Beiträge von Casa

    Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

    § 2

    (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
    (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
    (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

    Ich gebe dem Vorredner da recht. Mir fällt keine kurzfristige Lösung ein. Auch hast du ja noch den Erwerbstätigenfreibetrag der die 50 € kompensieren sollte.

    Womöglich hilft ein Gespräch mit dem Teamleiter beim Jobcenter.

    Wenn allein dein Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung deinen Bedarf deckt, musst du zumindest dies nachweisen. Grund dafür ist, dass du dann nur bis Abmeldung / Bedarfsdeckung die Nachweise aus der selbstständigen (nicht abhängigen) Beschäftigung nachweisen musst.

    Deckt die abhängige Beschäftigung deinen Bedarf nicht allein vollständig, so musst du zumindest noch bis Ende des Bewilligungszeitraums deine BWA / EÜR beim Jobcenter einreichen.

    Beleihung / Verpfändung ist eher von Lebensversicherungen bekannt. Das Unternehmen zahlt dir Summe X, zB im Wert von 80 % deines Vermögens aus und nimmt sich als Sicherheit, falls du das nicht zurückzahlst, den Fond, so dass du über diesen nicht mehr verfügen kannst.


    Wenn du Geld für Nichtluxus ausgibst, ist das in Ordnung. Jeder braucht mal nen neuen Schrank, das Auto geht kaputt o.Ä.

    Ja, denn es kommt nicht auf das Datum des Bescheides an, sondern auf den Zeitraum für den die Leistungen zu zahlen waren.

    § 44 IV S. 1 SGB X:

    (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier ein Jahren vor der Rücknahme erbracht.


    Und an die Stelle von 4 Jahren tritt ein Jahr, § 41 I Nr. 2 SGB II

    Du hast einen Vermögensfreibetrag von 24 * 150 € + 750 € = 4350 €.

    Das heißt du bist nur knapp darüber.

    Grundsätzlich ist Vermögen nur zu berücksichtigen, wenn es verwertbar ist. Ob das Vermögen aus dem Fond verwertbar ist, ist nicht abschließend beurtteilbar, da die Regelung zu Kündigungsfristen nicht vorliegen. Auch käme eine Beleihung oder Verpfändung in Frage. Das könnte Einfluss auf die Verwertbarkeit des Vermögens haben. Auch müsste man klären, wem der Fonds rechtlich zuzurechnen ist. Ein Fond der für irgendwen angelegt wurde, aber unter meinem Namen läuft, ist noch nicht einem anderen zuzurechnen. Das wäre zu klären.


    Alternativ sind dann im Sommer weniger als 4350 € vorhanden, zB weil Anschaffungen zu tätigen waren.

    Im Ergebnis ist das Vermögen der Kinder nicht deine Angelegenheit. Allerdings wirst du durch das Erbe deines Vaters auch etwas erhalten haben. Dahingehend besteht eine Nachweispflicht. Allerdings unterstützen dich deine Kinder (womöglich), so dass diese Auskunft (Erbe usw.) von den Kindern gegeben werden muss.


    Zitat von Fellkids

    nun muss ich dort wieder hin und um Kopie fragen dann wollen sie wieder Kontoauszüge obwohl aktuelle fast 1 jahr abgegeben wurden um zu sehen das nix weiter an Einkommen gab und von der Versicherung wollen sie ein Schreiben wo drin steht das er den Betrag bekam, blöd nur das meine mutter die post


    Was auch immer von der Versicherung gewollt ist, es muss ja ein Kontoauszug über die Auszahlung vorliegen. Das reicht idR.

    Jedenfalls habe ich Schwierigkeiten den komplexen Sachverhalt gänzlich nachzuvollziehen. Daher empfehle ich eine örtliche Beratung aufzusuchen.

    Der Mehrbedarf ist ab Antragstellung (ALG2) zu gewähren. Frühestens aber, seit dein Mann nicht mehr bei dir wohnt.

    Grundsätzlich ist das schlichte abwesend sein, bei Rückkehrwille und Aufrechterhaltung der Partnerschaft nicht ausreichend, damit keine Bedarfsgemeinschaft mehr besteht. Die BG besteht also. Man müsste hier allerdings näher betrachten, warum er im Ausland ist, wann er euch mal im Inland besucht hat, ob er im Ausland arbeitet und wann er zurückkehren will.

    Mein Vorschlag wäre ja zusammenzuziehen, ohne gleich zu heiraten.

    Grundsätzlich ist aber das JC über die Hochzeit und den Zusammenzug sofort zu informieren.

    Das Jobcenter zahlt Umzugskosten, wenn eine Bedarfsgemeinschaft begründet wird. Denkt aber daran, dass ggf. zu zahlende Alleinerziehendenzuschläge wegfallen.

    Da ihr schon so lang zusammen wohnt wird das Jobcenter davon ausgehen, dass du finanziell für ihn einstehst und euch als Bedarfsgemeinschaft werten.

    Ihr würdet allein durch die Kosten der Krankenversicherung - wenn sie höher als ca. 200 € sind - womöglich bedürftig werden, aus diesem Grund käme für euch die Regelung des § 26 SGB II in betracht, wonach das Jobcenter den ungedeckten Bedarf der Kosten der KV deckt.
    Vermutlich würde das Jobcenter euch auffordern die Kosten der Unterkunft zu senken, z.B. durch Umzug. Das halte ich allerdings für rechtswidrig, wenn es nur um die Kosten der KV geht.

    Wohngeld scheidet m.E. aus, da wegen der Berechnungsmethode des Wohngelds ein noch höheres Einkommen berücksichtigt werden würde.


    Drei Möglichkeiten:

    Leistungen vom Jobcenter
    er findet eine Arbeit - auch wenns nur 450 € sind (und zahlt die KV selbst)
    er zieht aus

    Ganz schlechte Idee. Grund ist, dass das Jobcenter dann auch vom Konto der Freundin Kontoauszüge verlangt, denn sie könnte ja noch mehr anderes Geld für dich verwalten.

    Wenn ihr aber sowieso schon zusammen lebt und eine Bedarfsgemeinschaft bildet, dann sollte das kein Problem sein.


    Du kannst aber auch die Bankkarte der Freundin geben...

    "Gemäß § 44 Absatz 4 SGB X können Verwaltungsakte bis 4 Jahre rückwirkend ab Antragstellung zurückgenommen werden"


    Im SGB II gilt eine Spezialregelung.


    Zitat von § 40 I SGB II

    (1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
    1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
    2.anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.


    Damit kannst du für 2016 keine Nachzahlung verlangen.

    Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet hier m.E. aus,weil über die 1-Jahresfrist ein gesetzlicher Ausschluss besteht.

    Da ihr euch im Grenzbereich zwischen Hilfebedürftigkeit und Nichthilfebedürftigkeit befindet, brauche ich noch weitere Informationen.

    Wie lang lebst du schon mit deinem Partner zusammen? Ist ggf. auch eine Hochzeit geplant?

    Wie alt ist das Kind?

    Zahlst oder erhältst du Unterhalt für das Kind?

    Kindergeld erhältst du sicherlichlich zur Hälfte?

    Hast du besonders hohe Kosten (>100 € / Monat) für deine Arbeit (Arbeitsweg?)


    Gruß!

    Ergänzend dazu kommt, bei Kostentragung der Beerdigung des Sozialamts, eine Kostentragung eines Kranzes, § 74 SGB XII.
    Maßgebend ist hier aber nicht, dass jeder Angehörige einen Kranz gezahlt bekommt, sondern das überhaupt ein Kranz vorhanden ist und dass es den Angehörigen nicht zuzumuten ist die Kosten hierfür selbst zu tragen.

    Von was für Summen sprechen wir?
    Schwankte dein Einkommen?
    War der Bescheid vorläufig?


    Zitat von Yolanda

    Den Mietvertrag hatte ich geschlossen bevor ich zu meinen Eltern zog als ich noch meine eigene Wohnung hatte.


    Die Frage war aber, ob der Mietvertrag geschlossen wurde, kurz bevor du bedürftig wurdest oder schon warst (Leistungen gem. SGB II bezogen hast) und nicht, ob der Mietvertrag vor Einzug bei den Eltern geschlossen wurde.

    Allerdings kann es sein, dass ihr durch die Kosten der Krankenversicherung bedürftig werdet und das Jobcenter dann (ggf. teilweise) die Kosten der Krankenversicherung zahlen muss.


    Um wie viel übersteigt denn dein anrechenbares Einkommen euren Bedarf?


    Oder sag uns, was du brutto und netto verdienst, wie hoch eure Miete ist und wer alles in eurer Wohnung lebt.

    Die Zeit die du gearbeitet hast kriegst du auch bezahlt.

    Du hättest auch deine ZAF informieren müssen, wenn du bei der Einsatzfirma nicht mehr arbeitest, denn die ZAF ist dein Arbeitgeber.
    Ich sehe das auch so, dass du unentschuldigt gefehlt hast. Für diese Zeit hast du keinen Anspruch auf Bezahlung.


    Eine Strafe erhältst du denke ich nicht.


    Wegen der Befristung der aktuellen Stelle kann es aber zu Problemen kommen, wenn es keinen wichtigen Grund für die Annahme der befristeten Beschäftigung gab und du vorher unbefristet beschäftigt warst.
    Das muss dann allerdings im Einzelfall beurteile werden. Du kannst dich, falls es soweit kommt ja nochmal melden. Im Moment sehe ich keine akuten Probleme.

    Zwischen Bewerbungstraining und Weiterbildung zur Entspannungstrainerin ist aber ein Unterschied. Dass das eine gezahlt wird und das andere nicht, hat nichts miteinander zu tun.

    Um eine Weiterbildung für eine selbstständige Tätigkeit gezahlt zu bekommen ist ein Businessplan notwendig und die Ausführung der selbstständigen Tätigkeit in Vollzeit.
    Liegen die Voraussetzungen nicht vor und sieht das Jobcenter in deinen bisherigen Minijobs keine Entwicklungsperspektive muss es dafür sorgen, dass du eine bedarfsdeckende Arbeit aufnimmst. Dafür kann ein Bewerbungstrainung notwendig und sinnvoll sein, damit du eine Vollzeitstelle findest.

    Ein paar Satzzeichen wären toll sowie Groß- und Kleinschreibung. Bitte lies deinen Beitrag auch nochmal, bevor du ihn absendest.

    Ich habe es nun so verstanden, dass du eine Weiterbildung zur Entspannungstrainerin machen könntest. Dies kostet aber 350 € und das Jobcenter zahlt dies nicht. Das Jobcenter würde aber womöglich eine Vollzeitmaßnahme zahlen?

    Nun geht es aber auch darum, dass du nicht mehr abhängig beschäftigt sein möchtest, sondern selbstständig tätig sein willst.


    Erstmal wäre es notwendig zu wissen, welches fachliche Ziel die Weiterbildung hat. Zwischen 350 € und ein paar tausend Euro ist ein erheblicher Unterschied.
    Dann müsste geklärt werden, ob du abhängig beschäftigt oder selbstständig sein willst.
    Das wäre zu klären.

    Bitte trenne dich von Gedanken wie "sichere Selbstständigkeit". Es ist üblicherweise nie der Fall, dass eine selbstständige Tätigkeit sicher ist.