Beiträge von Casa

    Wenn ihr keine Partnerschaft führt, dann seid ihr auch keine BG. Das setzt eine Trennung von "Tisch und Bett" voraus. WG-Typische gemeinsame Anschaffungen (Butter, Toilettenpapier, Spülmittel, Waschmittel etc.) sind aber völlig normal und auch unproblematisch. Es wird euch aber der Außendienst des Jobcenters ein Besuch abstatten, der sich die Wohnsituation ansieht. Hier sollte die Trennung klar werden.

    Im Übrigen getrennte Konten, Anschaffungen, Urlaube, Elternbesuche sollten tabu sein.

    Wir sind hier ein Forum, das Hilfe im Bereich ALG2 gibt. Wir sind kein Forum für Selbstständige und Unternehmer, denen man erklärt, wie sie ihr Unternehmung am besten führen. Ich kann hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit nur dringend anraten sich damit auseinanderzusetzen was es heißt selbstständig tätig zu sein. Sind gewisse Mindestanforderungen nicht gegeben, ist jede Unternehmung zum scheitern verurteilt.


    Bezüglich ALG2 hast du einen Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid. Dass man dich weggeschickt hat ist nicht in Ordnung und das wissen die Menschen dort auch.

    Ohne konkrete Ausgaben können wir den Anspruch nicht berechnen.

    Darüber hinaus beantrage ALG2 und verlange einen schriftlichen Bescheid.


    Die Wohnungsgröße ist egal, solang der Preis stimmt und auch die Heizkosten nicht zu hoch ausfallen.


    Was du deine Eltern kostest ist hier unerheblich, wenn sie es nicht im Rahmen von Miete o.Ä. eine Beteiligung von dir verlangen.

    Nur wenn dein Arzt dir das bestätigt, dass du die Arbeit nicht dauerhaft (!) ausführen kannst und die Kündigung empfiehlst, kannst du ohne Konsequenzen kündigen.

    Macht dein Arzt das nicht, musst du weiter AUB bleiben.


    Sinnvoller wäre aber das Gespräch mit dem AG zu suchen. Vielleicht hat noch eine andere weniger belastende Stelle.

    Ich schätze das möglicherweise als Scheinselbstständigkeit ein, aber ok.

    Erster Ansatzpunkt wäre die gesetzliche KV. Hier musst du unbedingt klären, was zu zahlen ist. Das musst du dann auch jeden Monat zahlen.

    Hinsichtlich ALG2.

    Momentan müsste man prüfen, ob du Anspruch hast. Dafür musst du eine Einnahme-Überschuss-Rechnung führen. Ferner musst du eine Prognose zu Einnahmen und Ausgaben abgeben, damit das Jobcenter deinen Bedarf abschätzen kann.

    Dann müsstest du eine eigene Wohnung finden die angemessene ist. Das ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Mit dem Wohnungsangebot gehst du dann zum Jobcenter und lässt es dir bestätigen und beantragst auch Umzugskosten, Erstausstattung usw.

    Besser ist es, wenn du erstmal im System drin bist, also jetzt schon Leistungen beziehst, da ein Neuantrag verbunden mit Umzug immer länger dauert. Nur Vermieter warten ungern länger, um eine Wohnung zu vermieten.

    Sollte sie bedürftig werden, würde die Schenkung zurückgefordert werden. Das funktioniert also nicht.
    Die ungedeckten Kosten des Pflegeheims müssen gezahlt werden, da die Pflegeversicherung keine Vollkostenversicherung ist.

    IdR. unterstützt das Pflegeheim bei Beantragung entsprechender Leistungen.

    Wenn er hier arbeiten darf, könnte er auch Arbeitslosengeld 2 erhalten.

    Ansonsten Wohngeld.

    Mich irritiert die Aussage, es handle sich um eine zweijährige schulische Ausbildung, es soll aber Ausbildungsvergütung gezahlt werden. Schulische Berufsausbildungen werden idR nicht vergütet. Betriebliche (duale) Ausbildungen werden vergütet.
    Das sollte man noch klar stellen, was genau er nun tut.

    Hallo,

    grundsätzlich müsst ihr eure Bemühungen beweisen.
    D.h. eure Wohnungssuche wird mit Ort, Datum, Ansprechpartner, Preis, Größe dokumentiert.

    Wenn ihr dann bis zum Auszugstermin (wurdet ihr gekündigt?) oder nach ein paar Monaten nichts findet und das beweisen könnt (Dokumentation) muss das Jobcenter auch höhere Kosten der Unterkunft zahlen.

    Also, alle Wohungsangebote in eurem Staddteil, bei kleineren Städten der ganzen Stadt, suchen, dokumentieren was ihr so findet und natürlich dem Jobcenter regelmäßig in Kopie vorlegen.

    Eine Entscheidung in irgendeinem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nur vorläufig und gilt nur für die beteiligten Personen. Du musst dein Recht selbst durchsetzen.

    Wenn du tatsächlich weniger Kosten der Unterkunft erhältst, als du bekommen willst, kannst du Widerspruch erheben und bei EIlbedürftigkeit selbst ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen.

    Hallo,

    die Vollmacht ist doch klar begrenzt auf Situationen, wie Unfall o.Ä., dass du FÜR deine Mutter Besorgungen erledigst. Allerdings darfst du nicht darauf zugreifen, um dir was schönes zu kaufen, oder? Wie verhält es sich nun?


    Die Altersgrenze liegt im Übrigen bei 25 und ich verstehe auch nicht warum du nicht vor deinem Umzug ALG2 aufstockend zum ALG1 beantragt hast.

    Das lässt sich pauschal nicht beantworten.

    Grundsätzlich sind allerdings überzahlte Leistungen zurückzuerstatten. Dafür müsste aber die Freundin Kenntnis von der Forderung erlangen können. Das ist z.B. dann fraglich, wenn sie überhaupt keinen Briefkastenschlüssel hat, nie was mit ALG2 zu tun hatte und die Mutter die an die Tochter adressierten Briefe "verschwinden" lässt.

    Das ist alles schwierig nachzuweisen.

    Jedenfalls kann aber keine Ratenzahlung existieren, da dies nur die Tochter vereinbaren kann. Ferner wäre zu klären wann die Überzahlung stattfand - entweder vor dem 18. Geburtstag der Freundin oder danach. Das kann Einfluss auf die Höhe der Forderung haben. Grundsätzlich sind Rückforderungen vor dem 18. Geburtstag aber an die Eltern zu richten und nicht an die Freundin / Tochter.


    Ich kann leider ohne vorliegen der Bescheide / Akte und dem Wissen was mit den Briefen passiert ist, keine qualifizierte Aussage treffen. Jedenfalls sollte die Mutter erklären können, was da vorgefallen ist. Ebenfalls sollte dem JC mitgeteilt werden, dass die Tochter nie eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat, noch einen Bescheid bekam. Dann muss das Jobcenter irgendwie erklären können, was da geschehen ist.

    Nur weil man Vollzeit arbeitet heißt das nicht, dass man kein ALG2 mehr bekommt.
    Um die Frage zu beantworten, ob du noch Anspruch und damit auch Mitwirkungspflichten hast, benötige ich die o.g. Fragen beantwortet.

    Und wann hast du mit arbeiten begonnen und dein erstes Geld erhalten?

    Du zeigst den Schimmelbefall deinem Vermieter an.

    Der wird bestenfalls reagieren und was tun. Schlimmstenfalls wird er sagen, dass du verantwortlich bist. Allerdings trägst nicht du die Beweislast, dass du den Schimmel nicht verursacht hast, sondern der Vermieter müsste dir beweisen, dass du den Schimmel verursacht hast.

    Unabhängig von deinem Raumklima (Warum so trocken?) kommt Schimmel durch warm-kalt-zonen in, bei oder hinter einer Wand zustande oder eben durch zu wenig Lüftung. D.h. du solltest weiterhin ganz normal täglich lüften.

    Fragen nach deinem Lüftverhalten solltest du entsprechend so beantworten, dass du täglich lüftest.