt Einkommen. Von dem Einkommen sind Kosten abzusetzen. In deinem Falle sind es die Kosten der Krankenversicherung. Dann ist ein Freibetrag abzusetzen. Nach den Absetzungen vergleicht man Bedarf und das jetzt bereinigte Einkommen. Erst wenn das Einkommen nach dieser Bereinigung höher ist als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf ALG2.


    Weiter im Thema. Mündliche Ablehnungen zählen nicht. Wenn deine Leistung mündlich abgelehnt wurde, beanspruche also einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid. Gleichzeitig sagst du, dass du gegen die Ablehnung sofort Widerspruch einlegen möchtest.

    Am besten nimmst du jemandem zum Jobcenter mit. Vielleicht erkundigst du dich auch, ob es eine Sozialberatung in deiner Umgebung gibt.

    Außerdem möchte ich, dass du auch selbst versuchst etwas zu dem Thema zu finden bzw. zu deinen Fragen. Es scheint, als würdest du die Sache eher hinnehmen, als zu versuchen deine Rechte durchzusetzen.

    Wenn die Eltern die Miete zahlen, dann verringert sich der Bedarf um diese Zahlung. Das Jobcenter wird also das Geld für die Miete zurückverlangen.

    Zahlen die Eltern die Krankenkasse, weil du nicht so viel verdienst (selbstständig?), vermindert das ebenfalls deinen Bedarf. Solltest du nicht genug verdienen, um die KK-Beiträge zu zahlen, muss das Jobcenter diese als Bedarf anerkennen und übernehmen.

    Die pauschale Aussage, du zahlst es irgendwann zurück, reicht nicht aus, damit die Zahlung nicht als Einkommen oder bedarfsmindernd gewertet wird.

    Das ist ja blöd gelaufen.

    Weder das Jobcenter noch JA haben hier richtig gehandelt. Dass der Kindsvater das Kind mehrmals die Woche sieht, ist nicht ausreichend, damit der Unterhaltsanspruch entfällt und auch nicht, dass kein Alleinerziehendenzuschlag mehr gezahlt wird.

    Lade mal den Bescheid der Unterhaltvorschussstelle hoch, damit ich sehen kann ob dies ein Bescheid ist.

    Ferner lege gegen den Bescheid vom Jobcenter Widerpspruch ein.


    In Zukunft sei bitte vorsichtig was du wem wie sagst. Der Kindsvater ist ja sicher nicht allein mit dem Kind, sondern du bist doch sicher dabei wenn er das Kind in deiner Wohnung besucht?

    Grundsätzlich sind dir deine Eltern während deiner Schul- und Berufsausbildung zu Unterhalt verpflichtet. Wenn du schon kein BAföG bekommst, wird das mit ALG2 schwierig. Selbst wenn du ALG2 erhältst tritt das Jobcenter an deine Eltern heran und verlangt Geld in Höhe des Unterhalts zurück.

    Wenn deine Eltern also wollen, dass du ausziehst, dann müssen sie das auch bezahlen, entweder direkt oder indirekt.

    Du hast die Kautionsrückzahlung an das Jobcenter abgetreten. Das Jobcenter muss seine Ansprüche direkt beim Vermieter befriedigen. Kann es dies nicht, weil die Kaution bspw. durch Schäden an der Wohnung aufgebraucht war, kann das Jobcenter den entsprechenden Fehlbeterag bei dir verlangen.

    An dir wäre es nun herauszufinden, ob der Vermieter etwas von dieser Kaution beansprucht hat. Falls nicht, muss sich das Jobcenter das Geld beim Vermieter holen.