Beiträge von Casa

    Die Fälligkeit ändert an der zurückzuzahlenden Summe nichts. Auch wenn das Jobcenter meint, Fälligkeit tritt am 21.10. ein, aber tatsächlich ist Fälligkeit erst der 01.01. spielt das für die Pflicht zur Rückzahlung keine Rolle.

    Eine fehlerhafte Benennung der Fälligkeit ändert nichts, denn die aus dem Überschreiten der Fälligkeit abzuleitende Rechtsfolge, der Verzug, berechtigt dann zur Vollstreckung aus dem entsprechenden Darlehensbescheid. Fälligkeit und Verzug, unabhängig von der Benennung des richtigen Datums sind hier bereits eingetreten.

    Da das Darlehen 1000 € betrug und die zurückzuzahlende Summe dies unterschreitet, wird auf jeden Fall etwas zurückzuzahlen sein, was mit einer zu vereinbarenden Rate zu bedienen ist. Auch spielt es keine Rolle, ob es final 850 oder 950 € sind, irgendwas in der Größenordnung ist erst einmal fällig und darum gilt es sich zu kümmern.


    Und wenn ich 5 Millionen Euro von dir fordere, obwohl du mir nur 100 € geben musst, kann ich als Behörde auf jeden Fall die 100 € betreiben und meine möglicherweise zu hohe Forderung oder weil ich das Geld am besten gestern haben will, ändert nichts daran, dass ich die 100 € auf jeden Fall zu bekommen habe.


    In dem Sinne kannst du versuchen etwas herauszufinden, aber morgen könnte die Vollstreckungsandrohung im Haus liegen oder ein Konto ist womöglich gepfändet.

    Ob es nun am 21.10. 21.11. 21.12. oder 21.01. fällig war spielt für die Rückzahlung keine Rolle. Es ist einfach zu viel Zeit vergangen, als dass das noch in irgendeiner Art und Weise Einfluss auf die Rückzahlung hätte.

    Insoweit kannst du versuchen das herauszufinden, aber du verschwendest damit deine Zeit und löst dein Rückzahlungsproblem nicht.


    Aber wenn du zu viel Zeit hast...

    Zusätzlich noch die Info:

    Zwar mag das bei ALG1 gehen, dass man sich 20h/Woche vermitteln lässt, allerdings kommt hier dann aufstockend ALG2 in Betracht, was zum Lebensunterhalt vermutlich benötigt wird.

    In jedem Falle sind aber die Vermittlungsbemühungen notwendig, um ALG1 zu beziehen.

    Bei 40h/Woche gibts etwa 750 €, bei 20h/Woche, weil man nur halbtags arbeiten will, gibts nur etwa 375 € ALG1.

    Zitat von Steam

    Mein Anwalt hat gegen alle Bescheide seitdem Widerspruch erhoben.

    Gut so.


    Zitat von Steam

    Das Urteil ist am 10.02.2017 ergangen.
    Umzug war berechtigt und Wohnung ist angemessen.
    Berufung gegen das Urteil wurde ausgeschlossen.
    Allerdings hat das Jobcenter am 07.03.2017 Nichtzulassungsbeschwerde gegen das urteil eingereicht.
    Seitdem nix mehr vom Gericht gehört.


    Die NZB hemmt die Rechtskraft des Urteilsm § 145 III SGG. Das heißt, bis Abschluss des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde dürfen keine Rechtsfolgen aus dem Urteil abgeleitet werden.

    Dabei gilt das Urteil nur für einen beschränkten Zeitraum.

    Daher sind die Widersprüche sinnvoll.

    Nach einem Jahr kann man mal anfragen, ob denn bereits über die NZB entschieden wurde und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist.

    Du musst lediglich nachweisen, dass du keinen geeigneten Wohnraum findest.

    Dazu dokumentierst du deine Suche mit

    Anbieter der Wohnung
    Adresse
    Ansprechpartner
    Preis
    Wann du angerufen / dort warst

    diese Liste legst du monatlich IN KOPIE beim Jobcenter vor.

    Wenn du nichts günstigeres findest, muss das Jobcenter auch dein unangemessen teures Haus weiter zahlen.


    Ach benötigst du ärztliche Atteste, dass dein Kind das entsprechende Pflegebett, Treppenlift und Rollstuhl etc. benötigt.


    Das mit deinem Arbeitgeber ist schon durch? Einfach so kündigen geht üblicherweise nicht.

    Jetzt nehmt euch mal bitte etwas zurück.


    Lebt die Mutter immer noch in der Obdachlosenunterkunft? Oder wie heißt die Unterkunftsforn genau?
    IdR. ist eine Obdachlosenunterkunft nicht dauerhaft bewohnbar. Daher die Frage.


    Erst müssen wir wissen wie und wo die Dame wohnt, dann können wir feststellen, ob der Plan mit der Wohnung insoweit aufgeht.

    Es muss ja ein Urteil in dem Verfahren ergangen sein. Das sollte dein Rechtsanwalt erhalten haben. Hat das Jobcenter nicht gezahlt und zahlt kann vollstreckt werden.

    Für die Zeit nach dem streitigen Zeitraum hätte auch weiterhin Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide mit zu geringen Kosten der Unterkunft erhoben werden müssen. Ist das passiert?


    Die Frage der Zustimmung zur Mieterhöhung können wir hier nicht behandeln, weil wir kein Mietrechtsforum sind. Frag doch deinen Rechtsanwalt?!

    Zitat von Singlemama

    Das Jobcenter rät mir nun 2 Monate auf Bezug zu verzichten und für Mai einen neuen Antrag zu stellen. So könnte ichv die 1000 Euro Gasrückzahlung behalten.


    Würde ich nicht machen. Erstens wäre es nicht rechtmäßig und zweitens vermute ich einfach mal, dass dein Anspruch für 2 Monate etwas höher ist, als zusammen 1000 €.
    Deinen Leistungsantrag solltest du also aufrecht erhalten. Wenn der Kindsvater keinen Unterhalt zahlt, dann beantrage Unterhaltsvorschuss.
    Falls du Elterngeld bekommst, kann es sein, dass ein Teil nicht angerechnet wird.

    Zum Arbeitgeber:

    Hast du vor den Kindern in Vollzeit gearbeitet und dann die Stunden reduziert? Dann besteht möglicherweise ein Rückkehrrecht auf die Vollzeitstelle.

    Ich glaube es waren 100 € und nicht 200 € gemeint. Diese sind dann aber für Schulmaterial, Fahrtkosten und andere Aufwendungen für die Ausbildung gedacht.

    Ein Auszahlungsanspruch von BAfÖG und Kindergeld der Tochter gibt es nicht. Allerdings kann man sich über ein monatliches Taschengeld - zur freien Verfügung - streiten. Ob das in Anbetracht der Höhe von vllt. 50 € und insgesamt sinvoll ist, steht auf einem anderen Blatt und ist eher ein familienrechtliches, denn ein sozialrechtliches Problem.

    Das muss alles ärztlich attestiert werden, dass sie mit Prothese wieder laufen kann und ein Umzug in eine behindertengerechte Wohnung notwendig ist. Wobei man bei bis zu 1,5 Jahren überlegen kann, ob nicht zusätzliche Hilfen durch die KK / Pflegekasse in Anspruch genommen könnten, um die Dame ab und an aus der Wohnung zu schaffen.

    Daher sollte der erste Weg das Ansprechen der KK sein. Üblicherweise zieht auch eine vergleichbare Person mit ausreichend Einkommen wegen bis zu 1,5 Jahren Gehschwierigkeiten eher nicht gänzlich um.